Betreff
Abwicklung von Zuschusszahlungen an städtische Beteiligungen - Antrag der FDP-Fraktion vom 03.12.2018
Vorlage
077/19
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass die Auszahlung von Betriebskostenzuschüssen an die städtischen Beteiligungen in vier Raten erfolgen soll.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass Überzahlungen von Betriebskostenzuschüssen im Folgejahr, nach dem Vorliegen der Jahresabschlüsse, an die Stadt Rheine zu erstatten sind.

 


Begründung:

 

Die FDP-Fraktion hat mit Schreiben vom 03.12.2018 beantragt,

 

a)      Zuschüsse an städtische Beteiligungen in 4 jährlichen Raten auszuzahlen und

 

b)      Überzahlungen im Folgejahr mit dem tatsächlichen Jahresergebnis verrechnet werden.

 

zu a)

Aktuell erhalten zwei Beteiligungen einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von Seiten der Stadt Rheine. Durch die EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH wurden bereits in der Vergangenheit die Zuschüsse in vier Raten abgefordert (in der Regel im Februar, Mai, August und Oktober).

Für die zum 01.01.2019 errichtete eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ wurde dem Betriebsleiter bereits mitgeteilt, dass die Auszahlung des Betriebskostenzuschusses zukünftig in vier Raten erfolgen wird.

 

zu b)

Bei der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaf für Rheine mbH kam es in den letzten Jahren regelmäßig zu Abweichungen zwischen der Wirtschaftsplanung und dem Jahresergebnis.

 

In entsprechender Anwendung der Regelungen des europäischen Beihilferechts sollte eine Überkompensation vermieden werden. Dies wurde auch schon im Rechnungsprüfungsausschuss thematisiert. Das bedeutet, dass der Zuschuss als Ausgleich nur die Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen, decken darf. Überzahlungen sind im Folgejahr zu erstatten.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Antrag der FDP-Fraktion vom 03.12.2018