Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die Stadt
Rheine beabsichtigt, die Bergeshöveder Straße, im anliegenden Lageplan in Gelb
dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 297, einzuziehen, weil
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung der
Verkehrsfläche vorliegen und eine Verkehrsbedeutung künftig nicht mehr gegeben
ist.
Das
Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.
Begründung:
Der
Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, weist
für die ehemalige Bundeswehrliegenschaft General Wever-Kaserne eine Wohnnutzung
mit unterschiedlichen Wohnformen und Gebäudetypologien vor. Hierbei wird es
auch erforderlich die verkehrliche Erschließung der künftigen und der bereits
vorhandenen Grundstücke neu zu regeln.
Nach diesem neuen Verkehrskonzept ist die Bergeshöveder Straße
entbehrlich, sie wird den künftigen Baugrundstücken zugeschlagen.
Die Bergeshöveder Straße ist aber als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne
von § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) mit der Eigenschaft
einer Gemeindestraße zu betrachten. Die geplante Umnutzung der Verkehrsflächen
setzt folglich ein förmliches Verfahren zur Entwidmung der Straße im Sinne von
§ 7 StrWG NRW voraus.
Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der
Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße
jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind
gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen
Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes
Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, ist dieser Tatbestand
gegeben. Allerdings ist der Einziehungsbeschluss zur Einziehung erst nach
Rechtskraft zu treffen.
Mit der Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts verliert die Bergeshöveder
Straße auch jegliche Verkehrsbedeutung. Die zurzeit erschlossenen Wohngebäude
werden im Zuge der Gesamtentwicklung des neuen Baugebietswerden abgebrochen.
Danach ist eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben.
Bevor jedoch
der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und
anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren.
Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu
geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan