Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der
Rat der Stadt beauftragt Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, in der
Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage
gGmbH den als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag und die als Anlage 2 beigefügte
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu beschließen.
2.
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen
Stellvertreter von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung
der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem Aufsichtsratsmitglied Dr. Peter
Lüttmann wird für das Geschäftsjahr 2018 und für das begonnene Geschäftsjahr
2019 Entlastung erteilt.
3.
Der
Rat der Stadt beauftragt Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, in der
Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage
gGmbH folgenden Beschluss zu fassen:
Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern
wird für das Geschäftsjahr 2018 und für das begonnene Geschäftsjahr 2019
Entlastung erteilt.
Begründung:
zu 1.
Die Firma
„Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH“ hat mit Wirkung vom
1. Januar 2019 den operativen Geschäftsbetrieb eingestellt. Jedoch kann
vor dem Hintergrund des laufenden Widerspruchsverfahrens bei der
Finanzverwaltung die Gesellschaft aktuell noch nicht liquidiert werden und muss
noch weiter fortgeführt werden.
Da die Stadt
Rheine zum 1. Januar 2019 alle Geschäftsanteile erworben hat und seitdem
alleiniger Gesellschafter ist, wurde eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages
mit dem Ziel der Verschlankung der Gesellschaftsstruktur vorgenommen. In der
Neufassung des Gesellschaftsvertrages werden die bisher dem Aufsichtsrat
obliegenden Aufgaben und Kompetenzen der Gesellschafterversammlung zugeordnet.
Darüber hinaus wurde der Vertrag an die aktuelle Rechtslage angepasst und
redaktionell überarbeitet. Die Änderungen sind farblich markiert.
In der als
Anlage 2 beigefügten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung werden die
Wertgrenzen für die im § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages genannten
zustimmungspflichtigen Angelegenheiten fixiert. Diese Trennung erfolgt vor dem
Hintergrund, dass eine Veränderung einer im Gesellschaftsvertrag niedergelegten
Wertgrenze jeweils eine notarielle Beurkundung mit sich zieht und damit unnötige
Kosten produziert.
zu 2. und 3.
Mit der
Auflösung des Aufsichtsrates verlieren alle Aufsichtsratsmitglieder ihren Sitz
im Aufsichtsrat. Aus diesem Grunde muss den bisherigen Mitgliedern, da sie ihr
Mandat nicht mehr wahrnehmen können, bis zur Eintragung der Änderung im
Handelsregister für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt werden. Hierzu
ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Dabei ist zu
beachten, dass eine Entlastung von Herrn Dr. Lüttmann als Aufsichtsratsmitglied
nicht durch ihn selbst möglich ist. Hierzu muss ein gesonderter Beschluss durch
seinen persönlichen Vertreter in der Gesellschafterversammlung gefasst werden.
Anlage 1: Synopse des Gesellschaftsvertrages
Anlage 2: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung