I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1 a).
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 1 b: Vorlage Nr. 110/19) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1 a) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 316, Kennwort: "Parkstraße - Ferdinandstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Das vorliegende Bauleitplanverfahren zielt darauf ab, für eine geordnete Entwicklung des noch nicht durch einen Bebauungsplan erfassten und im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zur großflächigen Neuordnung und Entwicklung anstehenden Gebietes Sorge zu tragen. Der Wohnungsverein möchte das Quartier im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit den teilweise abgängigen Gebäuden und partiell brach gefallenen Flächen im Stadtteil Dorenkamp künftig entsprechend der vorliegenden hohen Wohnraumnachfrage verdichtet neu nutzen und qualitätsvoll weiter entwickeln. Der hierfür vorgebrachte Planentwurf samt den zugehörigen Unterlagen hat zuletzt öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
hat vom 1. April 2019 bis einschließlich 6. Mai 2019 stattgefunden. Ort und
Dauer der Auslegung sind am 22.03.2019, also mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13
Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme
innerhalb eines Monats aufgefordert. Über die während dieser Zeit
vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die
öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Der Bebauungsplan konkretisiert
den Flächennutzungsplan der Stadt Rheine und weicht von der nicht
parzellenscharfen Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan geringfügig ab,
indem der Bebauungsplan die bisherige Mischgebietsdarstellung entlang der
Breiten Straße (südl. Seite) künftig im nordöstlichen Quartier des Plangebietes
städtebaulich sinnvoll bündelt. Der Konkretisierung im Bebauungsplan
entsprechend ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Anpassung der bisherigen
Darstellung des FNP im Wege der Berichtigung möglich. Nach Inkrafttreten dieses
Bebauungsplanes wird die Anpassung verwaltungsseitig vorgenommen und zu
jedermanns Einsicht bereitgehalten (s. Anlage 5). Einer Genehmigung durch die
höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) bedarf es nicht. Die
im Bestand vorliegenden Nutzungen im Bereich der bisherigen
Mischgebietsdarstellung gehen mit der im Bebauungsplan festgesetzten Ausweisung
als Allgemeines Wohngebiet konform.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus
dem Bebauungsplan liegen bei (Anlage 2). Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen
(Anlage 3) und der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 4) sowie den
sonstigen Unterlagen zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind (s.
unten). Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als
Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Anlagen:
Anlage 1 a: Abwägungsvorschläge nach Offenlage
Anlage 1 b: Abwägungsvorschläge nach frühzeitiger Beteiligung (Bezugsvorlage 110/19)
Anlage 2: Auszug aus dem Bebauungsplan
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
Anlage 4: Begründung
Anlage 5: FNP-Anpassung im Wege der Berichtigung
Anlage 6: Städtebauliches Konzept „Parkstraße -
Ferdinandstraße“
Anlage 7: Umweltplanerischer Fachbeitrag
Anlage 8: Fachgutachten Fledermäuse
Anlage 9: Schalltechnischer Bericht