Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu
fassen:
1.
Der Rat
der Stadt Rheine legt die Zügigkeit ab dem Schuljahr 2020/21 wie folgt fest:
Elsa-Brändström-Realschule 5- zügig
2.
Der Rat
der Stadt Rheine legt ab dem Schuljahr 2022/23 die Zügigkeiten folgender
weiterführenden Schulen fest:
Elsa-Brändström-Realschule 6-zügig als Schule des gemeinsamen
Lernens
Euregio Gesamtschule 6-zügig als Schule des
gemeinsamen
Lernens
Nelson-Mandela-Schule 4-zügig als Schule des
gemeinsamen
Lernens
Alexander-von-Humboldt
Schule 4-zügig als Schule des
gemeinsamen
Lernens
Kopernikus Gymnasium 5-zügig
Gymnasium Dionysianum 4-zügig
Emsland Gymnasium 4-zügig
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Beschlüsse der Schulkonferenzen
einzuholen.
4.
Die
Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Antrag auf Änderung der
Zügigkeiten bei der Schulaufsicht zu stellen.
Begründung:
Nach § 81 Abs. 1
SchulG NRW sind Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen,
verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und
Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest und stellen
sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums § 93
Abs. 2 Nr.3 SchulG NRW) gebildet werden können.
Der Rat hat
letztmalig mit Beschluss vom 15.10.2013 die Zügigkeit der weiterführenden
Schulen der Stadt Rheine festgelegt. Seitdem hat sich die Schullandschaft
weiterentwickelt.
Die Zügigkeiten
sind zurzeit wie folgt festgelegt:
Elsa-Brändström-Realschule 4-zügig
Euregio
Gesamtschule 5-zügig
Nelson-Mandela-Schule 3-zügig
Alexander-von-Humboldt
Schule 3-zügig
Kopernikus Gymnasium 5-zügig
Gymnasium
Dionysianum 4-zügig
Emsland Gymnasium 4-zügig
Derzeitige
Situation
·
Die
Gymnasien kehren alle zu G 9 zurück.
·
Die
Elsa-Brändström Realschule musste in den vergangenen Jahren Schüler/innen
abweisen. In Jahrgang 7 musste aufgrund von Schulformwechslern durchgängig eine
Überhangklasse gebildet werden.
·
Die
Euregio Gesamtschule muss jedes Jahr Schüler/innen abweisen.
·
Die
Sekundarschulen starten häufig mit kleinen Klassen, durch Zuzüge oder
Schulformwechsler sind die Klassen ab Jahrgang 7 meist ausgelastet. In Jahrgang
9 wird der Klassenfrequenzwert aufgrund der möglichen Wiederholung des
Jahrganges an beiden Schulen überschritten.
Die Schülerzahlen
sind steigend. In der Kindergartenbedarfsplanung wird neben den tatsächlichen
Geburtenzahlen mit einem prognostizierten Wanderungssaldo gerechnet. Die
Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass dieser prognostizierte Wanderungssaldo
zutreffend ist.
Die Geburtenzahlen
inklusive des prognostizierten Wanderungssaldo stellen sich wie folgt dar:
Für die
weiterführenden Schulen errechnen sich folgende Übergangsquoten:
Gymnasium 40,3%
Realschule 17,1 %
Gesamtschule 22,2 %
Sekundarschule 19,9 %
Hinzu kommen
durchschnittlich 80 Schüler/innen von umliegenden Kommunen, die eine Schule in
Rheine besuchen. Ca. 30 Schüler/innen aus Rheine besuchen eine Schule im
Umland.
Aufgrund der
prognostizierten Jahrgänge ergeben sich folgende Übergangsquoten:
Die
rechtliche Grundlage zur Klassenbildung in
der Verordnung zu Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW verankert.
In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der
Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gilt die Bandbreite 26
bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 bis 9 der
Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen
des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn
rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit
festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
Laut Erlass
des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 15.10.2018 wird
empfohlen den Klassenfrequenzwert nach §
46 Abs. 4 SchulG bei Schulen des gemeinsamen Lernens auf 25 Schüler/innen zu
reduzieren. Im Durchschnitt sollten an diesen Schulen 3 Schüler/innen mit
sonderpädagogischen Förderbedarf auf jede Eingangsklasse entfallen. Sofern
diese Kapazitäten ausgeschöpft sind, können weitere Schulen des gemeinsamen
Lernens eingerichtet werden. Gymnasien können nur Schulen des gemeinsamen
Lernens bleiben, wenn bereits Schüler/innen mit sonderpaedagogischen
Förderbedarf an der Schule unterrichtet
und gefördert werden. Zielgleiche Förderung ist immer möglich.
Durchschnittlich
haben 5% der Schüler/innen im Jahrgang 5 einen sonderpädagogischen Förderbedarf
Gymnasien
Die zu
erwartenden Schülerprognosen von maximal 344 Schüler/innen können mit den
aktuellen Zügigkeiten der Gymnasien abgebildet werden. An den Gymnasien findet
keine zieldifferente Förderung von Schüler/innen mit sonderpädagogischen
Förderbedarf statt.
Gesamtschule
Die Euregio
Gesamtschule ist zurzeit eine 5- Zügige Gesamtschule des gemeinsamen Lernens.
Die räumlich erforderlichen Voraussetzungen hierfür liegen am Standort nicht
vor. Aufgrund der hohen Anmeldeüberhänge wurde der Klassenfrequenzwert in jedem
Jahr ausgereizt.
Sofern die
Zügigkeit der Gesamtschule erhöht wird, sind folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
• Die Anhebung der Zügigkeit ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme i. S. d. § 81 Abs. 2 und 3 SchulG und bedarf u. a. eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanung. Darin ist auch auf die Auswirkungen der Maßnahme auf andere Schulen in ihrem Gebiet und im Umland einzugehen.
• Bei Anmeldeüberhängen sind die Klassen bis zur maximalen Klassengröße zulässig. Der Inklusionserlass mit einer maximalen Schülerzahl von 25 SuS ist dahingehend nicht bindend.
• Ein Anbau ist auf dem Gelände der Euregio Gesamtschule nur begrenzt möglich. Eine Erhöhung der Schülerzahlen ist hierdurch nicht möglich.
à Es können maximal 150
Schüler/innen zukünftig an der Euregio Gesamtschule aufgenommen werden
Entsprechend der Schulentwicklungsplanung gehen von den abgelehnten Schüler/innen ½ zur Realschule, ¼ zum Gymnasium und ¼ zu den Sekundarschulen.
Realschule
Unter Berücksichtigung der maximalen
Schülerzahl der Gesamtschule ergibt sich folgendes.
Die Realschule nimmt zurzeit jedes Jahr in
Jahrgang 7 Schulformwechsler des Gymnasiums in einer Überhangklasse auf. Die
Bildung einer Überhangklasse ist immer bei der Bezirksregierung zu beantragen.
Grds. können Schüler auch auf freie Kapazitäten im Umland verwiesen werden.
Sekundarschulen
Unter Berücksichtigung der maximalen
Schülerzahl der Gesamtschule ergibt sich folgendes.
Um einen Schulabschluss zu erlangen, besteht
im integrierten System die Möglichkeit Jahrgang 9 zu wiederholen. Diese
Möglichkeit muss bei der Festlegung der Zügigkeit berücksichtigt werden.
Bei der Bildung der neuen Zügigkeiten sind
alle genannten Aspekte zu berücksichtigen.