Kennwort: "Nördliche Neuenkirchener Straße", der Stadt Rheine
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat
der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den
beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die
Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der
Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt
und Klimaschutz zu den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V.
m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese
(siehe Anlage 1). Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte
Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss
nebst Begründung
Gem. des § 2
Abs.1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 98, Kennwort: „Nördliche
Neuenkirchener Straße“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu
beschlossen.
Begründung:
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Steuerung der Nachverdichtung im
Wohnquartier der nördlichen Neuenkirchener Straße. Für die Sicherstellung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Wohnquartiers werden in einem
einfachen Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB textliche Festsetzungen
bezüglich der maximal zulässigen Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude
getroffen. Die sonstige Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich weiterhin
nach § 34 BauGB.
Die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom
04.06.2019 bis einschließlich 05.07.2019 stattgefunden. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden,
mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten
Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines
Monats aufgefordert.
Über die
während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu
beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle
wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem
Bebauungsplan (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als
Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei
gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Die
Auswirkungen auf den Klimaschutz werden in Kapitel 9 der Begründung (Anlage 3)
behandelt. Im Ergebnis werden durch den Bebauungsplan Nr. 98 und seine
Festsetzungen die Belange des Klimaschutzes nicht negativ berührt. Durch die
Regulierung der Wohneinheiten wird auch die Flächenversiegelung im Plangebiet –
z. B. hinsichtlich der nachzuweisenden Stellplätze – tendenziell gegenüber dem
bisher zulässigen Maß begrenzt.
Ein Auszug
aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 2).
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Bebauungsplan
Anlage 3: Begründung
Anlage 4: Textliche Festsetzungen