Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Begründung:
Es wird auf die
Vorlage Nr. 030/19 aus der Ratssitzung vom 15.01.2019 verwiesen.
In Umsetzung
dieser Vorlage hat die Stadt Rheine im EU-Amtsblatt einen Aufruf für einen
Wettbewerb um den eigenwirtschaftlichen Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs
in der Stadt Rheine (Stadtbus) veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte im
EU-Amtsblatt am 17.05.2019 (2019/S 095-230476). Interessierte Bewerber wurden
darin aufgefordert, ihre Genehmigungsanträge zum eigenwirtschaftlichen Betrieb
des Stadtbusverkehrs bis zum 20.08.2019 bei der dafür zuständigen
Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Münster, zu stellen.
Auf diesen Aufruf
hin ist zwar in der gesetzten Frist zunächst ein Genehmigungsantrag bei der
Bezirksregierung Münster eingegangen. Dieser wurde jedoch kurz nach Fristende
vom Antragsteller zurückgezogen, sodass kein genehmigungsfähiger Antrag
vorliegt. Damit kann ein
eigenwirtschaftlicher Betrieb des Stadtbusverkehrs mit den vom Rat beschlossenen
Mindestanforderungen nicht sichergestellt werden.
2. Zu prüfende Optionen
Wie in der Vorlage
Nr. 030/19 ausgeführt, ist daher über die verbleibenden
Ausgestaltungsmöglichkeiten zu entscheiden. Dafür sind die in Frage kommenden
Optionen für die Sicherstellung des Stadtbusverkehrs rechtlich, steuerlich
und ökonomisch zu bewerten.
Aus heutiger Sicht
sollen dieser Bewertung der Optionen folgende Prämissen zugrunde gelegt werden:
- Das zu entwickelnde Modell soll der Stadt Rheine ermöglichen,
mindestens für eine Realisierung der „Mindestbedienung“ (Muss-Vorgaben), die vom Rat im
Nahverkehrskonzept beschlossen wurde, verlässlich (rechtlich durchsetzbar)
zu sorgen. Darüber hinaus soll das Modell ggf. gewünschte Zusatzleistungen
sicherstellen können.
- Das Modell soll zudem die Verkehrsbedienung im Stadtbus zu möglichst
geringen finanziellen Belastungen für den „Konzern Stadt“ (Stadt Rheine,
Stadtwerke Rheine GmbH - SWR, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine GmbH -
VSR) sicherstellen, insbesondere durch Aufrechterhaltung des steuerlichen
Querverbundes.
- Der Aufbau eines eigenen Verkehrsbetriebs mit
personellen Ressourcen und Sachmitteln für die Durchführung der
Verkehrsbedienung wird weiterhin nicht favorisiert.
2.1 Keine Option: eigenwirtschaftlicher Betrieb
Der bisher
verfolgte Lösungsansatz, den Stadtbusverkehr mindestens auf dem Niveau der
Mindestbedienung auf eigenwirtschaftlicher Basis sicherzustellen, hat sich als
Ergebnis des durchgeführten Verfahrens nicht als umsetzbar erwiesen.
Die Option eines
eigenwirtschaftlichen Betriebs des Stadtbusverkehrs in Rheine wird daher in die
weiteren Überlegungen nicht mehr einbezogen.
2.2 Zu prüfende Optionen im Falle eines
gemeinwirtschaftlichen Betriebs
Es kommen daher
nur Modelle zur Sicherstellung des Stadtbusverkehrs auf gemeinwirtschaftlicher
Basis in Betracht.
1)
Status-Quo-Modell
Bislang wird der
Stadtbus auf gemeinwirtschaftlicher Basis, und zwar auf der Grundlage der
Betrauung der VSR durchgeführt. Die laufende Betrauung endet am 30.11.2019 und
wird im unmittelbaren Anschluss von der weiteren Betrauung im Wege einer
Notmaßnahme bis zum 30.09.2020 abgelöst. Der diesbezügliche Beschluss des Rates
der Stadt Rheine vom 15.01.2019 (Vorlage Nr. 030/19) wurde im März 2019
gesellschaftsrechtlich umgesetzt. Die Bezirksregierung Münster hat der VSR im
Mai 2019 die entsprechenden einstweiligen Erlaubnisse für den Betrieb
des Stadtbusses vom 01.12.2019 bis 30.09.2020 erteilt.
In der bisherigen
Gestaltung wird die möglichst geringe finanzielle Belastung des „Konzern Stadt“
dadurch erreicht, dass die VSR nach wettbewerblicher Vergabe ein privates
Verkehrsunternehmen mit der Durchführung der Verkehrsleistungen beauftragt und
die der VSR entstehenden Verluste für den ÖPNV im steuerlichen Querverbund auf
Ebene der SWR ausgeglichen werden. Der ausgeschriebene
Verkehrsdurchführungsvertrag mit dem Subunternehmer gilt noch bis zum
30.09.2020 und könnte noch bis zum 30.06.2021 verlängert werden.
Ob die Fortsetzung
des Status quo bei erneuter Ausschreibung des Subunternehmervertrags und
erneuter Betrauung der VSR als interner Betreiber im Wege der Direktvergabe in
Frage kommt, soll in die Prüfung einbezogen werden. Hintergrund sind neuere
rechtliche Entwicklungen zu den hierfür (u.a.) maßgeblichen Anforderungen des
EU-Rechts und zwar der Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007. Diese war bisher
deshalb als Hindernis angesehen worden, weil sie für eine Direktvergabe an
einen internen Betreiber nach den Vergaberegeln der Verordnung eine sog.
überwiegende Eigenerbringung der Verkehrsdienste fordert.
Die
Eigenerbringung ist jedoch mit der Prämisse, dass kein eigener Verkehrsbetrieb
aufgebaut werden soll, nicht vereinbar. Jüngere Rechtsprechung (infolge eines
Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019) könnte dazu führen, dass
diese Vergaberegel der Verordnung gar nicht zur Anwendung kommen muss.
Womöglich würde dann die Eigenerbringung nur eines bedeutenden Teils der
Verkehrsdienste erforderlich, was ggf. bereits mit Leistungen im Bereich der
Planung und Regie dargestellt werden könnte. Welche dieser Anforderungen
letztlich maßgeblich ist, hängt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
ab, die infolge einer Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in
nächster Zeit erwartet wird. Je nach Ausgang dieser Entscheidung könnte die
Option Status-Quo-Modell womöglich in Betracht kommen. Zu klären ist dabei
auch, ob womöglich auf eine Eigenerbringung ganz verzichtet werden könnte,
wenn/weil der VSR nach einer Sonderregelung in der VO (EG) Nr. 1370/2007
„gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb“ übertragen werden.
Im
Status-quo-Modell bliebe die VSR Verkehrsunternehmen im Sinne des ÖPNV-Gesetzes
und die Stadt Rheine Aufgabenträger. Sie könnte die Aufgabenträgerschaft im
Status-quo-Modell nicht an den Kreis abgeben, weil die Betrauung der VSR im
Wege der Direktvergabe voraussetzt, dass die Vergabe/Betrauung durch die
Kommune erfolgt, die über die VSR eine „Kontrolle wie über eine eigene
Dienststelle“ ausübt. Dies kann nur die Stadt als mittelbarer Gesellschafter
der VSR. Ob auch die steuerlichen Wirkungen des Querverbundes erhalten bleiben
können, ist im Abgleich mit den rechtlichen Anforderungen zu klären, die sich
aus der erwarteten Rechtsprechung für das Status-quo-Modell ergeben werden.
2)
Betriebsführungsübertragungs-Modell (BFÜ-Modell)
Für Verkehrsmanagementgesellschaften
wie für die VSR wird in einigen Fällen das BFÜ-Modell umgesetzt. Dieses stellt
sich vereinfacht gesagt wie folgt dar:
Die Stadt Rheine
als Aufgabenträger und zuständige Behörde schreibt einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) für den Stadtbusverkehr aus. Der
Ausschreibungsgewinner, das Beförderungsunternehmen, ist danach verpflichtet,
die Verkehrsleistungen mit eigenen Betriebsmitteln durchzuführen. Er beantragt
auch die Genehmigungen hierfür bei der Bezirksregierung.
Der ÖDA enthält
die Vorgabe, dass das Beförderungsunternehmen die Betriebsführung für die
Linien an die VSR überträgt und mit der VSR einen Vertrag abschließt, der diese
Betriebsführungsübertragung sowie die Beauftragung des Beförderungsunternehmens
als Subunternehmer der VSR mit der Verkehrsdurchführung regelt
(BFÜ-Subunternehmervertrag). Die Betriebsführungsübertragung bedarf ebenfalls
der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Der ÖDA bestimmt, dass das
Beförderungsunternehmen keinerlei Zahlungsansprüche gegenüber der Stadt hat,
solange der BFÜ-Subunternehmervertrag wirksam ist; der ÖDA wird entsprechend
ruhend gestellt. Das Beförderungsunternehmen erhält als Subunternehmer der VSR
eine Vergütung von dieser aufgrund des BFÜ-Subunternehmervertrags.
Der BFÜ-Subunternehmervertrag
ist wie der ÖDA Bestandteil der Vergabeunterlagen. Beide Verträge werden in ein
und demselben Vergabeverfahren ausgeschrieben. Die Stadt und die VSR treten
darin beide als Auftraggeber auf. Ein Kooperationsvertrag zwischen Stadt und
VSR regelt die gemeinsame Vergabe und die Rolle der VSR als „verlängerter Arm“
der Stadt. Die VSR wird dadurch in die Lage versetzt – wie bisher – den
Stadtbus rechtlich zu verantworten und wirtschaftlich zu steuern sowie den
Betrieb mittels des bezuschlagten Subunternehmers durchführen zu lassen.
In diesem Modell
wird keine Selbsterbringung von Verkehrsdiensten durch die VSR gefordert, weil
diese nicht Adressat des ÖDA ist. Dennoch erhält die VSR als Betriebsführer den
Status eines Verkehrsunternehmers nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Steuerlich zu
prüfen und ggf. mit der Finanzverwaltung abzustimmen wäre, ob dies dazu führt,
dass die Vorteile des steuerlichen Querverbundes erhalten bleiben.
In den Fällen, in
denen das BFÜ-Modell bisher umgesetzt wurde, konnte bislang stets eine positive
Auskunft des jeweils zuständigen Finanzamtes erzielt werden. Rechtlich
angegriffen wurde das BFÜ-Modell, soweit bekannt, bislang nicht.
Rechtlich im
Einzelnen zu prüfen ist, ob/wie das BFÜ-Modell in der hier gegebenen Struktur
(Gesellschaftsverhältnisse, Tätigkeitsspektrum der VSR u.a.) umgesetzt werden
kann und wie ggf. rechtliche Risiken zu bewerten wären.
Im BFÜ-Modell
bliebe die VSR Verkehrsunternehmen im Sinne des ÖPNV-Gesetzes und die Stadt
Rheine Aufgabenträger. Sie könnte die Aufgabenträgerschaft im BFÜ-Modell wohl
auch nicht an den Kreis abgeben, weil die VSR (mangels entsprechender
Kontrollbefugnisse des Kreises gegenüber der VSR) ggf. nicht als „verlängerter
Arm“ der zuständigen Behörde angesehen werden könnte.
3) Klassische
Vergabe durch den Kreis
Schließlich bliebe
noch die Option einer Ausschreibung der Verkehrsleistungen in einem „klassischen“
Vergabemodell. Dabei verpflichtet der ÖDA den Ausschreibungsgewinner zur
Erbringung der Verkehrsleistungen. Mit dem ÖDA wird ihm hierfür eine
finanzielle Ausgleichsleistung gewährt. Diese ist von dem Aufgabenträger als
zuständige Behörde aufzubringen.
Eine Verlustübernahme
im Querverbund ist dabei nicht möglich. Es käme daher zu
einer entsprechenden Haushaltsbelastung.
Die VSR wäre nicht
mehr Verkehrsunternehmen.
Die Stadt wäre
daher nicht mehr von Gesetzes wegen Aufgabenträger.
Sofern
infolgedessen der Kreis Steinfurt Aufgabenträger und zuständige Behörde für den
Stadtbus würde, läge bei ihm auch die Befugnis zur Vergabe des ÖDA. Rechtlich
wäre er nicht verpflichtet, ein bestimmtes Bedienungsangebot in der Stadt
Rheine sicherzustellen. An das Nahverkehrskonzept der Stadt wäre er nicht von
Gesetzes wegen gebunden. Hierüber könnte mit dem Kreis aber eine Vereinbarung
getroffen werden.
Nach dem
bisherigen Abstimmungsstand würde der Kreis im Falle seiner
Aufgabenträgerschaft die Leistungen des Stadtbusverkehrs Rheine wohl nicht im
Wege der Direktvergabe bei seinem internen Betreiber, der Regionalverkehr
Münsterland GmbH (RVM) bestellen, sondern wettbewerblich vergeben. Auch die RVM
würde, wenn sie doch vom Kreis mit den Verkehren betraut würde, diese nicht
selbst durchführen, sondern als Subunternehmerleistungen ausschreiben. Insofern
ergäben sich hierbei in etwa die gleichen Kosten wie im Fall der Optionen 1),
2) und 4).
Soweit der Kreis
auf Wunsch der Stadt die Verkehrsleistungen des Stadtbusverkehrs bestellt,
würde der Kreis sich zur Refinanzierung des damit verbundenen Aufwands an die
Stadt Rheine halten. Diesbezüglich wird verwiesen auf den Sachstandsbericht vom
05.05.2017 zum Prüfauftrag aus der Ratssitzung vom 27.09.2016, der dem Haupt-
und Finanzausschuss am 09.05.2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Kreis hat
damals mitgeteilt, dass bei Übergang der Aufgabenträgerschaft für den
Stadtverkehr Rheine auf den Kreis eine Refinanzierung im Wege der differenzierten
Kreisumlage erfolgen würde. Individuelle Wünsche der Stadt müssten von der
Stadt übernommen werden. Wegen des Risikos, erhebliche Haushaltsmittel für die
Refinanzierung des ÖPNV in Rheine aufbringen zu müssen, ohne gesicherte
rechtliche Steuerungsmöglichkeiten über das Angebot zu besitzen, soll diese
Variante nicht weiterverfolgt werden.
4) Klassische
Vergabe durch die Stadt
Die Option der
Ausschreibung der Verkehrsleistungen in einem „klassischen“ Vergabemodell
durch die Stadt besteht dann, wenn sich die Stadt die
Aufgabenträgerschaft für den Stadtbus vom Kreis Steinfurt nach dem ÖPNV-Gesetz
übertragen lässt. Als dann zuständige Behörde kann sie die Vergabe des ÖDA
selbst vornehmen und behält einen unmittelbaren Einfluss als Besteller auf das
Bedienungsangebot. Hierin läge der Vorteil gegenüber Option 3).
Im Fall der
klassischen Vergabe sollte die Stadt daher die Aufgabenträgerschaft für den
Stadtverkehr durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
Kreis übernehmen. Die an das Beförderungsunternehmen zu zahlenden
Ausgleichsleistungen wären dann allerdings unmittelbar von der Stadt
aufzubringen. Hierin lägen die Nachteile gegenüber den Optionen 1) und 2).
3. Weiteres Vorgehen
Die drei genannten
Optionen 1) Status-quo-Modell, 2) BFÜ-Modell und 4) klassische Vergabe durch
die Stadt würden aller Voraussicht nach zu vergleichbaren Kosten für die
Verkehrsdurchführung führen, weil diese jeweils zu vergleichbaren Bedingungen
ausgeschrieben werden würde. In Modell 1) und 2) wären die eingangs genannten
Bedingungen vollständig erfüllt, in Modell 4) jedoch der steuerliche
Querverbund nicht zu erhalten.
Diese drei Modelle
sollen in den kommenden Wochen im Einzelnen rechtlich und steuerlich geprüft
werden. In die Prüfung einbezogen werden soll auch der künftige Umgang mit den
Mitteln aus den ÖPNV-Pauschalen des Landes, die bislang zur Ausreichung auf
eigenwirtschaftlicher Basis vorgesehen sind (Pauschalen nach § 11a und § 11
Absatz 2 ÖPNV-Gesetz NRW). Eine Information über den Stand der Prüfung wird in
der Ratssitzung vom 3. Dezember 2019 erfolgen.
Hinsichtlich des Zeitrahmens
für die Umsetzung des geeigneten Vergabemodells sind folgende Eckpunkte zu
beachten:
Jedes der drei zu
untersuchenden Modelle setzt für seine Umsetzung die Veröffentlichung einer
Vorinformation für die gemeinwirtschaftliche Bestellung gemäß Art. 7 Absatz 2
VO (EG) Nr. 1370/2007, § 8a Absatz 2 PBefG voraus. Darin wäre nun – was
bisher nicht der Fall war – zu veröffentlichen, dass die zuständige Behörde
(die Stadt Rheine) beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für
die zu benennenden Verkehrsdienste zu vergeben.
Nach
Veröffentlichung der Vorinformation ist das sogenannte Wartejahr abzuwarten,
bevor dann entweder ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (Modelle 2 und 4) oder aber die Direktvergabe an die VSR
(Modell 1 – mit zugehöriger Ausschreibung des Subunternehmerauftrags) erfolgen
kann.
Die VSR ist im
Wege der Notmaßnahme aktuell vom 01.12.2019 bis zum 30.09.2020 betraut. Ihre
einstweiligen Erlaubnisse laufen ebenso wie der Verkehrsvertrag mit dem
beauftragten Unternehmen derzeit bis zum 30.09.2020, wären aber bis zum
30.06.2021 verlängerbar.
Falls das neue Vergabemodell nicht innerhalb des durch die Betrauung und Vertragslage abgesteckten Zeitrahmens realisiert werden kann, wäre eine entsprechende Verlängerung in Betracht zu ziehen.