Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die Stadt
Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Möllerhookstraße, im anliegenden
Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 33,
Flurstück 76 tlw., einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben
ist.
Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.
Begründung:
Die Stadt Rheine
beabsichtigt den Verbindungsweg zwischen Möllerhookstraße und Russenweg
aufzugeben und anteilig an die westlichen Anlieger zu veräußern. Entsprechende
Verhandlungen wurden bereits geführt, eine Einigung mit den Kaufinteressenten
konnte erzielt werden.
Der Verbindungsweg
zwischen Möllerhookstraße und Russenweg ist als öffentliche Verkehrsfläche im
Sinne von § 6 Straßen- und Wegegesetz des Lands NRW (StrWG NRW) zu betrachten.
Eine Aufgabe und Veräußerung des Weges bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren
nach § 7 StrWG NRW.
Ein solches
Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe
des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung
verloren hat. Das Teilstück der Möllerhookstraße dient ausschließlich der
Erschließung der westlich angrenzenden Grundstücke. Da die Straßenfläche an
diese Parteien veräußert werden soll und eine darüber hinaus gehende
Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist, ist eine Einziehung im Sinne von § 7 StrWG
NRW zulässig.
Auf dem südlichen
Teilstück der einzuziehenden Wegefläche wird zugunsten des nordwestlichen
Anliegers ein im Grundbuch und ein öffentlich-rechtlich gesichertes Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht eingetragen, um noch eine Zufahrtsmöglichkeit des Grundstückes
Russenweg 46 von der Möllerhookstraße aufrecht zu erhalten. Dieses ist zwischen
den Beteiligten besprochen und vereinbart worden.
Die im Norden kleine
verbleibende Fläche der Verbindungsstraße wird als öffentliche Fläche
verbleiben und künftig dem neuen Radweg entlang des Russenweges zugeschlagen
werden.
Bevor jedoch
der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und
anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren.
Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu
geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.
Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 02.10.2019 beteiligt worden, mit Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen, dass zum Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen Dienstbarkeiten im Grundbuch begründet werden müssen.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan