Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Möllerhookstraße
Vorlage
379/19
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Möllerhookstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 33, Flurstück 76 tlw., einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird hiermit eingeleitet.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt den Verbindungsweg zwischen Möllerhookstraße und Russenweg aufzugeben und anteilig an die westlichen Anlieger zu veräußern. Entsprechende Verhandlungen wurden bereits geführt, eine Einigung mit den Kaufinteressenten konnte erzielt werden.

 

Der Verbindungsweg zwischen Möllerhookstraße und Russenweg ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 Straßen- und Wegegesetz des Lands NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung des Weges bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Das Teilstück der Möllerhookstraße dient ausschließlich der Erschließung der westlich angrenzenden Grundstücke. Da die Straßenfläche an diese Parteien veräußert werden soll und eine darüber hinaus gehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist, ist eine Einziehung im Sinne von § 7 StrWG NRW zulässig.

 

Auf dem südlichen Teilstück der einzuziehenden Wegefläche wird zugunsten des nordwestlichen Anliegers ein im Grundbuch und ein öffentlich-rechtlich gesichertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen, um noch eine Zufahrtsmöglichkeit des Grundstückes Russenweg 46 von der Möllerhookstraße aufrecht zu erhalten. Dieses ist zwischen den Beteiligten besprochen und vereinbart worden.

 

Die im Norden kleine verbleibende Fläche der Verbindungsstraße wird als öffentliche Fläche verbleiben und künftig dem neuen Radweg entlang des Russenweges zugeschlagen werden.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 02.10.2019 beteiligt worden, mit Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen, dass zum Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen Dienstbarkeiten im Grundbuch begründet werden müssen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Lageplan