Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Ein Teilstück der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Blau dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw., wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.
2.
Ein Teilstück der Scharnhorststraße, im
anliegenden Lageplan in Grün dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178,
Flurstück 315 tlw., wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen. Dieses Teilstück soll
künftig nur dem Radfahrer- und Fußgängerverkehr dienen.
Begründung:
Der
Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, weist
für die ehemalige Bundeswehrliegenschaft General-Wever-Kaserne eine Wohnnutzung
mit unterschiedlichen Wohnformen und Gebäudetypologien vor. Hierbei wird es
auch erforderlich die verkehrliche Erschließung der künftigen und der bereits
vorhandenen Grundstücke neu zu regeln.
Nach diesem neuen Verkehrskonzept sind Großteile der Scharnhorststraße
entbehrlich und werden den Baugrundstücken zugeschlagen bzw. sollen als neue
Anpflanzungsflächen dienen.
Die Scharnhorststraße ist aber als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne
von § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) mit der Eigenschaft
einer Gemeindestraße zu betrachten. Die geplante Umnutzung der Verkehrsflächen
setzt demnach ein förmliches Verfahren zur Entwidmung der Straße im Sinne von §
7 StrWG NRW voraus.
Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der
Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben,
wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan
entspricht. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 339, Kennwort:
Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, ist dieser Tatbestand gegeben.
Mit der Umsetzung
des neuen Verkehrskonzepts verliert die Scharnhorststraße auch jegliche
Verkehrsbedeutung. Die jetzige
Erschließungsfunktion für das Anliegergrundstück Scharnhorststraße 86
wird auf eine neue Erschließungsstraße übertragen. Die Funktion als
Verbindungsstraße zwischen Aloysiusstraße und Schorlemerstraße wird schon jetzt
aufgrund der Ausbaumerkmale (Schotterweg) kaum wahrgenommen.
Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 26.04.2018 unter Vorlagen Nummer 149/18, TOP 10 einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss wurde mit Veröffentlichung vom 05.05.2018 öffentlich bekanntgemacht, um Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben Bedenken und Anregungen vorzutragen. Es sind aber keine Bedenken und Anregungen in Form von Einsprüchen eingegangen, die abzuwägen wären.
Das Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren ist nunmehr
zum Abschluss zu bringen
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan