Betreff
Einziehung / Teileinziehung von Teilen der Scharnhorststraße
Vorlage
381/19
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

1.        Ein Teilstück der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Blau dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw., wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

2.        Ein Teilstück der Scharnhorststraße, im anliegenden Lageplan in Grün dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 178, Flurstück 315 tlw., wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen. Dieses Teilstück soll künftig nur dem Radfahrer- und Fußgängerverkehr dienen.

 


Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, weist für die ehemalige Bundeswehrliegenschaft General-Wever-Kaserne eine Wohnnutzung mit unterschiedlichen Wohnformen und Gebäudetypologien vor. Hierbei wird es auch erforderlich die verkehrliche Erschließung der künftigen und der bereits vorhandenen Grundstücke neu zu regeln.

 

Nach diesem neuen Verkehrskonzept sind Großteile der Scharnhorststraße entbehrlich und werden den Baugrundstücken zugeschlagen bzw. sollen als neue Anpflanzungsflächen dienen.

 

Die Scharnhorststraße ist aber als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) mit der Eigenschaft einer Gemeindestraße zu betrachten. Die geplante Umnutzung der Verkehrsflächen setzt demnach ein förmliches Verfahren zur Entwidmung der Straße im Sinne von § 7 StrWG NRW voraus.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan entspricht. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 339, Kennwort: Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West, ist dieser Tatbestand gegeben.

 

Mit der Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts verliert die Scharnhorststraße auch jegliche Verkehrsbedeutung. Die jetzige  Erschließungsfunktion für das Anliegergrundstück Scharnhorststraße 86 wird auf eine neue Erschließungsstraße übertragen. Die Funktion als Verbindungsstraße zwischen Aloysiusstraße und Schorlemerstraße wird schon jetzt aufgrund der Ausbaumerkmale (Schotterweg) kaum wahrgenommen.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 26.04.2018 unter Vorlagen Nummer 149/18, TOP 10 einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss wurde mit Veröffentlichung vom 05.05.2018 öffentlich bekanntgemacht, um Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben Bedenken und Anregungen vorzutragen. Es sind aber keine Bedenken und Anregungen in Form von Einsprüchen eingegangen, die abzuwägen wären.

 

Das Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren ist nunmehr zum Abschluss zu bringen

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Lageplan