Betreff
Jugendhilfe im Strafverfahren
Vorlage
383/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den mündlichen Bericht über den Spezialdienst der Jugendhilfe im Strafverfahren zur Kenntnis.

 

 


Begründung:

Letztmalig am 29. September 2011 wurde der Jugendhilfeausschuss über die Entwicklung der Jugendkriminalität in Rheine aus Sicht der Jugendhilfe im Strafverfahren (Juhas), früher Jugendgerichtshilfe (JGH), informiert.

Wie geplant, soll nunmehr erneut über die Entwicklung der Jugendkriminalität, aber insbesondere über die Arbeitsweise der Jugendhilfe im Strafverfahren berichtet werden.

Die personelle Ausstattung der Jugendhilfe im Strafverfahren  hat sich in den letzten Jahren dahingehend verändert, dass nicht mehr drei volle Stelle besetzt sind. Seit 2014 stehen im Fachdienst noch 2,84 Stellen, aufgrund von Stundenreduzierung  aktuell  2,77 Stellen zur Verfügung.

Mit insgesamt drei Fachkräften werden entsprechend der gesetzlichen Aufgabenstellung der   §§ 38 JGG und 52 SGB VIII der Personenkreis der 14-20 jährigen Straffälligen und ihrer Eltern vor, während und nach der Hauptverhandlung beraten und betreut. Ebenso gilt die Aufmerksamkeit den straffälligen Kindern, die nach dem Gesetz noch strafunmündig sind. Das Jugendamt ist verpflichtet, nach Maßgabe des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Verfahren mitzuwirken. Jugendgerichtshilfe ist Teil der Jugendhilfe.

Das Jugendamt/die Jugendhilfe im Strafverfahren soll die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung bringen und hat  frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

 

Die Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren sollen den Jugendlichen/ die Jugendliche oder den jungen Volljährigen/ die junge Volljährige während des gesamten Verfahrens betreuen und begleiten. Ihre Aufgabe bezieht sich darauf, das Wohl des jungen Menschen zu fördern, ihn zu unterstützen und Benachteiligungen abzubauen.

 

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen ist das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.  Ziel und Auftrag der Jugendhilfe ist und bleibt es auch im Rahmen ihrer Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren, die Entwicklung des jungen Menschen zu einer autonom und reflexiv handelnden, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.

 

Die Jugendhilfe im Strafverfahren der Stadt Rheine übernimmt vorrangig verfahrensbegleitende Aufgaben. Das Spektrum der verfahrensbegleitenden Aufgaben der JuHiS ist weit gefächert. Es reicht über die Beratung des jungen Menschen und seiner Eltern sowie die Erhebung von psychosozialen Daten, Untersuchung von Biographie und Lebenslage der Persönlichkeit und der sozialen Umwelt des jungen Menschen im Hinblick auf Hilfebedarfe. Weiterhin gehören die Erarbeitung von Stellungnahmen/Berichten und die Begleitung der jungen Menschen bei Gerichtsterminen zu den Tätigkeiten der JuHiS. Aber auch nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins mit einem entsprechenden Urteil/Beschluss ist die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren nicht beendet. Auflagen und Weisungen müssen vermittelt und überprüft werden. Ambulante Angebote und Kurse werden durch die Mitarbeiter der JuHiS durchgeführt, mit entsprechender Berichtserstattung an das zuständige Amtsgericht. Neben den ambulanten Angeboten werden von Seiten des Amtsgerichtes auch Jugendarreste ausgeurteilt. Die jungen Menschen werden während ihrer Arrestsituation von der Jugendhilfe im Strafverfahren in der Arrestanstalt besucht.

 

Auch bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die doch eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhalten, ist die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren weiterhin nötig. Regelmäßig finden Besuche in den Haftanstalten statt und insbesondere beim Übergang von der Haft in die Freiheit ist die JuHiS als wichtig und notwendig anzusehen.

 

Nach wie vor ist für den Spezialdienst Jugendhilfe im Strafverfahren eine hohe Diskrepanz zwischen medienberichteter Jugendstraffälligkeit und den sich ergebenden tatsächlichen Verfahren erkennbar, mit dem abschließenden Fazit: „die Jugend von heute ist nicht problematischer oder auffälliger als ihre Vorgängergenerationen.“