I. Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt gem. § 12 i.
V. m. § 2 Abs. 1 BauGB, für den Bereich der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Immobilie den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9, Kennwort „Stadthotel“, aufzustellen.
Der
räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort
„Stadthotel“ wird wie folgt begrenzt:
·
Im
Norden: Durch die Südgrenze des Staelschen Hofes entlang der zukünftigen
Grundstücksgrenze des geplanten Hotelgebäudes.
·
Im
Westen: Durch die westliche Grenze des Flurstückes 1115 zum Flurstück 1116.
·
Im
Süden: Durch die Nordgrenze der Matthiasstraße bzw. Einmündung Kolpingstraße
entlang der Südgrenze der Flurstücke 1611, 1116, 1115, 1142 und 1143.
·
Im Osten:
Durch die zukünftige Grundstücksgrenze des geplanten Hotelgebäudes zur
Herrenschreiberstraße.
Der
Planbereich umfasst die Flurstücke 1115, 1142, 1143 und 1586 (tlws.). Alle
genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111. Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.
2. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beauftragt die
Verwaltung einen - auf Grundlage eines mit dem Vorhabenträger abzustimmenden
und von diesem vorzulegenden Vorhaben- und Erschließungsplanes - zu
entwickelnden vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten und vorzulegen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat in 2017 die seit 2009 ungenutzte und leerstehende Immobilie ehemals
Karstadt/Hertie mit dem Ziel (zwischen-)erworben, hier einen Abbruch der
vorhandenen Gebäudesubstanz und eine standort- und nutzungsgerechte Neunutzung durch
ein privates Invest zu ermöglichen.
In 2018 wurde ein
europaweit ausgeschriebenes, mehrstufiges, strukturiertes Bieterverfahren
durchgeführt, das im Frühjahr 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Der Rat der Stadt
Rheine hat in seiner Sitzung am 09.04.2019 beschlossen, den Empfehlungen der
Jury des Bieterverfahrens zu Konzept und Bieterauswahl zu folgen und die
Verwaltung beauftragt, mit dem Bieter Vertragsverhandlungen mit dem Ziel zu
führen, das Grundstück zwecks Umsetzung der zwischen Bieter und Stadt Rheine
noch weiter im Detail abzustimmenden Planungen zu veräußern (Vorlage Nr.
161/19).
Voraussetzung für
eine Umsetzbarkeit des auf dieser Grundlage geplanten Vorhabens „Stadthotel“
ist zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Der zzt.
rechtsgültige Bebauungsplan 10g, 12. Änderung, lässt das geplante Vorhaben so
nicht zu. Das Planungsrecht ist entsprechend gemäß den Anforderungen des
Vorhabens und den Zielen der Stadt Rheine für die Entwicklung des Standortes zu
ändern bzw. anzupassen.
Es ist sicher zu
stellen, dass die planungsrechtlichen Anforderungen inhalts- und zeitgerecht in
das Gesamtverfahren zur Entwicklung des „Stadthotels“ und seines Umfeldes
(Rathauszentrum, Staelscher Hof) eingebunden werden können.
Da es hier um die
Umsetzung des konkreten Vorhabens „Stadthotel“ und nicht um eine reine
Rahmengebung für an diesem Standort theoretisch mögliche Entwicklungen im Sinne
einer Angebotsplanung geht und auch die städtebaulichen wie gestalterischen
Qualitäten der vorgelegten Planung im gegenseitigen Einvernehmen möglichst
rechts- und inhaltssicher umgesetzt werden sollen, beabsichtigt die Stadt
Rheine, das Planungsrecht über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12
BauGB anzustreben.
Damit die für das
Verfahren erforderlichen (Vor-)Arbeiten, Ermittlungen und Planungen bereits
jetzt eingeleitet werden können, beabsichtigt die Stadt Rheine im Einvernehmen
mit dem Vorhabenträger, den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zu fassen.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Die Planung
bereitet bauliche Maßnahmen vor, die einen Abbruch der bestehenden Bausubstanz
und den Neubau eines Hotels ermöglichen.
Für den Zeitraum
der Baumaßnahmen wird sich durch die Herstellung der Baustoffe und die mit der
Abbruch- und Bautätigkeit einhergehenden Auswirkungen der Ausstoß
klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2, erhöhen.
Als Folge der
Realisierung der Planung wird sich gegenüber dem heutigen Leerstand des
Bestandsgebäudes das Verkehrsaufkommen wieder erhöhen, da die geplanten
Nutzungen – Hotel, Gastronomie, Wohnen – entsprechende Verkehre erzeugen
werden. Aufgrund der innerstädtischen Lage, der daraus resultierende „kurzen
Wege“ und der sehr guten ÖPNV-Anbindungen (Bus und Bahn) werden sich diese im „standortüblichen“
Rahmen bewegen.
Das Gebiet liegt
inmitten der Innenstadt von Rheine und ist bereits heute vollständig
versiegelt. Dies wird nach Umsetzung der Planung auch zukünftig der Fall sein.
Die konkrete planerische Umsetzung ist mit dem Vorhabenträger im weiteren
Verfahren abzustimmen.
Aufgrund der
Vorbelastungen des Standortes und der Größenordnung des Vorhabens insgesamt
(Fläche rd. 4.000 m²) ist im Ergebnis nicht mit einer erheblichen CO2-Produktion
sowie negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation in diesem Bereich zu
rechnen. Vielmehr setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die
stadtentwicklungspolitischen Ziele für den Standort und sein Umfeld fach- und
sachgerecht um.
Anlage 1:
Übersichtsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9,
Kennwort
„Stadthotel“ im Maßstab 1:1.000