Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine weist den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AöR)
gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 12.12.2019 die
„Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung -“ zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle
Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung
einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis
anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß KAG
NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der
wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der
Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den
Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW.
Die derzeit
gültige „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine -Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung -“ ist am 06.12.2018 entsprechend der Weisung des Rates durch
den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 21.11.2019 die „Satzung über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine -
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung -“ beraten und mit der
Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 12.12.2019
vollzogen werden.
Anlage 1:
Beschlussvorschlag TOP 7 Verwaltungsrat TBR AöR vom 21.11.2019 „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine - Straßenreinigungs- und Gebührensatzung -“