I. Festlegung des Bauprogramms
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Zu I: Festlegung des Bauprogramms
Der
Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Stoverner
Straße im Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 322, Kennwort „Stoverner
Straße- Nord“
„Stoverner Straße“ (Verkehrsberuhigter
Bereich)
Ausbau im Mischprinzip mit folgenden
Teileinrichtungen:
1.
Mischfläche, bestehend aus
a) niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit
Unterbau und einer Decke aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster
b) Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit/ohne
Baumbepflanzung/Strauchbepflanzung und mit Unterpflanzung
c) Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus
anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster
2.
Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung
3.
Straßenentwässerung über ein Mulden-Versickerungssystem
Fuß- und Radweg
Ausbau eines Fuß- / Radweges:
1.
Geh- und Radwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus rotem Betonsteinpflaster
2.
Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung
3.
Straßenentwässerung über ein Mulden-/Versickerungssystem
Begründung:
Zu
I: Festlegung des Bauprogramms
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat am
30.06.2016 die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr.322, Kennwort „Stoverner Straße-Nord“ (Aufstellungsbeschluss
am 02.10.2013). Die Erschließung dieses Gebiets soll auf den
Erschließungsträger übertragen werden. Hierzu wird zwischen der Stadt / TBR
und dem Erschließungsträger ein Erschließungsvertrag gemäß § 11 Abs. 1
Nr. 1 BauGB geschlossen.
Gegenstand des
Erschließungsvertrages
- Die Stadt/TBR überträgt die
Erschließung des o.g. Bebauungsplangebietes nach näherer Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auf den Erschließungsträger. Der
Erschließungsträger verpflichtet sich zur Durchführung der
Erschließungsmaßnahmen (Verkehrsanlagen einschließlich Straßenbegleitgrün
und Abwasserbeseitigung).
- Das Erschließungsgebiet
umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 322, Kennwort
„Stoverner Straße- Nord“.
Bindung an den Bebauungsplan
Der Erschließungsträger
verpflichtet sich, bei der Durchführung der Erschließung die Festsetzungen des
künftigen Bebauungsplans Nr. 322, Kennwort „Stoverner Straße- Nord“ zu
beachten. Dessen Übersichtsplan (Entwurf) ist als Anlage 1 beigefügt. Für den
Fall, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 322 vom vorliegenden Entwurf (Anlage
1) abweicht, werden die Parteien den Erschließungsvertrag anpassen. Eine
Anpassung kann unterbleiben, wenn die Änderungen unwesentlich sind und für die
Herstellung der Erschließungsanlagen keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
Kommt bei wesentlichen Änderungen eine Vertragsanpassung nicht zustande, steht
dem Erschließungsträger ein Rücktrittsrecht zu, das innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der endgültigen Fassung des Bebauungsplans auszuüben ist.
Verkehrsanlagen
Der Erschließungsträger stellt
folgende öffentlichen Verkehrsanlagen her:
- Herstellung einer asphaltierten
Baustraße
- Herstellung eines niveaugleichen
verkehrsberuhigten Bereiches innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle mit
- Fahrbahn
- Parkflächen
- Radweg
- Straßenentwässerung über ein Mulden-Versickerungssystem
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün/Bepflanzung/Bäume
Die Herstellungsmerkmale der Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut wird, richten sich nach den Ausbaustandards von städtischen Straßen, Abwasseranlagen und Grünflächen und sind mit der Stadt Rheine und der TBR abgestimmt.
Bevor der Erschließungsvertrag geschlossen wird, soll das Bauprogramm der auszubauenden Verkehrsanlage beschlossen werden.
Mit der Schlussabnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzen der Erschließungsanlagen (Straße + Abwasseranlage) auf die Stadt, bzw. für die Abwasseranlagen auf die TBR über. Die Stadt/TBR übernimmt die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht.
Anlagen:
Anlage 1: B-plan
Anlage 2: Lageplanverkleinerung