Betreff
Ausbau der Stoverner Straße
I. Festlegung des Bauprogramms
Vorlage
028/20
Aktenzeichen
TBR/schw.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Zu I:   Festlegung des Bauprogramms

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Stoverner Straße im Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 322, Kennwort „Stoverner Straße- Nord“

 

 

„Stoverner Straße“ (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.         Mischfläche, bestehend aus        

                

a)  niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster

 

b) Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit/ohne Baumbepflanzung/Strauchbepflanzung und mit Unterpflanzung

 

c) Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster

 

2.         Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

3.         Straßenentwässerung über ein Mulden-Versickerungssystem

 

 

Fuß- und Radweg

 

Ausbau eines Fuß- / Radweges:

 

1.         Geh- und Radwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus rotem Betonsteinpflaster

 

2.         Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

3.         Straßenentwässerung über ein Mulden-/Versickerungssystem

 

 

 

 


Begründung:

 

 

Zu I:       Festlegung des Bauprogramms

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz  der Stadt Rheine hat am 30.06.2016 die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.322, Kennwort „Stoverner Straße-Nord“ (Aufstellungsbeschluss am 02.10.2013). Die Erschließung dieses Gebiets soll auf den Erschließungsträger übertragen werden. Hierzu wird zwischen der Stadt / TBR und  dem Erschließungsträger ein Erschließungsvertrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschlossen.

 

 

Gegenstand des Erschließungsvertrages

 

  1. Die Stadt/TBR überträgt die Erschließung des o.g. Bebauungsplangebietes nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf den Erschließungsträger. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen (Verkehrsanlagen einschließlich Straßenbegleitgrün und Abwasserbeseitigung).

 

  1. Das Erschließungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 322, Kennwort „Stoverner Straße- Nord“.

 

 

 

Bindung an den Bebauungsplan

 

Der Erschließungsträger verpflichtet sich, bei der Durchführung der Erschließung die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans Nr. 322, Kennwort „Stoverner Straße- Nord“ zu beachten. Dessen Übersichtsplan (Entwurf) ist als Anlage 1 beigefügt. Für den Fall, dass der künftige Bebauungsplan Nr. 322 vom vorliegenden Entwurf (Anlage 1) abweicht, werden die Parteien den Erschließungsvertrag anpassen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn die Änderungen unwesentlich sind und für die Herstellung der Erschließungsanlagen keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Kommt bei wesentlichen Änderungen eine Vertragsanpassung nicht zustande, steht dem Erschließungsträger ein Rücktrittsrecht zu, das innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der endgültigen Fassung des Bebauungsplans auszuüben ist.

 

 

 

 

Verkehrsanlagen

 

Der Erschließungsträger stellt folgende öffentlichen Verkehrsanlagen her:

 

-    Herstellung einer asphaltierten Baustraße

-     Herstellung eines niveaugleichen verkehrsberuhigten Bereiches innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle mit

                - Fahrbahn

                - Parkflächen

                - Radweg

                - Straßenentwässerung über ein Mulden-Versickerungssystem

                - Straßenbeleuchtung

                - Straßenbegleitgrün/Bepflanzung/Bäume

 

Die Herstellungsmerkmale der Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut wird, richten sich nach den Ausbaustandards von städtischen Straßen, Abwasseranlagen und Grünflächen und sind mit der Stadt Rheine und der TBR abgestimmt.

Bevor der Erschließungsvertrag geschlossen wird, soll das Bauprogramm der auszubauenden Verkehrsanlage beschlossen werden.

 

 

Mit der Schlussabnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzen der Erschließungsanlagen (Straße + Abwasseranlage) auf die Stadt, bzw. für die Abwasseranlagen auf die TBR über. Die Stadt/TBR übernimmt die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1:  B-plan

Anlage 2:  Lageplanverkleinerung