I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I.
Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat
der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den
beigefügten Abwägungsvorschlägen (s. Anlage 1).
II.
Beschluss
über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der
Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.
V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nrn. 1-3 BauGB (s. Anlage 1) billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung alle von der Planung betroffenen Belange vor.
III.
Satzungsbeschluss
nebst Begründung
Gemäß des § 1
Abs. 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der § 7 und § 41
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 13c, Kennwort: „Birkenallee“, der Stadt Rheine als Satzung und die
Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung
am 11.09.2019 die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13c, Kennwort:
„Birkenallee“ beschlossen. Im Sinne einer Nachverdichtung soll auf dem bereits
mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück im östlichen, derzeit als
Parkplatz genutzten Bereich ein zusätzliches Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien
errichtet werden. Hierfür wird in der Bebauungsplanänderung ein zusätzliches
Baufeld ausgewiesen, auch die Anordnung der Stellplätze wird dabei neu
geregelt. Die städtebaulichen Kennzahlen werden gegenüber dem ursprünglichen
Bebauungsplan nicht verändert. Die im Bebauungsplan festgesetzte Trauf- und
Firsthöhe orientiert sich an der umgebenden Bebauung. Zusätzlich wird eine
maximale Zahl von Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Um der Nachfrage
nach kleinen Mietwohnungen zu entsprechen, wird diese mit maximal sechs
Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht ist dies
unter der Berücksichtigung der umliegenden Strukturen sowie vor dem Hintergrund
der nachzuweisenden Stellplätze vertretbar.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 06.11.2019 bis
einschließlich 06.12.2019 stattgefunden. Über die während dieser Zeit
vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten (s. Anlage 1).
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Die Änderung des
Bebauungsplanes ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden;
dieser bedarf demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung.
Ein Auszug bzw.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlage 2 und
3).
Alle weiteren
wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen
Festsetzungen (Anlage 4) sowie der Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage
5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als
Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei
gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:
Das Plangebiet
liegt in einem erschlossenen Siedlungsbereich. Die planerische Aktivierung bzw.
Nachverdichtung von Flächen im bestehenden Siedlungsgebiet ist auch vor dem
Hintergrund des § 1a Abs. 2 BauGB „Bodenschutzklausel“ und damit auch des
Klimaschutzes sinnvoll, um als Maßnahme der Innenentwicklung eine Flächeninanspruchnahme
an anderer Stelle zu vermeiden. Durch die Lage im Siedlungszusammenhang werden
die mit der Nutzung des Baugebietes verbundenen Verkehrsbewegungen soweit wie
möglich reduziert.
Mit dem geplanten
Vorhaben werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind
Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.
Anlagen:
Anlage 1:
Abwägungsvorschläge
Anlage 2:
Bebauungsplanausschnitt – ALT
Anlage 3:
Bebauungsplanausschnitt – NEU
Anlage 4:
Textliche Festsetzungen
Anlage 5:
Begründung