Betreff
Satzungsbeschluss 14. Änderung Bebauungsplan Nr. 13c, Kennwort: "Birkenallee", der Stadt Rheine

I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
057/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.                    Abwägungsbeschluss

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (s. Anlage 1).

II.                  Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nrn. 1-3 BauGB (s. Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung alle von der Planung betroffenen Belange vor.

 

III.                Satzungsbeschluss nebst Begründung

Gemäß des § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13c, Kennwort: „Birkenallee“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

 


Begründung:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 11.09.2019 die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13c, Kennwort: „Birkenallee“ beschlossen. Im Sinne einer Nachverdichtung soll auf dem bereits mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück im östlichen, derzeit als Parkplatz genutzten Bereich ein zusätzliches Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien errichtet werden. Hierfür wird in der Bebauungsplanänderung ein zusätzliches Baufeld ausgewiesen, auch die Anordnung der Stellplätze wird dabei neu geregelt. Die städtebaulichen Kennzahlen werden gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan nicht verändert. Die im Bebauungsplan festgesetzte Trauf- und Firsthöhe orientiert sich an der umgebenden Bebauung. Zusätzlich wird eine maximale Zahl von Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Um der Nachfrage nach kleinen Mietwohnungen zu entsprechen, wird diese mit maximal sechs Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht ist dies unter der Berücksichtigung der umliegenden Strukturen sowie vor dem Hintergrund der nachzuweisenden Stellplätze vertretbar.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 06.11.2019 bis einschließlich 06.12.2019 stattgefunden. Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten (s. Anlage 1). Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden; dieser bedarf demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlage 2 und 3).

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie der Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:

Das Plangebiet liegt in einem erschlossenen Siedlungsbereich. Die planerische Aktivierung bzw. Nachverdichtung von Flächen im bestehenden Siedlungsgebiet ist auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 BauGB „Bodenschutzklausel“ und damit auch des Klimaschutzes sinnvoll, um als Maßnahme der Innenentwicklung eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Durch die Lage im Siedlungszusammenhang werden die mit der Nutzung des Baugebietes verbundenen Verkehrsbewegungen soweit wie möglich reduziert.

 

Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Abwägungsvorschläge

Anlage 2: Bebauungsplanausschnitt – ALT

Anlage 3: Bebauungsplanausschnitt – NEU

Anlage 4: Textliche Festsetzungen

Anlage 5: Begründung