Betreff
Entwurf der Stellplatzsatzung – Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Vorlage
062/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Bauausschuss nimmt den vorliegenden Entwurf zur Stellplatzsatzung zur Kenntnis. Der Entwurf wird für vier Wochen ausgelegt und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben.

 

 


Begründung:

Der Bauausschuss hat am 21.03.2019 die Verwaltung beauftragt, eine Stellplatzsatzung für die Stadt Rheine zu erarbeiten.

Die Verwaltung hat einen Vorschlag erarbeitet, der sich eng an der Musterstellplatzsatzung NRW orientiert (https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/leitfaden-kommunale-stellplatzsatzungen). Das Zukunftsnetz Mobilität NRW hat diese gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS), und mit kommunalen Experten erarbeitet.

Kernpunkte des Entwurfes sind:

 

1. Ein Bezug der notwendigen Stellplätze für Wohneinheiten nach der Gebäudegröße (Bruttogrundfläche)

Derzeit wird in der Regel der Nachweis über einen  Stellplatz pro Wohneinheit gefordert.

Dies berücksichtigt nicht, dass für kleinere Wohnungen in der Regel ein geringerer Stellplatzbedarf besteht als bei größeren Wohnungen. Mittels des Bezugs auf die Bruttogrundfläche kann hier bedarfsgerechter gesteuert werden.

 

2. Ein Stellplatzschlüssel von 1,2 je 100 m² Bruttogrundfläche für Mehrfamilienhäuser

Der Wert von 1,2 entspricht dem in der Musterstellplatzsatzung vorgeschlagenen Mittelwert zwischen 0,9 – 1,5 /100m² BGF. Dabei muss die Kommune sich auf einen Wert festlegen. Als Mittelstadt mit einem gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr, aber auch einem hohen Motorisierungsgrad, ist der Mittelwert angemessen.

100 m² Bruttogrundfläche entsprechen ca. 65 – 75 m² Wohnfläche. Das heißt, für eine 3-Zimmerwohnung muss gem. Entwurf der Satzung etwas mehr als ein Stellplatz nachgewiesen werden.

In der Regel führt nach einer Überprüfung anhand konkreter Beispiele, die Satzung für mittlere Wohnungen zu einem leichten Mehrbedarf an Stellplätzen als bislang gefordert wurde und für kleine Wohnungen unter 60 m² Wohnfläche zu weniger als einen Stellplatz.

Dies entspricht der Beobachtung, dass bei den meistens Mehrfamilienhäusern mit durchschnittlichen Wohnungsgrößen ein Stellplatznachweis von 1 nicht auskömmlich ist.

 

3. Die Implementierung von Stellplatzreduzierungen bei der Anwendung von Car-Sharing

§ 48 Abs. 3 BauO NRW legt fest, dass die Gemeinde in ihrer Satzung regeln darf, dass auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen teilweise verzichtet wird, soweit der Stellplatzbedarf  durch besondere Maßnahmen verringert wird. Eine solche besondere Maßnahme kann die Einrichtung von Car-Sharing-Maßnahmen sein.

Die Verwaltung hat in § 3 Abs. 8 des Entwurfes eine Regelung vorgeschlagen in der durch Car-Sharing-Systeme die Anzahl der notwendigen Stellplätze reduziert werden kann. 

 

 

4. Erlass für Vorhaben in der Nähe von guter und sehr guter ÖPNV-Anbindung

Vorhaben in fußläufiger Entfernung von unter 300 m zum Bahnhof oder „ZOB“ gelten als sehr gut angebunden und die notwendige Gesamtstellplatzzahl wird um 30 % reduziert.

Vorhaben in fußläufiger Entfernung von unter 600 m zum Bahnhof oder „ZOB“ bzw. unter 300 m zum Bahnhof Mesum und zum Verteilerpunkt Huesecke gelten als gut erschlossen und die notwendige Gesamtstellplatzzahl wird um 15 % reduziert.

Bei einer Laufgeschwindigkeit von 1 m/s entsprechen 300 m 5 min und 600 m 10 min Laufweg.

Damit wird dem Rechnung getragen, dass bei einer sehr guten oder guten ÖPNV-Anbindung auf einen PKW teilweise verzichtet wird. Insbesondere die Innenstadt profitiert durch diese Regelung. 

 

5. Begrünung von größeren Stellplatzanlagen

Größere Stellplatzanlagen sind nicht vorteilhaft für das Stadtbild.

Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. kann die Begrünung baulicher Anlagen durch Satzung als örtliche Bauvorschrift erlassen werden.

Im Entwurf der Stellplatzsatzung ist aufgrund dieser Möglichkeit die Pflicht zur Begrünung durch Baumpflanzung von Stellplatzanlagen ab einer Größe von 6 Stellplätzen aufgenommen.

 

6.  Regelungen zu Fahrradstellplätzen

In dem Entwurf der Satzung werden nicht nur Regelungen zur Anzahl der Fahrradstellplätze, sondern auch zur Ausgestaltung dieser getroffen (§ 4).

 

Umgang mit dem Parkraumkonzept Innenstadt aus dem Jahr 2003

Das Parkraumkonzept kommt zu dem Schluss, dass die öffentlichen Stellplatzanlagen in der Innenstadt nicht vollausgelastet sind. Dies ist nach wie vor der Fall.

Die Veränderungen die damals vorgenommen wurden um Erleichterungen für die Innenstadt zu haben, wurden übernommen; so z.B. die  Erleichterungen bei mehreren Nutzungen mit unterschiedlichen Betriebszeiten (s. § 3 Abs. 3) oder die Aufhebung von Mindestwerten von zwei Stellplätzen für sehr kleine Ladeneinheiten.

Generell wird der Stellplatznachweis in der Innenstadt aufgrund des Nachlasses für gute und sehr gute ÖPNV-Anbindung erleichtert. Sollten darüber hinaus in der Innenstadt Schwierigkeiten beim Stellplatznachweise für PKW bestehen um eine Nutzung zu realisieren, kann gerade für solche Fälle das Instrument der Stellplatzablöse genutzt werden. Die Einnahmen können dann zweckgebunden für die Schaffung oder den Erhalt von PKW-Stellplätzen aber auch für Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs (z.B. Haltestellenüberdachungen) oder für den Radverkehr genutzt werden.

Zur Verausgabung der Einnahmen für diese Maßnahmen muss die Ablösesatzung noch angepasst werden, da damit derzeit nur PKW-Stellplätze hergerichtet werden können.  

 

Weiteres Vorgehen

Mittels einer öffentlichen Auslegung soll Bürgern, Wohnungsbauunternehmen, Architekten und weitere Interessierten die Möglichkeit gegeben werden sich zu informieren und ggf. Stellungnahmen abzugeben. Dies wird in Form einer vierwöchigen Auslegung durchgeführt, für Fragen steht die Verwaltung zur Verfügung.

Eine erneute Vorlage im Bauausschuss und Rat zum Satzungsbeschluss wird dann parallel zu einer Vorlage zur Änderung der Ablösesatzung vorgenommen.

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Der Gemeinde ist rechtlich nicht möglich Klimaschutzpolitik mittels einer Stellplatzsatzung zu betreiben. Gesetzlich festgelegt ist, dass die erforderlichen Stellplätze per Satzung definiert werden können. Allerdings fördert die Regelung zum Car-Sharing alternative Mobilitätsformen und verhindert Flächenversiegelung. Die  Berücksichtigung des ÖPNV verhindert ebenfalls Flächenversiegelung durch Reduzierung der notwendigen Stellplätze.

Die Begrünungspflicht der Stellplatzanlagen – wenngleich aus gestalterischen Gründen – ist förderlich für das Mikroklima und das Klima insgesamt.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf der Stellplatzsatzung vom 14.01.2020

Anlage 2: Anlage zur Stellplatzsatzung Richtzahltabelle

Anlage 3: Beispielrechnungen für Mehrfamilienhäuser