I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I.
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 315, Kennwort: „Flemingstraße“, der
Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Im Norden: durch die Südseite der Bebauung der Breiten
Straße
Im Osten: durch die Westseite der Bebauung der Hessenschanze
Im Süden: durch die Nordseite der Bebauung der
Ludwig-Dürr-Straße
Im Westen: durch die Ostseite der Bebauung der
Felsenstraße
Die
Flurstücke befinden sich in der Flur 12 und 13 der Gemarkung Rheine links der
Ems.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.
II.
Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der
näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Mit
der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann
dieser Bauleitplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt
werden.
Demnach
erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs.1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III.
Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt,
dass gemäß §
13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 315, Kennwort:
„Flemingstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der
Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Begründung:
Ziel der
Aufstellung dieses Bebauungsplans ist es, die Anzahl der zulässigen
Wohneinheiten je Wohngebäude zu steuern und Vorgaben für eine angemessene,
verträgliche Nachverdichtung festzulegen. Unterstützt wird dies durch den
Antrag einer Anwohnerinitiative aus dem Januar 2020, der den Erhalt des
strukturellen und baulichen Charakters des Ein- und Zweifamilienhausgebietes
und den Schutz vor zunehmender Verdichtung durch Geschosswohnungsbau fordert.
Das
Plangebiet, welches am Stadtrand Rheines liegt, grenzt an Wohngebiete an, deren
Bebauungspläne bereits die zulässigen Wohneinheiten auf maximal zwei
Wohneinheiten je Wohngebäude festsetzen. Diese Festsetzung wird auch in diesem
Fall für den Bebauungsplan Nr. 315, Kennwort: „Flemingstraße“ angestrebt.
Begründet
wird die geforderte Steuerung der Wohneinheiten durch die Eigenart des Gebiets,
das durch großflächige Grundstücke und großvolumige Kubaturen mit zum Teil zwei
Vollgeschossen sowie Dachgeschoss geprägt ist. Dadurch sind bereits jetzt in
unmittelbarer Umgebung einige Mehrfamilienhäuser (mit bis zu 11 Wohneinheiten)
entstanden, die das nahezu vollständige Ein- und Zweifamilienhausgebiet durch
ihre intensive Grundstücksausnutzung beeinflussen. In diesen
Wohngebietsbereichen wäre eine negative Beeinträchtigung der
Wohngebietsstrukturen aufgrund der Situation nach § 34 BauGB nicht
auszuschließen. Demnach wäre die Bebauung von Baulücken nach jetzigem Stand
planungsrechtlich zulässig, da sich das Gebiet im unbeplanten Innenbereich
befindet und somit die bestehenden Gebäudestrukturen hinsichtlich ihrer
Merkmale als Vorbild dienen können.
Gemäß § 34
BauGB müssen sich Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das
Einfügen bezieht sich insbesondere auf die Art der Nutzung, die Gebäudehöhe
(First- und Traufhöhe), die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück und die
absolute Größe/ Grundfläche des Vorhabens. Die Anzahl der geplanten
Wohneinheiten pro Gebäude ist jedoch kein Kriterium bei der Beurteilung, ob ein
Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In Gebieten ohne
Bebauungsplan sind deshalb in einer durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten
Umgebung auch Mehrfamilienhäuser zu genehmigen, sowie sie sich in die nähere
Umgebung nach den vorgenannten Kriterien einfügen.
Da eine
deutliche Zunahme an Wohneinheiten in einem von Ein- und Zweifamilienhäusern
geprägten Gebiet eine Vielzahl von Konflikten und Spannungen verursachen kann –
u. a. das Gefühl der erhöhten sozialen Kontrolle der dort Wohnenden durch die
Zunahme von Außenwohnbereichen/Balkonen in den verschiedenen Geschossen oder
Verkehrsprobleme auf den Straßen, z.B. durch die starke Zunahme von parkenden
Autos – ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans mit der Festsetzung
der maximal zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude ein sinnvolles
Steuerungsinstrument. Dadurch wird die auch von der Stadt Rheine gewünschte
Innenentwicklung verträglich gesteuert und das Gebiet in seiner sozialen,
strukturellen und baulichen Dichte reguliert. Alle wichtigen planungsrelevanten
Daten, das städtebauliche Konzept und die textlichen Festsetzungen sind der
Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2 und 3) zu entnehmen. Diese sind der
Vorlage beigefügt.
Da die zuvor
beschriebenen Probleme einer „ungesteuerten“ Nachverdichtung in dem Plangebiet
„Flemingstraße“ auftreten können, ist ein einfacher Bebauungsplan, der die
Anzahl der zulässigen Wohneinheiten im Gebiet regelt, zielführend. Dieser macht
eine verträgliche Nachverdichtung möglich und schützt gleichzeitig die
vorhandenen Strukturen des Ein- und Zweifamilienhausgebiets. Somit wären zum
einen die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zum
anderen eine verträgliche Steuerung der Nachverdichtung gegeben. Die Stadt
Rheine verzichtet bei diesem Bebauungsplanverfahren auf die Erhebung von
verwaltungsinternen Planungskosten, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohles
für die Planung bestehen und diese den stadtentwicklungspolitischen Zielen
entspricht.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Das
Plangebiet liegt in einem erschlossenen Siedlungsbereich. Die planerische
Aktivierung bzw. Nachverdichtung von Flächen im bestehenden Siedlungsgebiet ist
auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 BauGB „Bodenschutzklausel“ und damit
auch des Klimaschutzes sinnvoll, um als Maßnahme der Innenentwicklung eine
Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Durch die Lage im
Siedlungszusammenhang werden die mit der Nutzung des Baugebietes verbundenen
Verkehrsbewegungen soweit wie möglich reduziert. Mit dem geplanten Vorhaben
werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des
Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan – Entwurf
Anlage 2: Begründung – Entwurf
Anlage 3: Textliche Festsetzungen - Entwurf