I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichtkeit
III. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I.
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2
Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 313, Kennwort: „Am Hang“, der Stadt Rheine
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Im Norden: Durch die südliche Bebauung der
Ludwig-Dürr-Straße,
Im Osten: Durch die westliche Bebauung der Straße
„Am Hang“,
Im Süden: Durch die nördliche Bebauung der Straße
„Am Hang“,
Im Westen: Durch die westliche Bebauung des
„Wellenbrinks“.
Die Flurstücke
befinden sich in der Flur 12 der Gemarkung Rheine links der Ems.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.
II.
Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der
näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Mit
der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 BauGB kann
dieser Bauleitplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt
werden.
Demnach erfolgt
keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange).
Ebenfalls wird von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III.
Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 13 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 313, Kennwort: „ Am
Hang“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich aus-zulegen ist.
Während der
Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan un-berücksichtigt bleiben können.
A. Begründung:
Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 313, Kennwort: „Am Hang“, der Stadt Rheine
soll im Sinne einer geordnete städtebaulichen Entwicklung die maximal zulässige
Anzahl an Wohneinheiten im Plangebiet geregelt werden. Begründet wird die
Aufstellung durch die im Plangebiet vorhandene Bebauung (zwei Vollgeschosse mit
z. T. ausgebautem Dachgeschoss), dem aktuellen Planungsrecht (unbeplanter
Innenbereich, § 34 BauGB), der Lage des Wohnquartiers im Stadtgebiet (westlicher Siedlungsbereich, ca. 2 km
Luftlinie zum Stadtzentrum) sowie den stadtentwicklungspolitischen Zielen der
Stadt Rheine („außen schonen innen wohnen“). Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 313 sollen diese Bestandsstruktur in seinen Grundzügen
aufgreifen und eine maßvolle Nachverdichtung zulassen.
Sowohl das in Rede
stehende Wohnquartier „Am Hang“ als auch die direkt angrenzenden Wohngebiete
sind von Ein- und Zweifamilienhäusern und einer baulichen und strukturellen
Kleinteiligkeit geprägt. Lediglich partiell sind im Plangebiet
Mehrfamilienhäuser mit maximal 4 Wohneinheiten vorhanden, welche sich jedoch
behutsam in die Umgebungsbebauung einfügen.
Aufgrund der
baulichen Vorprägung der Gebäude und der vorhandenen Grundstücksgrößen sind
nach aktuell geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) weitere Bebauungen zulässig,
die potenziell die Größenordnung von Mehrfamilienhäusern haben können.
Dies ist dadurch
bedingt, dass sich gem. § 34 BauGB Vorhaben zwar in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen müssen. Das Einfügen bezieht sich jedoch insbesondere auf die
Art der Nutzung, die Gebäudehöhe (First- und Traufhöhe), die Lage des Gebäudes
auf dem Grundstück und die absolute Größe bzw. Grundfläche des Vorhabens. Die
Anzahl der geplanten Wohneinheiten pro Gebäude ist kein Kriterium bei der
Beurteilung, ob ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
In Gebieten ohne Bebauungsplan sind deshalb in einer durch Ein- und
Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung auch Mehrfamilienhäuser
genehmigungsfähig, sofern sie sich in die nähere Umgebung nach den vorgenannten
Kriterien einfügen.
Da eine deutliche
Zunahme an Wohneinheiten in einem von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten
Gebiet eine Vielzahl von Konflikten verursachen kann – u. a. das Gefühl der
erhöhten sozialen Kontrolle der dort Wohnenden (Wohnaußenbereiche, Balkone)
oder Verkehrsprobleme auf den Straßen, z. B. durch die starke Zunahme von
parkenden Autos – ist die Aufstellung eines einfachen
Bebauungsplans
mit der Festsetzung der maximal zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude ein
sinnvolles Steuerungsinstrument. Dadurch wird die auch von der Stadt Rheine
gewünschte Innenentwicklung verträglich gesteuert und das Gebiet in seiner
sozialen, strukturellen und baulichen Dichte reguliert. Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten, das städtebauliche Konzept und die textlichen
Festsetzungen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2 und 3) zu
entnehmen. Diese sind der Vorlage beigefügt.
Der vorliegende
Aufstellungsbeschluss ist darüber hinaus mit den stadtentwicklungspolitischen
Zielen der Stadt Rheine (s. Vorlage 481/19) vertretbar.
B. Auswirkungen den kommunalen Klimaschutz:
Das Plangebiet
liegt in einem erschlossenen Siedlungsbereich. Die planerische Aktivierung bzw.
Nachverdichtung von Flächen im bestehenden Siedlungsgebiet ist auch vor dem
Hintergrund des § 1a Abs. 2 BauGB „Bodenschutzklausel“ und damit auch des
Klimaschutzes sinnvoll, um als Maßnahme der Innenentwicklung eine
Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Durch die Lage im Siedlungszusammenhang
werden die mit der Nutzung des Baugebietes verbundenen Verkehrsbewegungen
soweit wie möglich reduziert. Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen
des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes
unverhältnismäßig negativ betroffen.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan – Entwurf
Anlage 2: Begründung – Entwurf
Anlage 3: Textliche Festsetzungen – Entwurf