Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII für den Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“ der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf
Vorlage
083/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt für den Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“ der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

 

 


Begründung:

 

Die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII für den Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“. Hintergrund des Antrags ist die Änderung des Kinderbildungsgesetzes. Nach § 22 Abs. 6 KiBiz muss für den Betrieb einer Großtagespflegestelle mit angestellten Tagespflegepersonen spätestens bis zum 01.08.2022 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen.

 

Nach § 75 SGB VIII sind für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

1.      auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.      gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.      auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.      die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Gemäß § 25 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist das örtliche Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.

 

Der Wirkungskreis der gesamten Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf geht zwar über den Zuständigkeitsbereich der Stadt Rheine hinaus, da die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nur für den Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“ in Rheine gelten soll, ist die Zuständigkeit der Stadt Rheine gegeben.

Die beantragte Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe würde explizit nur für die von der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf wahrgenomme Aufgabe der Jugendilfe „Angebot einer Großtagespflegestelle“ ausgesprochen. Diese Eingrenzung hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich vorgesehen. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann auch nur für einzelne Organisationsstufen eines Trägers gelten (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes).


 

 

Zu den Voraussetzungen des § 75 SGB VIII:

 

Die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person.

 

Die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf ist mit dem Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“ auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig (Zweites Kapitel des SGB VIII: Leistungen der Jugendhilfe -§ 23 SGB VIII „Förderung in Kindertagespflege“)

 

Mit der Großtagespflegestelle „Kids Company“ verfolgt die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf gemeinnützige Ziele. Zwar ist die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt, dieses ist nach den Arbeitshinweisen des Landesjugendamtes zur Anerkennng von freien Trägern der Jugendhilfe auch nicht notwendig. Ohne steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit war zu prüfen, ob sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung die folgenden 4 Kriterien zum Nachweis der gemeinnützigen Ziele anerkennen lassen.

 

1.      Das Angebot der Großtagespflegestelle „Kids Company“ kommt nicht nur einem geschlossenen Kreis von Mitgliedern oder anderen begünstigten Personen zu Gute.

2.      Das Angebot der Großtagespflegestelle „Kids Company“ ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke (Gewinnerzielung) ausgerichtet.

3.      Die gesamten Finanzen der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf obliegen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Dieses ist in der Satzung der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf verankert.

4.      Bei einer Auflösung der Großtagespflegestelle „Kids Company“ wird eventuell vorhandenes Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet oder anderen gemeinnützigen Trägern für gemeinnützige Zwecke übertragen.

 

Zur Absicherung der Kriterien 2 und 4 hat sich die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf gegenüber der Stadt Rheine verpflichtet,

·         alle Buchungen bzgl. der Großtagespflegestelle „Kids Company“ in einer eigenen Kostenstelle nachzuhalten und bei Bedarf für Prüfzwecke zur Verfügung zu stellen und

·         bei Auflösung der Großtagespflegestelle „Kids Company“ eventuell vorhandenes Vermögen mit der Auflage an die Stadt Rheine zurück zu übertragen, es anderen gemeinnützigen Trägern für gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen.

 

Die Großtagespflegestelle „Kids Company“ lässt auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.

Die „Kids Company“ hat in der Zeit seit Eröffnung im Mai 2017 die bis dahin in Rheine nicht vorhandene Betreuungsform der Großtagespflege erfolgreich geführt. Während eine „normale“ Großtagespflegestelle als Verbund von 2 oder 3 selbständigen Tagespflegepersonen nicht als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt werden kann, arbeitet die Großtagespflegestelle „Kids Company“ mit festangestellten Tagespflegepersonen. Neben den Tagespflegepersonen hat die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf in der direkten Leitungsebene noch zwei diplomierte Sozialpädagogen, die zusammen mit der örtlichen Fachberatung für die Kindertagespflege die Entwicklung der Großtagespflegestelle „Kids Company“ begleiten.

 

Eine Großtagesspflege mit festangestellten Tagespflegepersonen stellt eine besondere Form des Betreuungsangebotes Kindertagespflege dar. Die besonderen Anforderungen wurden zuletzt auch bei der Neufassung des Kinderbildungsgesetzes deutlich, wozu der Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf im Rahmen einer Expertenanhörung im Landtag beigetragen hat.

 

Da die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nur für den Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine ausgesprochen werden soll, sind die quantitativen Beurteilungsmaßstäbe nicht so hoch, wie bei einem überregional tätigen Träger. Im Vergleich mit einer Elterninitiative, die eine eingruppige Kindertageseinrichtung als Träger der freien Jugendhilfe betreibt, ist der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf für seine Großtagespflegestelle „Kids Company“ zuzuerkennen, dass auch sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leistet.

 

Es gibt keinen Zweifel, dass die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Es gibt keine Ansätze, dass die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder diese gar mit Gewalt oder Begehen strafbarer Handlungen durchsetzen will.

 

Die im § 75 SGB VIII genannten Kriterien sind erfüllt, so dass die Anerkennung ausgesprochen werden kann.

 

Auch wenn wie eingangs beschreiben die Anerkennung formal erst zum Sommer 2022 notwendig ist, sollte sie aus Gründen der Planungssicherheit für den Träger zeitnah erfolgen. Darüber hinaus hat ein Träger nach 3 Jahren Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.