Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt für den
Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“ der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
Begründung:
Die Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII für den
Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“. Hintergrund des Antrags
ist die Änderung des Kinderbildungsgesetzes. Nach § 22 Abs. 6 KiBiz muss für
den Betrieb einer Großtagespflegestelle mit angestellten Tagespflegepersonen
spätestens bis zum 01.08.2022 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
vorliegen.
Nach §
75 SGB VIII sind für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe folgende
Voraussetzungen zu erfüllen:
Als Träger der freien
Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt
werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der
Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele
verfolgen,
3.
auf Grund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine
den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Gemäß § 25 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes ist das örtliche Jugendamt nach Beschlussfassung des
Jugendhilfeausschusses zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen
Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.
Der
Wirkungskreis der gesamten Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf geht zwar über den Zuständigkeitsbereich der Stadt Rheine
hinaus, da die Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe nur für den Teilbereich der
Großtagespflegestelle „Kids Company“ in Rheine gelten soll, ist die
Zuständigkeit der Stadt Rheine gegeben.
Die
beantragte Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe würde explizit nur für
die von der Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf wahrgenomme Aufgabe der Jugendilfe „Angebot einer
Großtagespflegestelle“ ausgesprochen. Diese Eingrenzung hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich
vorgesehen. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann auch nur für
einzelne Organisationsstufen eines Trägers gelten (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 des
Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes).
Zu den Voraussetzungen des § 75 SGB VIII:
Die Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit eine
juristische Person.
Die Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf ist mit dem Teilbereich der Großtagespflegestelle „Kids Company“ auf dem Gebiet der
Jugendhilfe tätig (Zweites Kapitel des SGB VIII: Leistungen der Jugendhilfe -§ 23 SGB VIII
„Förderung in Kindertagespflege“)
Mit der Großtagespflegestelle „Kids Company“ verfolgt die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf gemeinnützige Ziele.
Zwar ist die Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt, dieses
ist nach den Arbeitshinweisen des Landesjugendamtes zur Anerkennng von freien
Trägern der Jugendhilfe auch nicht notwendig. Ohne steuerlich anerkannte
Gemeinnützigkeit war zu prüfen, ob sich nach den Vorschriften der
Abgabenordnung die folgenden 4 Kriterien zum Nachweis der gemeinnützigen Ziele
anerkennen lassen.
1. Das Angebot der Großtagespflegestelle „Kids
Company“ kommt nicht nur einem geschlossenen Kreis von Mitgliedern oder anderen
begünstigten Personen zu Gute.
2. Das Angebot der Großtagespflegestelle „Kids
Company“ ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke (Gewinnerzielung)
ausgerichtet.
3.
Die gesamten Finanzen der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf obliegen den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Dieses ist in der Satzung der
Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf verankert.
4. Bei einer Auflösung der Großtagespflegestelle „Kids
Company“ wird eventuell vorhandenes Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke
verwendet oder anderen gemeinnützigen Trägern für gemeinnützige Zwecke
übertragen.
Zur
Absicherung der Kriterien 2 und 4 hat sich die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf gegenüber der Stadt Rheine
verpflichtet,
·
alle Buchungen
bzgl. der Großtagespflegestelle „Kids Company“ in einer
eigenen Kostenstelle nachzuhalten und bei Bedarf für Prüfzwecke zur Verfügung
zu stellen und
·
bei Auflösung
der Großtagespflegestelle „Kids Company“ eventuell vorhandenes Vermögen mit
der Auflage an die Stadt Rheine zurück zu übertragen, es anderen gemeinnützigen
Trägern für gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Kinderbetreuung zur
Verfügung zu stellen.
Die
Großtagespflegestelle „Kids Company“ lässt auf
Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist.
Die „Kids Company“ hat in der
Zeit seit Eröffnung im Mai 2017 die bis dahin in Rheine nicht vorhandene
Betreuungsform der Großtagespflege erfolgreich geführt. Während eine „normale“
Großtagespflegestelle als Verbund von 2 oder 3 selbständigen
Tagespflegepersonen nicht als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt werden
kann, arbeitet die Großtagespflegestelle
„Kids Company“ mit festangestellten Tagespflegepersonen. Neben den
Tagespflegepersonen hat die Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf in der direkten Leitungsebene noch zwei diplomierte
Sozialpädagogen, die zusammen mit der örtlichen Fachberatung für die
Kindertagespflege die Entwicklung der Großtagespflegestelle „Kids Company“ begleiten.
Eine
Großtagesspflege mit festangestellten Tagespflegepersonen
stellt eine besondere Form des Betreuungsangebotes Kindertagespflege dar. Die
besonderen Anforderungen wurden zuletzt auch bei der Neufassung des
Kinderbildungsgesetzes deutlich, wozu der Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf im Rahmen
einer Expertenanhörung im Landtag beigetragen hat.
Da die Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nur für den Jugendamtsbezirk der Stadt Rheine
ausgesprochen werden soll, sind die quantitativen Beurteilungsmaßstäbe nicht so
hoch, wie bei einem überregional tätigen Träger. Im Vergleich mit einer
Elterninitiative, die eine eingruppige Kindertageseinrichtung als Träger der
freien Jugendhilfe betreibt, ist der Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf für seine Großtagespflegestelle „Kids Company“ zuzuerkennen, dass auch sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
leistet.
Es gibt keinen Zweifel, dass die
Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bietet. Es gibt keine
Ansätze, dass die Kreishandwerkerschaft
Steinfurt-Warendorf verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder diese gar mit
Gewalt oder Begehen strafbarer Handlungen durchsetzen will.
Die im § 75 SGB VIII
genannten Kriterien sind erfüllt, so dass die Anerkennung ausgesprochen werden
kann.
Auch wenn wie eingangs
beschreiben die Anerkennung formal erst zum Sommer 2022 notwendig ist, sollte
sie aus Gründen der Planungssicherheit für den Träger zeitnah erfolgen. Darüber
hinaus hat ein Träger nach 3 Jahren Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.