Betreff
Ausbau der Sutrumer Straße von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116 (53014-35061)
I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung des Bauprogrammes
Vorlage
174/20
Aktenzeichen
-TBR/ meyo-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Der Bauausschuss beschließt die unter Begründung „Zu I“ aufgeführten Abwägungen.

 

- Beschlussvorschläge siehe Begründung -

 

 

Zu II:     Festlegung des Bauprogrammes

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße:

 

 Sutrumer Straße von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116 (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.         Mischfläche, bestehend aus        

               

a)      niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster

 

b)      Plateaupflasterungen mit Unterbau und einer Umrandung aus Plateausteinen, mit einer Innenfläche aus Betonsteinpflaster

 

c)      Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit/ohne Baumbepflanzung/Strauchbepflanzung und mit Unterpflanzung

 

d)      Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster

 

2.         betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

3.         Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 


Begründung:

 

 

Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der Sutrumer Straße von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116 fand in der Zeit vom 10. bis zum 27. Februar 2020 in den Räumen der Technischen Betriebe Rheine AöR/ Neues Rathaus statt.

Während der Offenlage gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben seitens der Anlieger ein:

 


 

1)   Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße 91 (Anlage 1, Eingabe 1)

 

Abwägung:

In der Eingabe geht es um die Anordnung einer Leuchte vor Haus Nr. 91.

Der Verfasser der Eingabe erwähnt, dass parallel zur Fahrfläche vor Haus Nr. 91 geparkt wird, was durch die Anordnung der Leuchte sehr erschwert würde. Zusätzlich würde die Leuchte in das Schlafzimmer scheinen, was zur Störung der Nachtruhe führen würde.

Der Verfasser wünscht aus diesen Gründen das Verschieben der Leuchte auf die Grenze zwischen Grundstück 89 und 91.

 

Eine Verschiebung der Leuchte an den gewünschten Standort ist nur möglich, wenn gleichzeitig die benachbarte Leuchte am Radweg bei Haus Nr. 95 in Richtung Haus Nr. 93 verschoben wird, damit die Abstände für eine ausreichende Ausleuchtung relativ gleichmäßig bleiben. Die Verschiebung der am Radweg positionierten Leuchte ist nach Rücksprache mit den Beleuchtungsplanern an dieser Stelle problemlos möglich, da der Abstand zur nächsten Leuchte an der Einmündung der Hildegard-von Bingen-Straße vor der Verschiebung vergleichsweise gering war. Die ausreichende Beleuchtung der Plateauaufpflasterungen bleibt ebenfalls nach der Verschiebung der Leuchten gewährleistet.

Die Änderung ist im anliegenden Plan berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Verschiebung folgender Leuchten:

I.                    Leuchte beim Radweg (Haus  Nr. 95) um etwa 5 m Richtung Haus Nr. 93 und

II.                  Leuchte vor Haus Nr. 91 um etwa 5 m zur Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 91 und 89.

 

 

2)   Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße 79 (Anlage 1, Eingabe 2)

 

Abwägung:

In der Eingabe geht es um das Grünbeet vor Haus Nr. 79.

Der Verfasser der Eingabe erwähnt, dass parallel zur Fahrfläche vor Haus Nr. 79 geparkt wird, was durch die Anordnung des Grünbeetes sehr erschwert würde.

 

Die Bedenken können nachvollzogen werden. Aus verkehrlicher Sicht kann einem Wegfall des Beetes nicht zugestimmt werden, da eine im Idealfall wechselseitige Anordnung von Einengungen zum Erreichen der gewünschten Verkehrsberuhigung  notwendig ist. An der beschriebenen Stelle ist nach Überprüfung der Fahrkurven für größere Fahrzeuge, die die Sutrumer Straße nutzen müssen (z. B. das Müllfahrzeug), eine Verschiebung um einen Meter Richtung Haus Nr. 77 bei gleichzeitiger Tiefenreduzierung von 2,50 m auf 2,0 m und Breitenreduzierung von 3,0 m auf 2,0 m möglich. Diese Verkleinerung ist auch deshalb möglich, da es sich um ein Grünbeet OHNE Baum handelt, so dass die verkleinerte Fläche für die vorgesehene Bepflanzung ausreichend groß bleibt.

Die Änderung ist im anliegenden Plan berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Verschiebung nach Osten und Verkleinerung des Beetes vor Haus Nr. 79.

 


 

3)   Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße 95 (Anlage 1, Eingabe 3)

 

Abwägung:

In der Eingabe geht es um die Gestaltung vor Haus Nr. 95.

Der Verfasser der Eingabe erwähnt, dass die bestehenden Nebenanlagen des Grundstückes neu gestaltet werden, so dass dann der in der Offenlageplanung vorgesehene Stellplatz vor dem Zugang angeordnet wäre. Daher wird darum gebeten, dass der Parkplatz entfällt oder zumindest Richtung Münterstraße verschoben wird.

 

Um die neu entstehende Zugangsmöglichkeit zum Grundstück zu ermöglichen, wird eine Veränderung der Planung seitens der Verwaltung befürwortet. Eine Verschiebung des Stellplatzes Richtung Münterstraße ist nicht in ausreichendem Maß möglich, da dann eine Aufstellfläche für aus der Münterstraße in die Sutrumer Straße rechts abbiegende Fahrzeuge fehlen würde. Diese müssen den auf der Sutrumer Straße ortsauswärts fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Diese Fahrzeuge können allerdings aufgrund der Sichtbeziehungen erst während des Abbiegevorganges gesehen werden, so dass bei Anordnung eines Parkplatzes ein Ausweichen der Konfliktpartner nicht möglich ist. Aus diesem Grunde – und auch, weil der Stellplatz in den Knotenpunktbereich verschoben würde- wird der Entfall des Stellplatzes empfohlen.

Um dennoch eine Verkehrsberuhigung insbesondere für den ortseinwärts fahrenden Verkehr zu erreichen, sollen vor dem Grundstück mit Haus Nr. 95 zwei neue Grünflächen im Verkehrsraum entstehen. Die erste wird, wie in der Eingabe gewünscht, als Vergrößerung des bereits bestehenden Beetes an der Münterstraße vorgesehen. Zusätzlich soll auf Höhe der Plateauaufpflasterung das zweite Grünbeet mit einer Breite von 3,0 m entstehen, um zu verhindern, dass Fahrzeugführer die Aufpflasterung umfahren. In der Offenlageplanung hätte der vorgesehene Stellplatz diesen Zweck erfüllt.

Die neu angeordneten Grünbeete erhalten eine einheitliche Tiefe von 1,50 m. Damit ist für die oben erwähnten Konfliktparteien –Rechtsabbieger aus der Münterstraße mit Ortsauswärtsverkehr auf der Sutrumer Straße- mit einer verbleibenden Breite von 5,50 m eine ausreichende Breite für eine angemessene Begegnung vorhanden.

Die Änderung ist im anliegenden Plan berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt den Wegfall des Stellplatzes vor Haus Nr. 95 und gleichzeitig die Anordnung zweier Grünflächen.

 

 

4)   Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße 81 (Anlage 2, Eingabe 4)

 

Abwägung:

In der Eingabe geht es um die Anordnung von Grünbeet und Stellplatz vor Haus Nr. 81.

Der Verfasser der Eingabe erwähnt, dass er sich anstelle der Kombination aus Grünbeet und Stellplatz die alleinige Anordnung eines Grünbeetes wünscht.

 

Da aufgrund der vorhandenen Zufahrtssituationen im ersten hier betrachteten Abschnitt der Sutrumer Straße das Anordnen von Pkw-Stellplätzen im öffentlichen Raum ohnehin schwierig ist, wird empfohlen, den Stellplatz an dieser Stelle beizubehalten.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss lehnt eine Änderung der Planung vor Haus Nr. 81 ab.


 

5)   Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße 116 (Anlage 2, Eingabe 5)

 

Abwägung:

In der Eingabe geht es um den Zuschnitt der Verkaufsfläche vor und um die Berücksichtigung von Zuwegungen zum Grundstück Sutrumer Straße 116.

Der Verfasser der Eingabe erwähnt, dass die für den Ausbau nicht benötigte städtische und nach Ausbau zur Veräußerung vorgesehene Fläche einen Zuschnitt erhalten sollte, der einen Versprung im Grenzverlauf der nördlichen Verkehrsparzellengrenze vor Haus Nr. 116 verhindert.

 

Die südliche Grenze der zur Veräußerung vorgesehenen Fläche ist im Abwägungsplan als direkte Verbindung zwischen dem Lotpunkt der Grenze zwischen den Häusern 114 und 116 auf die nördliche Grenze der 7 m breite Verkehrsfläche und einem bestehenden Grenzpunkt vorgesehen, so dass zur Vermessung der Fläche lediglich EIN neuer Grenzpunkt erforderlich wird.

Außer den Grenzverlauf hat die Eingabe noch die Berücksichtigung vorhandener Zuwegungen zum Grundstück 116 zum Inhalt. In der Abwägungsplanung sind die bestehenden Zuwegungen berücksichtigt. Zugunsten einer besseren Anfahrbarkeit der Grundstücke 103 und 116 wurde das zuvor gegenüber der Zufahrt zu Haus Nr. 103 gegenüberliegende Grünbeet, das durch den im Vergleich zur Offenlageplanung geänderten Grenzverlauf deutlich an Größe verloren hätte, Richtung Nordosten verschoben. An dieser Stelle kann es eine ausreichende Größe für die Anpflanzung eines Baumes bekommen. Diese Änderung ist mit dem Verfasser der Eingabe abgestimmt.

Beide Änderungen sind im anliegenden Plan berücksichtigt.

 

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt, die nördliche Grenze der Verkehrsfläche vor Haus Nr. 116 ohne Versatz auf den bestehenden Grenzpunkt der ausgebauten Verkehrsfläche Sutrumer Straße zulaufen zu lassen.

Der Bauausschuss beschließt die Verschiebung nach Osten und Größenänderung des Beetes südlich von Haus Nr. 116.

 

 

6)   Eingabe zur Situation bei Sutrumer Straße 97 (Anlage 2, Eingabe 6)

 

Abwägung:

Zu 1) In der Eingabe geht es um den Baum gegenüber Haus Nr. 97.

Der Verfasser äußert Bedenken, dass der im Straßenraum stehende Baum in einem schlechten Zustand ist.

 

Die Begutachtung durch das Fachpersonal der TBR lautet hierzu wie folgt:

„Es handelt sich um eine etwa 40 Jahre alte Sommerlinde mit einem Stammumfang von ca. 120 cm. Der Baum ist offensichtlich vital und weist keine relevanten Schäden auf.

Allerdings ist eine ausreichende Mindestgröße des beim Straßenausbau herzustellenden Grünbeetes zwingend erforderlich und die Höhenlage der Straße sollte nicht gravierend von der derzeitigen Höhe der Fahrbahndecke abweichen (nicht mehr als plus/minus 10 cm).

Das Argument, dass Blätter oder kleinere Zweige des Straßenbaumes die Straßeneinläufe verstopfen könnten, würde bei einer Neuanpflanzung auch in absehbarer Zeit in relevantem Ausmaß auftreten. Dieser Problematik muss durch entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen der Entwässerungseinrichtungen (wie an anderen Stellen mit Straßenbaumbepflanzung auch) begegnet werden. Erhöhte Astbruchgefahren sind bei dem betreffenden Baum nach fachlicher Beurteilung ebenfalls nicht zu erkennen. Diesbezüglich halte ich die vorgetragenen Argumente zur Beseitigung des Bestandsbaumes für nicht relevant bzw. unzutreffend.“

Entsprechend dieser Aussage ist von einer Entfernung des Baumes abzusehen. Die im zitierten Text erwähnte Mindestgröße ist im ausgesparten Textbereich (…) näher beschrieben und mit einer Zeichnung erläutert. Diese Größe ist bereits in der Offenlageplanung erreicht worden, so dass hier keine Planungsänderungen erforderlich sind.

 

Zu 2) In der Eingabe geht es um Entwässerungsschwierigkeiten  bei Haus Nr. 97.

Der Verfasser der Eingabe erwähnt, dass es bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten auf seinem Grundstück mit Niederschlagswasser von der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben habe. Er bittet daher darum, dass bei Ausbau der Flächen darauf geachtet wird, dass das Grundstück Haus Nr. 97 nach dem Ausbau davor bewahrt bleibt.

 

Derzeit befindet sich ein provisorischer Ablauf nur etwa 1 m von der Grenze entfernt. Da die an diese Stelle in die Sutrumer Straße einmündende Münterstraße ein deutliches Gefälle aufweist, wird auch diese dazu beitragen, dass es Entwässerungsschwierigkeiten in diesem Bereich gibt.

Im Zuge der Ausführungsplanung werden die Ausbauhöhen der Verkehrsfläche berechnet. Dieses geschieht auch unter der Vorgabe, private Flächen von öffentlichem Niederschlagswasser freizuhalten. Die zukünftige Entwässerungsrinne der Sutrumer Straße verläuft im Bereich des Grundstückes von  Haus Nr. 97 im Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze. Die Gefällesituation der Münterstraße wird in dem Zuge ebenfalls Berücksichtigung finden.

Eine Abwägung dieses Punktes ist an dieser Stelle nicht erforderlich. Die Problematik wird im weiteren Verfahren beachtet.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Erhaltung der bestehenden Sommerlinde, sofern dies unter Berücksichtigung der geforderten Mindestbeetgröße möglich ist.  

 

 

7)   Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße 110 (Anlage 3, Eingabe 7)

 

Abwägung:

Diese Eingabe befasst sich mit der Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich vor Sutrumer Straße 110. Die Punkte Wegfall des Parkplatzes und Verschiebung des Grünbeetes dieser Eingabe werden in vergleichbarem Maß auch in der folgenden Eingabe (Eingabe 8) gewünscht und werden auch erst unter Punkt 8)  abgewägt.

 

Zu 1): In der Eingabe geht es darum, dass Grünbeet, Parkstand und Leuchte entfallen sollen, um das Ausparken für die gegenüberliegenden Zufahrten zu erleichtern.

 

Ein gänzlicher Wegfall aller Elemente ist aus verkehrlicher und sicherheitstechnischer Sicht nicht sinnvoll. Hierzu erfolgt eine weitere Differenzierung bei der Abwägung zu Eingabe 8.

 

Zu 2) und 3): In diesen beiden Teilen der Eingabe äußert sich der Verfasser zum Standort der vorgesehenen Leuchte. Neben der generellen Infragestellung der Notwendigkeit wird auch darum gebeten, dass bei einem Verbleib ein anderer Standort gefunden wird.

 


 

Der Verfasser wünscht zunächst den Wegfall der Leuchte. Diesem Wunsch kann nicht entsprochen werden, da von der Stadt Rheine eine gleichmäßige Ausleuchtung der gesamten nutzbaren Verkehrsfläche gefordert wird. Diese Forderung bedingt eine nahezu gleichmäßige Anordnung von Leuchtenkörpern, die bei Wegfall der Leuchte vor Haus Nr. 110 nicht mehr gegeben wäre.

 

Die als zweite Option gewünschte Änderung bezüglich der Leuchte ist die Versetzung auf die gegenüberliegende Straßenseite. Der Verfasser der Eingabe möchte eine Standortänderung erwirken, da durch den vorgesehenen Standort das im 1. OG des Gebäudes liegende Schlafzimmer störend erleuchtet würde. Eine Beeinträchtigung des Schlafkomforts ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu erwarten, da keine Fenster des Schlafraumes zur Straßenfront weisen. Außerdem ist eine Verschiebung auf die gegenüberliegende Straßenseite aus fahrtechnischen Gründen nicht möglich. Die gegenüberliegenden Zufahrten zu Nr. 97 und 99 sind etwa unter 45° anzufahren und abschüssig, so dass das Befahren ohnehin herausfordernd ist. Der mögliche Alternativstandort zwischen 97 und 99 oder auch direkt nördlich der Zufahrt zu 97 fallen auch aus diesem Grunde aus, zumal direkt im Anschluss an die Zufahrt zu Haus Nr. 97 eine Treppe zum Eingang des Hauses hinabführt. Hier wäre also eine geringfügige Verschiebung zum Erreichen eines besseren Ein- und Ausparkens nicht möglich, da die Leuchte dann im Zugangsbereich stünde. Diese Einschätzung teilen auch die Beleuchtungsplaner:

„Für den Standort der Leuchte Sutrumer Straße 110 ist eine gewünschte Umsetzung auf die gegenüber- liegende Seite … auf Grund der Zufahrtssituation nicht zu empfehlen.

Eine Alternative wäre es die Leuchte auf die östliche Grenze ca. 7m … von Sutrumer Straße 110 zu versetzen. Dadurch würde dann auch eine normgerechte Ausleuchtung … erreicht werden.“

Eine noch weitere Verschiebung nach Norden würde der Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung entgegenstehen. Da in der Eingabe ausdrücklich um den Verzicht auf eine Verschiebung Richtung Flurstück 784 gebeten wird, bleibt lediglich die Berücksichtigung des Wunsches nach einer Verschiebung des Standortes Richtung Hauseingang von Haus Nr. 110. Eine Verschiebung um etwa 1 m bis 1,50 m ist unter Berücksichtigung der Leuchtenabstände möglich und im Plan berücksichtigt.

 

Zu 4): Der Verfasser der Eingabe wünscht in diesem Abschnitt eine Verschiebung bzw. den Wegfall des in der Offenlageplanung vorgesehenen Stellplatzes und auch eine Verschiebung oder Veränderung des Grünbeetes mit Baumbepflanzung.

 

Die Anregungen zum Wegfall des Parkplatzes und zur Verschiebung des Grünbeetes werden hier vom Eingebenden nicht ausreichend begründet. Da diese Punkte allerdings auch in der folgenden Eingabe 8 mit hinreichender Begründung angeregt werden, erfolgt unter Eingabe  8 der Beschlussvorschlag zum Wegfall des Parkplatzes und zur Verschiebung des Grünbeetes.

Unter Eingabe 7 wird diese Anregung daher lediglich zur Kenntnis genommen.

 

Der Bitte, die Grünbeetbepflanzung entgegen der Offenlageplanung aus Rücksicht auf die bestehende Vorgartengestaltung mit drei hochstämmigen Bäumen wird an dieser Stelle abgewägt. Diesem Wunsch steht nichts entgegen, da auch durch eine Strauchbepflanzung in Kombination mit im angrenzenden Vorgarten bestehenden Hochstämmen vertikale Elemente zur optischen Einengung entstehen können.

 


 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Verschiebung der Leuchte vor Haus Nr. 110 in Richtung Süden.

Der Bauausschuss beschließt die Bepflanzung des vor Haus Nr. 110 vorgesehenen Beetes mit einem Strauch anstelle eines Baumes.

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zum Wegfall des Parkstandes und zur Verschiebung des Grünbeetes zur Kenntnis.

 

 

8)   Eingabe zur Situation für Sutrumer Straße 99a (Anlage 4, Eingabe 8)

 

Abwägung:

Diese Eingabe befasst sich mit der Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich gegenüber der Zufahrt Sutrumer Straße 99a und somit entlang dem Grundstück Sutrumer Straße 110.

Der Verfasser gibt zu bedenken, dass das Grundstück Sutrumer Straße 99a lediglich über einen 3 m schmalen, abschüssigen Privatweg zu erreichen ist und somit die Anfahrbarkeit bei Anordnung der in der Offenlage vorgesehenen Kombination aus Parkstand und Grünbeet vor Sutrumer Straße 110 nur sehr schwer gewährleistet werden könnte.

Diese Bedenken sind nachvollziehbar und begründet. Durch Überprüfung der möglichen Fahrbeziehungen zum Grundstück 99a lässt sich erkennen, dass der Einbau von 2,50 m breiten Einbauten (Grünbeet und Stellplatz) das Anfahren aus beiden Richtungen kommend sehr erschweren würden. Da bei der Anordnung von Parkplätzen auch immer damit gerechnet werden muss, dass Fahrzeugführer ihr Fahrzeug nicht vollständig auf der markierten Fläche abstellen, sondern einige Zentimeter daneben zum Stehen kommen, soll an dieser Stelle zugunsten der Anfahrbarkeit von Haus Nr. 99a auf die Anlegung eines Stellplatzes verzichtet werden.

Um dennoch eine verkehrsberuhigende Wirkung zu erzielen wird an der Anordnung eines Grünbeetes festgehalten. Das Grünbeet verschiebt sich etwa an die Stelle, an der im Offenlageplan der Pkw-Stellplatz vorgesehen war, das heißt es wird Richtung Norden verschoben. Um die Anfahrbarkeit zu 99a zu sichern, wird das Beet lediglich eine Tiefe von 1,75 m statt der in der Offenlageplanung vorgesehenen 2,50 m haben.

Diese Lösung berücksichtigt die Erfordernisse zur Gewährleistung der Erreichbarkeit von Grundstücken und auch die zur Unterstützung der Verkehrsberuhigung.

Die Änderungen sind im anliegenden Plan berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Verkleinerung und Verschiebung des Beetes vor Sutrumer Straße 110 in nördliche Richtung.

Der Bauausschuss beschließt den Wegfall des Parkplatzes vor Haus Nr. 110.

 

 

9)   Eingabe zur Situation bei Sutrumer Straße 96 (Anlage 5, Eingabe 9)

 

Abwägung:

Diese Eingabe befasst sich mit der Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich vor Sutrumer Straße 96.

Der Verfasser beanstandet, dass aufgrund der vorgesehenen Stellplatzanordnung ein ausreichendes Einsehen in den kreuzenden Geh-/Radweg nicht möglich sei und somit eine Gefährdung insbesondere von Grundschulkindern bestünde.

Die Sorge ist bedingt nachvollziehbar. Da die Sutrumer Straße als Verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut wird und somit eine sehr geringe Geschwindigkeit einzuhalten ist, sind die Sichtbeziehungen zum Geh-/Radweg in alle Richtungen ausreichend, so dass eine Reaktion der Fahrzeugführer auf plötzlich auftauchende querende Radfahrer gegeben wäre.

Der Geh-/ Radweg ist außerdem dem Verkehr auf der Sutrumer Straße untergeordnet, was durch mehrere Sicherheitsvorkehrungen deutlich wird. Neben dem Einbau von Aufpflasterungen im Verlauf der Sutrumer Straße werden vor der Kreuzung der Sutrumer Straße auf den Radwegen Poller gestellt und auch ein Vorfahrtachtenschild. Der Radfahrer verlässt zudem  zum Kreuzen der Straße die Asphaltfläche über graues Betonsteinpflaster und einen abgesenkten Bordstein, bevor er die Mischfläche der Sutrumer Straße erreicht.

Es besteht aus Sicht der Verwaltung an dieser Stelle kein Änderungsbedarf in der Planung.

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der Kombination aus Stellplatz und Grünbeet mit Baumbepflanzung vor Sutrumer Straße 96.

 

 

Zu II:  Festlegung des Bauprogrammes

 

Die Sutrumer Straße ist im hier betrachteten Bereich Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort:  „Wohnpark Dutum – Teil E“ (2013).

 

Inzwischen sind die privaten Grundstücksflächen am Straßenzug größtenteils bebaut, so dass ein Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle mit einer Breite von 7  m stattfinden kann. Der befahrbare Bereich wird niveaugleich gepflastert.

 

Die Mischfläche besteht aus sich abwechselnden grauen und roten Betonsteinpflasterbereichen, um so eine optische Bremswirkung zu erreichen. Die Breite der befahrbaren Mischfläche beträgt 4,50 m bis 7,00 m. Das Betonsteinpflaster wird in 8 cm Stärke ausgeführt. Für den Unterbau wird die Belastungsklasse Bk 1,0 (nach RStO) angesetzt.

 

Die Verkehrsberuhigung erfolgt durch den wechselseitigen Einbau von Parkständen und Grünbeeten mit einer Breite von 1,50 m bis 2,50 m.

Zur Begrünung und Einengung der Fahrbahn werden Grünbeete (i.d.R.) mit Baumbepflanzungen angelegt, die durch eine Rundbordanlage eingefasst werden. Im Bereich von Versorgungsleitungen werden lediglich Sträucher (anstelle von Bäumen) eingeplant.

 

Die Parkstände werden in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster innerhalb der Mischfläche erstellt.

 

Für die elektrische Straßenbeleuchtung werden Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 6,00 m eingesetzt.

 

Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen und Anschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal.

 

Finanzierung:

 

Beim geplanten Ausbau der Sutrumer Straße (von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116) handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die nach den Bestimmungen des BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine Erschließungsbeiträge erhoben werden (90 % Anliegeranteil). 

Die Anlieger haben zur Offenlage ein Informationsschreiben der Bauverwaltung erhalten. Dieses Informationsschreiben hat neben dem Hinweis auf den Zeitraum der Offenlage auch Angaben zur Beitragsabwicklung und zur voraussichtlichen Beitragshöhe enthalten. Zusätzlich zu den im Haushaltsplan (Investitionsplan) veranschlagten Auszahlungen sind die bereits in Vorjahren angefallenen beitragsfähigen Kosten (z. B. Herstellung der Baustraße, anteiligen Kanalbaukosten für die Straßenentwässerung) zu berücksichtigen.

Damit eine zeitnahe Finanzierung dieser Baumaßnahme gesichert werden kann, ist eine Vorausleistungserhebung notwendig. Mit Beginn der Straßenbauarbeiten  werden Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.

 


Anlagen:

 

Anlagen 1 – 5:           Eingaben der Anlieger

Anlage 6:                    Lageplanverkleinerung