I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung des Bauprogrammes
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den
Eingaben der Anlieger
Der Bauausschuss beschließt die unter Begründung „Zu I“ aufgeführten Abwägungen.
- Beschlussvorschläge siehe Begründung -
Zu II: Festlegung des Bauprogrammes
Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße:
Sutrumer Straße von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116 (Verkehrsberuhigter Bereich)
Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:
1. Mischfläche, bestehend aus
a) niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster
b) Plateaupflasterungen mit Unterbau und einer Umrandung aus Plateausteinen, mit einer Innenfläche aus Betonsteinpflaster
c) Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit/ohne Baumbepflanzung/Strauchbepflanzung und mit Unterpflanzung
d) Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster
2. betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung
3. Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation
Begründung:
Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben
der Anlieger
Die Offenlage
der Ausbauplanung der Sutrumer Straße von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116 fand
in der Zeit vom 10. bis zum 27. Februar 2020 in den Räumen der
Technischen Betriebe Rheine AöR/ Neues Rathaus statt.
Während der
Offenlage gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben seitens der Anlieger
ein:
1)
Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße
91 (Anlage 1, Eingabe 1)
Abwägung:
In der
Eingabe geht es um die Anordnung einer Leuchte vor Haus Nr. 91.
Der Verfasser
der Eingabe erwähnt, dass parallel zur Fahrfläche vor Haus Nr. 91 geparkt wird,
was durch die Anordnung der Leuchte sehr erschwert würde. Zusätzlich würde die
Leuchte in das Schlafzimmer scheinen, was zur Störung der Nachtruhe führen
würde.
Der Verfasser
wünscht aus diesen Gründen das Verschieben der Leuchte auf die Grenze zwischen
Grundstück 89 und 91.
Eine
Verschiebung der Leuchte an den gewünschten Standort ist nur möglich, wenn
gleichzeitig die benachbarte Leuchte am Radweg bei Haus Nr. 95 in Richtung Haus
Nr. 93 verschoben wird, damit die Abstände für eine ausreichende Ausleuchtung
relativ gleichmäßig bleiben. Die Verschiebung der am Radweg positionierten
Leuchte ist nach Rücksprache mit den Beleuchtungsplanern an dieser Stelle
problemlos möglich, da der Abstand zur nächsten Leuchte an der Einmündung der
Hildegard-von Bingen-Straße vor der Verschiebung vergleichsweise gering war.
Die ausreichende Beleuchtung der Plateauaufpflasterungen bleibt ebenfalls nach
der Verschiebung der Leuchten gewährleistet.
Die Änderung
ist im anliegenden Plan berücksichtigt.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt die Verschiebung folgender Leuchten:
I.
Leuchte
beim Radweg (Haus Nr. 95) um etwa
5 m Richtung Haus Nr. 93 und
II.
Leuchte
vor Haus Nr. 91 um etwa 5 m zur Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 91 und
89.
2)
Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße
79 (Anlage 1, Eingabe 2)
Abwägung:
In der
Eingabe geht es um das Grünbeet vor Haus Nr. 79.
Der Verfasser
der Eingabe erwähnt, dass parallel zur Fahrfläche vor Haus Nr. 79 geparkt wird,
was durch die Anordnung des Grünbeetes sehr erschwert würde.
Die Bedenken
können nachvollzogen werden. Aus verkehrlicher Sicht kann einem Wegfall des
Beetes nicht zugestimmt werden, da eine im Idealfall wechselseitige Anordnung
von Einengungen zum Erreichen der gewünschten Verkehrsberuhigung notwendig ist. An der beschriebenen Stelle
ist nach Überprüfung der Fahrkurven für größere Fahrzeuge, die die Sutrumer
Straße nutzen müssen (z. B. das Müllfahrzeug), eine Verschiebung um einen Meter
Richtung Haus Nr. 77 bei gleichzeitiger Tiefenreduzierung von 2,50 m auf
2,0 m und Breitenreduzierung von 3,0 m auf 2,0 m möglich. Diese
Verkleinerung ist auch deshalb möglich, da es sich um ein Grünbeet OHNE Baum
handelt, so dass die verkleinerte Fläche für die vorgesehene Bepflanzung
ausreichend groß bleibt.
Die Änderung
ist im anliegenden Plan berücksichtigt.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt die Verschiebung nach Osten und Verkleinerung des
Beetes vor Haus Nr. 79.
3)
Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße
95 (Anlage 1, Eingabe 3)
Abwägung:
In der
Eingabe geht es um die Gestaltung vor Haus Nr. 95.
Der Verfasser
der Eingabe erwähnt, dass die bestehenden Nebenanlagen des Grundstückes neu
gestaltet werden, so dass dann der in der Offenlageplanung vorgesehene
Stellplatz vor dem Zugang angeordnet wäre. Daher wird darum gebeten, dass der
Parkplatz entfällt oder zumindest Richtung Münterstraße verschoben wird.
Um die neu
entstehende Zugangsmöglichkeit zum Grundstück zu ermöglichen, wird eine
Veränderung der Planung seitens der Verwaltung befürwortet. Eine Verschiebung
des Stellplatzes Richtung Münterstraße ist nicht in ausreichendem Maß möglich,
da dann eine Aufstellfläche für aus der Münterstraße in die Sutrumer Straße
rechts abbiegende Fahrzeuge fehlen würde. Diese müssen den auf der Sutrumer
Straße ortsauswärts fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Diese Fahrzeuge
können allerdings aufgrund der Sichtbeziehungen erst während des
Abbiegevorganges gesehen werden, so dass bei Anordnung eines Parkplatzes ein
Ausweichen der Konfliktpartner nicht möglich ist. Aus diesem Grunde – und auch,
weil der Stellplatz in den Knotenpunktbereich verschoben würde- wird der
Entfall des Stellplatzes empfohlen.
Um dennoch
eine Verkehrsberuhigung insbesondere für den ortseinwärts fahrenden Verkehr zu
erreichen, sollen vor dem Grundstück mit Haus Nr. 95 zwei neue Grünflächen im
Verkehrsraum entstehen. Die erste wird, wie in der Eingabe gewünscht, als
Vergrößerung des bereits bestehenden Beetes an der Münterstraße vorgesehen.
Zusätzlich soll auf Höhe der Plateauaufpflasterung das zweite Grünbeet mit
einer Breite von 3,0 m entstehen, um zu verhindern, dass Fahrzeugführer
die Aufpflasterung umfahren. In der Offenlageplanung hätte der vorgesehene
Stellplatz diesen Zweck erfüllt.
Die neu
angeordneten Grünbeete erhalten eine einheitliche Tiefe von 1,50 m. Damit
ist für die oben erwähnten Konfliktparteien –Rechtsabbieger aus der
Münterstraße mit Ortsauswärtsverkehr auf der Sutrumer Straße- mit einer
verbleibenden Breite von 5,50 m eine ausreichende Breite für eine
angemessene Begegnung vorhanden.
Die Änderung
ist im anliegenden Plan berücksichtigt.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt den Wegfall des Stellplatzes vor Haus Nr. 95 und
gleichzeitig die Anordnung zweier Grünflächen.
4)
Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße
81 (Anlage 2, Eingabe 4)
Abwägung:
In der
Eingabe geht es um die Anordnung von Grünbeet und Stellplatz vor Haus Nr. 81.
Der Verfasser
der Eingabe erwähnt, dass er sich anstelle der Kombination aus Grünbeet und
Stellplatz die alleinige Anordnung eines Grünbeetes wünscht.
Da aufgrund
der vorhandenen Zufahrtssituationen im ersten hier betrachteten Abschnitt der
Sutrumer Straße das Anordnen von Pkw-Stellplätzen im öffentlichen Raum ohnehin
schwierig ist, wird empfohlen, den Stellplatz an dieser Stelle beizubehalten.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss lehnt eine Änderung der Planung vor Haus Nr. 81 ab.
5)
Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße
116 (Anlage 2, Eingabe 5)
Abwägung:
In der
Eingabe geht es um den Zuschnitt der Verkaufsfläche vor und um die
Berücksichtigung von Zuwegungen zum Grundstück Sutrumer Straße 116.
Der Verfasser
der Eingabe erwähnt, dass die für den Ausbau nicht benötigte städtische und
nach Ausbau zur Veräußerung vorgesehene Fläche einen Zuschnitt erhalten sollte,
der einen Versprung im Grenzverlauf der nördlichen Verkehrsparzellengrenze vor
Haus Nr. 116 verhindert.
Die südliche
Grenze der zur Veräußerung vorgesehenen Fläche ist im Abwägungsplan als direkte
Verbindung zwischen dem Lotpunkt der Grenze zwischen den Häusern 114 und 116
auf die nördliche Grenze der 7 m breite Verkehrsfläche und einem
bestehenden Grenzpunkt vorgesehen, so dass zur Vermessung der Fläche lediglich
EIN neuer Grenzpunkt erforderlich wird.
Außer den
Grenzverlauf hat die Eingabe noch die Berücksichtigung vorhandener Zuwegungen
zum Grundstück 116 zum Inhalt. In der Abwägungsplanung sind die bestehenden
Zuwegungen berücksichtigt. Zugunsten einer besseren Anfahrbarkeit der
Grundstücke 103 und 116 wurde das zuvor gegenüber der Zufahrt zu Haus Nr. 103
gegenüberliegende Grünbeet, das durch den im Vergleich zur Offenlageplanung
geänderten Grenzverlauf deutlich an Größe verloren hätte, Richtung Nordosten
verschoben. An dieser Stelle kann es eine ausreichende Größe für die
Anpflanzung eines Baumes bekommen. Diese Änderung ist mit dem Verfasser der
Eingabe abgestimmt.
Beide
Änderungen sind im anliegenden Plan berücksichtigt.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt, die nördliche Grenze der Verkehrsfläche vor Haus Nr.
116 ohne Versatz auf den bestehenden Grenzpunkt der ausgebauten Verkehrsfläche
Sutrumer Straße zulaufen zu lassen.
Der
Bauausschuss beschließt die Verschiebung nach Osten und Größenänderung des
Beetes südlich von Haus Nr. 116.
6)
Eingabe zur Situation bei Sutrumer Straße
97 (Anlage 2, Eingabe 6)
Abwägung:
Zu 1) In der
Eingabe geht es um den Baum gegenüber Haus Nr. 97.
Der Verfasser
äußert Bedenken, dass der im Straßenraum stehende Baum in einem schlechten
Zustand ist.
Die
Begutachtung durch das Fachpersonal der TBR lautet hierzu wie folgt:
„Es handelt
sich um eine etwa 40 Jahre alte Sommerlinde mit einem Stammumfang von ca. 120
cm. Der Baum ist offensichtlich vital und weist keine relevanten Schäden auf.
Allerdings
ist eine ausreichende Mindestgröße des beim Straßenausbau herzustellenden
Grünbeetes zwingend erforderlich und die Höhenlage der Straße sollte nicht
gravierend von der derzeitigen Höhe der Fahrbahndecke abweichen (nicht mehr als
plus/minus 10 cm).
…
Das Argument,
dass Blätter oder kleinere Zweige des Straßenbaumes die Straßeneinläufe
verstopfen könnten, würde bei einer Neuanpflanzung auch in absehbarer Zeit in
relevantem Ausmaß auftreten. Dieser Problematik muss durch entsprechende
Unterhaltungsmaßnahmen der Entwässerungseinrichtungen (wie an anderen Stellen
mit Straßenbaumbepflanzung auch) begegnet werden. Erhöhte Astbruchgefahren sind
bei dem betreffenden Baum nach fachlicher Beurteilung ebenfalls nicht zu
erkennen. Diesbezüglich halte ich die vorgetragenen Argumente zur Beseitigung
des Bestandsbaumes für nicht relevant bzw. unzutreffend.“
Entsprechend
dieser Aussage ist von einer Entfernung des Baumes abzusehen. Die im zitierten
Text erwähnte Mindestgröße ist im ausgesparten Textbereich (…) näher
beschrieben und mit einer Zeichnung erläutert. Diese Größe ist bereits in der
Offenlageplanung erreicht worden, so dass hier keine Planungsänderungen
erforderlich sind.
Zu 2) In der
Eingabe geht es um Entwässerungsschwierigkeiten
bei Haus Nr. 97.
Der Verfasser
der Eingabe erwähnt, dass es bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten auf
seinem Grundstück mit Niederschlagswasser von der öffentlichen Verkehrsfläche
gegeben habe. Er bittet daher darum, dass bei Ausbau der Flächen darauf
geachtet wird, dass das Grundstück Haus Nr. 97 nach dem Ausbau davor bewahrt
bleibt.
Derzeit
befindet sich ein provisorischer Ablauf nur etwa 1 m von der Grenze
entfernt. Da die an diese Stelle in die Sutrumer Straße einmündende
Münterstraße ein deutliches Gefälle aufweist, wird auch diese dazu beitragen,
dass es Entwässerungsschwierigkeiten in diesem Bereich gibt.
Im Zuge der
Ausführungsplanung werden die Ausbauhöhen der Verkehrsfläche berechnet. Dieses
geschieht auch unter der Vorgabe, private Flächen von öffentlichem
Niederschlagswasser freizuhalten. Die zukünftige Entwässerungsrinne der
Sutrumer Straße verläuft im Bereich des Grundstückes von Haus Nr. 97 im Abstand von 2,50 m zur
Grundstücksgrenze. Die Gefällesituation der Münterstraße wird in dem Zuge
ebenfalls Berücksichtigung finden.
Eine Abwägung
dieses Punktes ist an dieser Stelle nicht erforderlich. Die Problematik wird im
weiteren Verfahren beachtet.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt die Erhaltung der bestehenden Sommerlinde, sofern dies
unter Berücksichtigung der geforderten Mindestbeetgröße möglich ist.
7)
Eingabe zur Situation vor Sutrumer Straße
110 (Anlage 3, Eingabe 7)
Abwägung:
Diese Eingabe
befasst sich mit der Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich vor Sutrumer
Straße 110. Die Punkte Wegfall des Parkplatzes und Verschiebung des Grünbeetes
dieser Eingabe werden in vergleichbarem Maß auch in der folgenden Eingabe
(Eingabe 8) gewünscht und werden auch erst unter Punkt 8) abgewägt.
Zu 1): In der
Eingabe geht es darum, dass Grünbeet, Parkstand und Leuchte entfallen sollen,
um das Ausparken für die gegenüberliegenden Zufahrten zu erleichtern.
Ein
gänzlicher Wegfall aller Elemente ist aus verkehrlicher und sicherheitstechnischer
Sicht nicht sinnvoll. Hierzu erfolgt eine weitere Differenzierung bei der
Abwägung zu Eingabe 8.
Zu 2) und 3):
In diesen beiden Teilen der Eingabe äußert sich der Verfasser zum Standort der
vorgesehenen Leuchte. Neben der generellen Infragestellung der Notwendigkeit
wird auch darum gebeten, dass bei einem Verbleib ein anderer Standort gefunden
wird.
Der Verfasser
wünscht zunächst den Wegfall der Leuchte. Diesem Wunsch kann nicht entsprochen
werden, da von der Stadt Rheine eine gleichmäßige Ausleuchtung der gesamten
nutzbaren Verkehrsfläche gefordert wird. Diese Forderung bedingt eine nahezu
gleichmäßige Anordnung von Leuchtenkörpern, die bei Wegfall der Leuchte vor
Haus Nr. 110 nicht mehr gegeben wäre.
Die als
zweite Option gewünschte Änderung bezüglich der Leuchte ist die Versetzung auf
die gegenüberliegende Straßenseite. Der Verfasser der Eingabe möchte eine
Standortänderung erwirken, da durch den vorgesehenen Standort das im 1. OG des
Gebäudes liegende Schlafzimmer störend erleuchtet würde. Eine Beeinträchtigung
des Schlafkomforts ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu erwarten, da keine
Fenster des Schlafraumes zur Straßenfront weisen. Außerdem ist eine
Verschiebung auf die gegenüberliegende Straßenseite aus fahrtechnischen Gründen
nicht möglich. Die gegenüberliegenden Zufahrten zu Nr. 97 und 99 sind etwa
unter 45° anzufahren und abschüssig, so dass das Befahren ohnehin
herausfordernd ist. Der mögliche Alternativstandort zwischen 97 und 99 oder
auch direkt nördlich der Zufahrt zu 97 fallen auch aus diesem Grunde aus, zumal
direkt im Anschluss an die Zufahrt zu Haus Nr. 97 eine Treppe zum Eingang des
Hauses hinabführt. Hier wäre also eine geringfügige Verschiebung zum Erreichen
eines besseren Ein- und Ausparkens nicht möglich, da die Leuchte dann im
Zugangsbereich stünde. Diese Einschätzung teilen auch die Beleuchtungsplaner:
„Für den
Standort der Leuchte Sutrumer Straße 110 ist eine gewünschte Umsetzung auf die
gegenüber- liegende Seite … auf Grund der Zufahrtssituation nicht zu empfehlen.
Eine
Alternative wäre es die Leuchte auf die östliche Grenze ca. 7m … von Sutrumer
Straße 110 zu versetzen. Dadurch würde dann auch eine normgerechte Ausleuchtung
… erreicht werden.“
Eine noch
weitere Verschiebung nach Norden würde der Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung
entgegenstehen. Da in der Eingabe ausdrücklich um den Verzicht auf eine Verschiebung
Richtung Flurstück 784 gebeten wird, bleibt lediglich die Berücksichtigung des
Wunsches nach einer Verschiebung des Standortes Richtung Hauseingang von Haus
Nr. 110. Eine Verschiebung um etwa 1 m bis 1,50 m ist unter
Berücksichtigung der Leuchtenabstände möglich und im Plan berücksichtigt.
Zu 4): Der
Verfasser der Eingabe wünscht in diesem Abschnitt eine Verschiebung bzw. den
Wegfall des in der Offenlageplanung vorgesehenen Stellplatzes und auch eine
Verschiebung oder Veränderung des Grünbeetes mit Baumbepflanzung.
Die
Anregungen zum Wegfall des Parkplatzes und zur Verschiebung des Grünbeetes
werden hier vom Eingebenden nicht ausreichend begründet. Da diese Punkte
allerdings auch in der folgenden Eingabe 8 mit hinreichender Begründung
angeregt werden, erfolgt unter Eingabe 8
der Beschlussvorschlag zum Wegfall des Parkplatzes und zur Verschiebung des
Grünbeetes.
Unter Eingabe
7 wird diese Anregung daher lediglich zur Kenntnis genommen.
Der Bitte,
die Grünbeetbepflanzung entgegen der Offenlageplanung aus Rücksicht auf die
bestehende Vorgartengestaltung mit drei hochstämmigen Bäumen wird an dieser
Stelle abgewägt. Diesem Wunsch steht nichts entgegen, da auch durch eine
Strauchbepflanzung in Kombination mit im angrenzenden Vorgarten bestehenden Hochstämmen
vertikale Elemente zur optischen Einengung entstehen können.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt die Verschiebung der Leuchte vor Haus Nr. 110 in
Richtung Süden.
Der
Bauausschuss beschließt die Bepflanzung des vor Haus Nr. 110 vorgesehenen
Beetes mit einem Strauch anstelle eines Baumes.
Der
Bauausschuss nimmt die Eingabe zum Wegfall des Parkstandes und zur Verschiebung
des Grünbeetes zur Kenntnis.
8)
Eingabe zur Situation für Sutrumer Straße
99a (Anlage 4, Eingabe 8)
Abwägung:
Diese Eingabe
befasst sich mit der Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich gegenüber der
Zufahrt Sutrumer Straße 99a und somit entlang dem Grundstück Sutrumer Straße
110.
Der Verfasser
gibt zu bedenken, dass das Grundstück Sutrumer Straße 99a lediglich über einen
3 m schmalen, abschüssigen Privatweg zu erreichen ist und somit die
Anfahrbarkeit bei Anordnung der in der Offenlage vorgesehenen Kombination aus
Parkstand und Grünbeet vor Sutrumer Straße 110 nur sehr schwer gewährleistet
werden könnte.
Diese
Bedenken sind nachvollziehbar und begründet. Durch Überprüfung der möglichen
Fahrbeziehungen zum Grundstück 99a lässt sich erkennen, dass der Einbau von
2,50 m breiten Einbauten (Grünbeet und Stellplatz) das Anfahren aus beiden
Richtungen kommend sehr erschweren würden. Da bei der Anordnung von Parkplätzen
auch immer damit gerechnet werden muss, dass Fahrzeugführer ihr Fahrzeug nicht
vollständig auf der markierten Fläche abstellen, sondern einige Zentimeter
daneben zum Stehen kommen, soll an dieser Stelle zugunsten der Anfahrbarkeit
von Haus Nr. 99a auf die Anlegung eines Stellplatzes verzichtet werden.
Um dennoch
eine verkehrsberuhigende Wirkung zu erzielen wird an der Anordnung eines
Grünbeetes festgehalten. Das Grünbeet verschiebt sich etwa an die Stelle, an
der im Offenlageplan der Pkw-Stellplatz vorgesehen war, das heißt es wird
Richtung Norden verschoben. Um die Anfahrbarkeit zu 99a zu sichern, wird das
Beet lediglich eine Tiefe von 1,75 m statt der in der Offenlageplanung
vorgesehenen 2,50 m haben.
Diese Lösung
berücksichtigt die Erfordernisse zur Gewährleistung der Erreichbarkeit von
Grundstücken und auch die zur Unterstützung der Verkehrsberuhigung.
Die
Änderungen sind im anliegenden Plan berücksichtigt.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt die Verkleinerung und Verschiebung des Beetes vor
Sutrumer Straße 110 in nördliche Richtung.
Der
Bauausschuss beschließt den Wegfall des Parkplatzes vor Haus Nr. 110.
9)
Eingabe zur Situation bei Sutrumer Straße
96 (Anlage 5, Eingabe 9)
Abwägung:
Diese Eingabe
befasst sich mit der Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich vor Sutrumer
Straße 96.
Der Verfasser
beanstandet, dass aufgrund der vorgesehenen Stellplatzanordnung ein
ausreichendes Einsehen in den kreuzenden Geh-/Radweg nicht möglich sei und
somit eine Gefährdung insbesondere von Grundschulkindern bestünde.
Die Sorge ist
bedingt nachvollziehbar. Da die Sutrumer Straße als Verkehrsberuhigter Bereich
ausgebaut wird und somit eine sehr geringe Geschwindigkeit einzuhalten ist,
sind die Sichtbeziehungen zum Geh-/Radweg in alle Richtungen ausreichend, so
dass eine Reaktion der Fahrzeugführer auf plötzlich auftauchende querende
Radfahrer gegeben wäre.
Der Geh-/
Radweg ist außerdem dem Verkehr auf der Sutrumer Straße untergeordnet, was
durch mehrere Sicherheitsvorkehrungen deutlich wird. Neben dem Einbau von
Aufpflasterungen im Verlauf der Sutrumer Straße werden vor der Kreuzung der
Sutrumer Straße auf den Radwegen Poller gestellt und auch ein
Vorfahrtachtenschild. Der Radfahrer verlässt zudem zum Kreuzen der Straße die Asphaltfläche über
graues Betonsteinpflaster und einen abgesenkten Bordstein, bevor er die
Mischfläche der Sutrumer Straße erreicht.
Es besteht
aus Sicht der Verwaltung an dieser Stelle kein Änderungsbedarf in der Planung.
Abwägungsbeschluss:
Der
Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der Kombination aus Stellplatz und
Grünbeet mit Baumbepflanzung vor Sutrumer Straße 96.
Zu II:
Festlegung des Bauprogrammes
Die Sutrumer Straße ist im hier betrachteten Bereich Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“ (2013).
Inzwischen sind die privaten Grundstücksflächen am Straßenzug größtenteils bebaut, so dass ein Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle mit einer Breite von 7 m stattfinden kann. Der befahrbare Bereich wird niveaugleich gepflastert.
Die Mischfläche besteht aus sich abwechselnden grauen und roten Betonsteinpflasterbereichen, um so eine optische Bremswirkung zu erreichen. Die Breite der befahrbaren Mischfläche beträgt 4,50 m bis 7,00 m. Das Betonsteinpflaster wird in 8 cm Stärke ausgeführt. Für den Unterbau wird die Belastungsklasse Bk 1,0 (nach RStO) angesetzt.
Die Verkehrsberuhigung erfolgt durch den wechselseitigen Einbau von Parkständen und Grünbeeten mit einer Breite von 1,50 m bis 2,50 m.
Zur Begrünung und Einengung der Fahrbahn werden Grünbeete (i.d.R.) mit Baumbepflanzungen angelegt, die durch eine Rundbordanlage eingefasst werden. Im Bereich von Versorgungsleitungen werden lediglich Sträucher (anstelle von Bäumen) eingeplant.
Die Parkstände werden in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster innerhalb der Mischfläche erstellt.
Für die elektrische Straßenbeleuchtung werden Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 6,00 m eingesetzt.
Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen und Anschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal.
Finanzierung:
Beim geplanten Ausbau der Sutrumer Straße (von Zeppelinstraße bis Haus Nr. 116) handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die nach den Bestimmungen des BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine Erschließungsbeiträge erhoben werden (90 % Anliegeranteil).
Die Anlieger haben zur Offenlage ein Informationsschreiben der Bauverwaltung erhalten. Dieses Informationsschreiben hat neben dem Hinweis auf den Zeitraum der Offenlage auch Angaben zur Beitragsabwicklung und zur voraussichtlichen Beitragshöhe enthalten. Zusätzlich zu den im Haushaltsplan (Investitionsplan) veranschlagten Auszahlungen sind die bereits in Vorjahren angefallenen beitragsfähigen Kosten (z. B. Herstellung der Baustraße, anteiligen Kanalbaukosten für die Straßenentwässerung) zu berücksichtigen.
Damit eine zeitnahe Finanzierung dieser Baumaßnahme gesichert werden kann, ist eine Vorausleistungserhebung notwendig. Mit Beginn der Straßenbauarbeiten werden Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
Anlagen:
Anlagen 1 – 5: Eingaben der Anlieger
Anlage 6: Lageplanverkleinerung