Betreff
2.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Vorlage
202/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst im Rahmen der Delegierung folgenden Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

 

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

vom ______________________

 

Aufgrund der §§ 18, 18a, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. März 2020 (BGBl. I S. 433), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine im Rahmen der Delegierung nach § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom ____________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

§ 10 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende Sätze ergänzt: „Für das Jahr 2020 wird auf die Erhebung von wiederkehrenden jährlichen Gebühren verzichtet. Bereits gezahlte wiederkehrende jährliche Gebühren werden erstattet.“

 

 

Artikel 2

 

Diese 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

 

 


Begründung:

Durch Allgemeinverfügung der Stadt Rheine vom 19. März 2020 wurden ab 20. März 2020 unter anderem auch alle Schankwirtschaften und Speisegaststätten aus Infektionsschutzgründen geschlossen, um einer pandemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzubeugen. Rechtsgrundlage hierfür waren §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) sowie ab dem 23. März 2020 die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Die hierdurch für Einzelhändler und insbesondere für die Gastronomie entstandenen und im Einzelfall vollständigen Einnahmeverluste in den Geschäftslokalen werden ergänzt durch die fehlenden Möglichkeiten einer zumindest rudimentären Kompensation der Verluste durch die Außengastronomie in den warmen Frühlingswochen 2020. Trotz der fehlenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme öffentlicher Flächen im Wege der Sondernutzung, wurden jedoch wiederkehrende jährliche Gebühren für die Sondernutzung fällig.

 

Zur Stützung des Geschäftslebens und zur Erhaltung der gastronomischen Vielfalt in unserer Stadt ist es aus Sicht der Verwaltung sowohl ein sichtbares Zeichen als auch eine signifikante materielle Unterstützung der Betriebe, für das Kalenderjahr 2020 auf die Erhebung der wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren zu verzichten. Es ist das erklärte Ziel, die begonnene Belebung der Innenstadt im Rahmen der infektionsschutzrechtlichen Möglichkeiten beizubehalten und den Wirtschaftsstandort Rheine im Allgemeininteresse zu stärken.

 

Der zu erwartende Minderertrag i. H. v. 24.000 Euro ist nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen vertretbar.