Betreff
Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils im KiBiz ab dem 01.08.2020
Vorlage
215/20
Aktenzeichen
II.11 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Änderungen am gesetzlichen Trägeranteil zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis.

 

2.      Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, mit allen Trägern der Kindertageseinrichtungen in Rheine Vereinbarungen abzuschließen, die einerseits den Trägern Planungssicherheit bieten, andererseits aber auch die Interessen der Stadt Rheine an der Erfüllung der übertragenen Aufgabe sichern.

 

 


Begründung:

 

Derzeitiger Ist-Stand

 

Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in NRW fußt auf 4 Standbeinen. Grundsätzlich teilen sich Land, Kommunen, Träger der Kitas und die Eltern die Kosten für den Kitabetrieb.

 

Das örtliche Jugendamt gewährt den Trägern der Kitas für den Großteil der Betriebskosten einen Zuschuss. Ein kleiner Teil der Betriebskosten verbleibt als gesetzlicher Anteil beim Träger.

 

Die Kosten der örtlichen Jugendämter werden zu einem größeren Teil vom Land durch Zuschüsse und zu einem kleineren Teil von den Eltern durch Beiträge erstattet.

 

Die folgende Tabelle (gültig vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2020) veranschaulicht die Zusammenhänge und macht deutlich, dass je nach Art des Trägers die Finanzierung unterschiedlich verläuft.

 

Gültig bis 31.07.2020

Kirchliche

 Träger

Sonstige freie Träger

Elterninitiativen

Kommunen

Trägeranteil

12 %

9 %

4 %

21 %

Landeszuschuss

36,5 %

36,0 %

38,5 %

30 %

Anteil der Kommune *

51,5 %

55 %

57,5 %

49 %

Summe

100 %

100 %

100 %

100 %

 

*Der Anteil der Kommune wird noch durch die Elternbeiträge verringert. Die Höhe des Anteils ist aber für die weiteren Ausführungen/Vergleichsberechnungen nicht relevant, so dass auf eine Darstellung verzichtet wird.

 

 

Bei einer kommunalen Kita errechnet sich für die Kommune ein Kostenanteil von 70 %. Dagegen liegen die kommunalen Kostenanteile für Kitas, die in fremder Trägerschaft sind, nur zwischen 51,5 und 57,5 %. Aus fiskalischen Gründen ist daher der Verzicht auf kommunale Kitas sinnvoll. Selbst die freiwillige Übernahme des vollständigen Trägeranteils durch die Kommunen erhöht die Kostenbeteiligung auf maximal 64 %.

 

Vor diesem Hintergrund wird seit Inkrafttreten des KiBiz am 01.08.2008 den Trägern der Kitas der Trägeranteil im Rahmen des sogenannten „Rheiner Modells“ teilweise oder vollständig erstattet.

 

Träger

Trägeranteil

Erstattung im Rheiner Modell

Elterninitiativen

4 %

vollständig

Sonstige freie Träger

9 %

vollständig

Caritasverband Rheine (wird vom Gesetzgeber als kirchlicher Träger eingestuft)

12 %

vollständig

Kirchliche Träger

12 %

anteilig

 

 

Die anteilige Erstattung des Trägeranteils für die kirchlichen Träger wird jedes Jahr neu berechnet. Rechengrundlage ist dabei die Selbstverpflichtung der kath. Kirchengemeinden in Rheine, für je 60 Katholiken einen Kitaplatz voll zu finanzieren. Die darüberhinausgehende Anzahl von Kitaplätzen in den kath. Kindertageseinrichtungen werden als „Überhangplätze“ bezeichnet. Für diese Überhangplätze wird der Trägeranteil von der Stadt Rheine vollständig erstattet. Im letzten Kitajahr betrug die anteilige Erstattung rund 47 % des Trägeranteils.

 

Der Trägeranteil der evangelischen Kitas in Rheine wird im Rahmen der Gleichbehandlung mit dem gleichen Prozentsatz anteilig erstattet.

 

 

 

Änderungen im KiBiz ab dem 01.08.2020

 

Mit den Änderungen im KiBiz, die ab dem 01.08.2020 in Kraft treten, wurde die Finanzierung der Kitas neu geregelt. U.a. wurden die prozentualen Trägeranteile gesenkt.

 

Neu ab 01.08.2020

Kirchliche

 Träger

Sonstige freie Träger

Elterninitiativen

Kommunen

Trägeranteil

10,3 %

7,8%

3,4 %

12,5 %

Landeszuschuss

40,3 %

40,0 %

42,3 %

40,2 %

Anteil der Kommune *

49,4 %

52,2 %

54,3 %

47,3 %

Summe

100 %

100 %

100 %

100 %

 

Die prozentuale Senkung des Trägeranteils führt jedoch nicht zu einer Entlastung der Träger.

 

Durch die deutliche Erhöhung der Kindpauschalen zum 01.08.2020 hätten die Träger bei gleichbleibenden Trägeranteilen auch deutlich höherer Aufwendungen gehabt. Dieses wollte der Gesetzgeber vermeiden und hat den Trägeranteil prozentual so angepasst, dass die finanzielle Belastung für die Träger nahezu unverändert bleibt.

 

Die Änderungen im KiBiz zum 01.08.2020 haben daher auf den Umfang des Rheiner Modells keine Auswirkungen.

 

Vereinbarungen mit den Trägern

 

Mit den Trägern der katholischen und evangelischen Kindertageseinrichtungen in Rheine wurden nach Einführung des KiBiz im Jahr 2008 Vereinbarungen zum „Rheiner Modell“ getroffen.

 

Neben den Festlegungen zur Erstattung des Trägeranteils sind in diesen Vereinbarungen auch Festlegungen zu Gunsten der Stadt Rheine enthalten.

 

Beispielsweise haben sich die Träger seinerzeit verpflichtet, sich am damals anstehenden Ausbau der U3-Betreuung zu beteiligen oder Änderungen in der Angebotsstruktur immer nur im Einvernehmen mit der Jugendhilfeplanung vorzunehmen.

 

Die Verwaltung möchte die Neufassung des KiBiz nutzen, nun mit allen Kita-Trägern in Rheine eine Vereinbarung zum „Rheiner Modell“ zu schließen.

 

Die Vereinbarungen würden den Trägern einerseits finanzielle Sicherheit bieten, andererseits sollten Gegenleistungen zu Gunsten des Jugendamtes in der Vereinbarung festgehalten werden. Mögliche Gegenleistungen sind zum Beispiel die Mitwirkung am Online-Anmeldeverfahren, die Bereitschaft zur integrativen Arbeit, die Bereitschaft in dringenden Fällen Gruppen bis zum gesetzlichen Maximum zu belegen oder auch die Pflicht, nicht eigenständig Betreuungsplätze abzubauen.

 

Welche Gegenleistungen konkret vereinbart werden können, sollte u.a. in der AG 78 „Kindertageseinrichtungen in Rheine“ beraten werden.