Betreff
Ergänzung der Geschäftsbedingungen für das Theater- und Konzertprogramm der Stadt Rheine
Vorlage
217/20
Aktenzeichen
Bdb-0.61-dy
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst im Rahmen der Delegierung folgenden Beschluss:

 

Die Geschäftsbedingungen für das Theater- und Konzertprogramm werden zu Beginn des Kapitels „Allgemeine Bedingungen“ wie folgt ergänzt:

 

Notwendige organisatorische Maßnahmen, die sich aus Vorschriften zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus ergeben und zur Aufnahme des Spielbetrieb in der Saison 2020/2021 notwendig sind, haben Vorrang vor den nachfolgenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen.

(Diese Regelung gilt bis zum 31.05.2021)

 


Begründung:

Die Geschäftsbedingungen für das Theater- und Konzertprogramm sind der zeitliche und organisatorische Rahmen, an dem sich der Ablauf des Spielbetriebs im Theater- und Konzertprogramm der Stadt Rheine orientiert. Die aktuellen Geschäftsbedingungen können bereits jetzt unter dem Eindruck der Corona-Pandemie nicht sinnvoll bei den Kündigungs- und Buchungsfristen umgesetzt werden. Weitere Einschränkungen ergeben sich zusätzlich durch die Coronaschutzverordung des Landes NRW (CoronaSchVo), die sich auch auf die Durchführung eines Spielbetriebes in Theater- und Konzerthäusern bezieht (§8). So können derzeit nur Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes durchgeführt werden. Kulturelle Großveranstaltungen sind noch mindestens bis zum 31.08.2020 untersagt.

 

Der Stufenplan der Landesregierung sieht inzwischen eine Öffnung von Theatern, Opern- und Konzerthäusern ab dem 30.05.2020 vor. Große Häuser können ab dem 01.09.2020 ihren Betrieb wieder aufnehmen. Ein wichtiges Kriterium bei der Wiederaufnahme sind die Mindestabstände von 1,5 Metern sowie die Vorgabe, dass zwischen haushaltsfremden Besuchern mindestens zwei Sitzplätze freizuhalten sind. Weitere wichtige Kriterien sind die Aufstellung von Hygienekonzepten, Zutrittssteuerung und Mindestabstände. Darüber hinaus ist in den bisher veröffentlichten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVo auch für alle Bereiche die Erfassung von Kundenkontaktdaten vorgesehen.

 

Grundsätzlich ist es möglich diese und weitere Maßnahmen umzusetzen. Sie können aber im Widerspruch zu den derzeitigen Geschäftsbedingungen stehen.

So ist nach jetzigem Stand zu erwarten, dass sich bei der Planung des Spielbetriebs Umplatzierungen von Kunden genauso wenig vermeiden lassen, wie die Dokumentation der tatsächlichen Karteninhaber. Dies würde aber zum Beispiel den aktuellen Geschäftsbedingungen widersprechen.

 

Um hier gegenüber den Besucherinnen und Besuchern Klarheit zu schaffen, ist eine befristete Ergänzung der Geschäftsbedingungen eine wichtige und transparente Maßnahme.