Betreff
Einziehung Stichweg Engernstraße
Vorlage
241/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt ein Teilstück der Engerstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 166, Flurstück 790 tlw., einzuziehen, weil  überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung vorliegen und eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird hiermit eingeleitet.

 


Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, überplant die bisherige öffentliche Verkehrsfläche mit einer Gemeinschaftsstellplatzanlage.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt die Verkehrsfläche aufzugeben. Sie soll an den zukünftigen Eigentümer der anliegenden Grundstücke  veräußert werden. Die Grundstücke sollen unter Hinzunahme der Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden.  Endsprechende Verhandlungen wurden bereits geführt, eine Einigung mit dem Kaufinteressenten konnte gefunden werden.

 

Das Teilstück der Engernstraße ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW)zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung der öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, ist dieser Tatbestand gegeben. Allerdings ist der Einziehungsbeschluss erst nach der Rechtskraft zu treffen. Das Teilstück der Engernstraße dient ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Da die Straßenfläche an diesen Eigentümer veräußert werden soll und eine darüber hinausgehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist, ist eine Einziehung im Sinne des § 7 StrWG NRW zulässig.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 18.05.2020 beteiligt worden, mit der Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen, dass zum Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen Dienstbarkeiten im Grundbuch begründet werden müssen.

 


Anlagen:

Anlage 1:Lageplan