Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die
Stadt Rheine beabsichtigt ein Teilstück der Engerstraße, im anliegenden
Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 166, Flurstück 790
tlw., einzuziehen, weil überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohles für die Beseitigung vorliegen und eine
Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.
Das
Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird hiermit eingeleitet.
Begründung:
Der
Bebauungsplan Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, überplant
die bisherige öffentliche Verkehrsfläche mit einer
Gemeinschaftsstellplatzanlage.
Die
Stadt Rheine beabsichtigt die Verkehrsfläche aufzugeben. Sie soll an den zukünftigen
Eigentümer der anliegenden Grundstücke
veräußert werden. Die Grundstücke sollen unter Hinzunahme der
Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden.
Endsprechende Verhandlungen wurden bereits geführt, eine Einigung mit
dem Kaufinteressenten konnte gefunden werden.
Das
Teilstück der Engernstraße ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3
Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW)zu betrachten. Eine Aufgabe
und Veräußerung der öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren
nach § 7 StrWG NRW.
Ein
solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche
Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben,
wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan
entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 190,
Kennwort: „Engernstraße Teil A“, 7. Änderung, ist dieser Tatbestand gegeben.
Allerdings ist der Einziehungsbeschluss erst nach der Rechtskraft zu treffen.
Das Teilstück der Engernstraße dient ausschließlich der Erschließung der
angrenzenden Grundstücke. Da die Straßenfläche an diesen Eigentümer veräußert
werden soll und eine darüber hinausgehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist,
ist eine Einziehung im Sinne des § 7 StrWG NRW zulässig.
Bevor
jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den
Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs
zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der
Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu
bieten.
Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 18.05.2020
beteiligt worden, mit der Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen,
dass zum Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen
Dienstbarkeiten im Grundbuch begründet werden müssen.
Anlagen:
Anlage 1:Lageplan