Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat der
Stadt Rheine beauftragt Herrn Mathias Krümpel als persönlichen Stellvertreter
von Herrn Dr. Peter Lüttmann, in der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Rheine GmbH folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsratsmitglied
der Stadtwerke Rheine GmbH Herrn Dr. Peter Lüttmann wird für das Geschäftsjahr
2019 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.
2.
a) Feststellung
des Jahresabschlusses
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
· Der Konzernabschluss 2019, der mit
einer Bilanzsumme von 116.194.785,84 EUR abschließt, wird auf Empfehlung des Aufsichtsrates in
der vorgelegten Form festgestellt.
· Der Jahresabschluss 2019 der
Stadtwerke Rheine GmbH, der mit einer Bilanzsumme von 72.595.129,20 EUR abschließt, wird auf
Empfehlung des Aufsichtsrates in der vorgelegten Form festgestellt.
b)
Ergebnisverwendung
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der vorgelegte Jahresabschluss für die Stadtwerke Rheine GmbH schließt
mit einem Gewinn von 9.688.300,91 EUR ab. Der Gesellschafterversammlung ist
auf Basis des vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Renditemodells zu
empfehlen, aus dem Jahresüberschuss 2019 einen Teilbetrag von 2.427.000 EUR an den Gesellschafter Stadt Rheine auszuschütten und einen
Teilbetrag von 7.261.300,91 EUR den Gewinnrücklagen zuzuführen
c)
Entlastung des Aufsichtsrates
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) „Den anderen Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 12 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
b) Die Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst/fassen:
„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
Begründung:
Auf die von der WIBERA AG zusammengestellten Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht 2019, die in der Anlage beigefügt sind, wird verwiesen.
a) Zur
Feststellung des Jahresabschlusses 2019
Der
Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke
Rheine GmbH und der Konzernabschluss
wurde nach den für Kapitalgesellschaften geltenden handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften erstellt; er entspricht den
Gliederungsvorschriften des HGB.
Die WIBERA - Wirtschaftsberatung
Aktiengesellschaft, Niederlassung Bielefeld - hat den Jahresabschluss geprüft
und als abschließendes Prüfungsergebnis erklärt:
"BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den
Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn-
und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2019 sowie dem Anhang, der mit dem Konzernanhang des Konzernabschlusses
zusammengefasst ist, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der
Stadtwerke Rheine GmbH, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach unserer Beurteilung
aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
§ entspricht der
beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2019 und
§ vermittelt der
beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in
Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Gemäß § 322
Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die
Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir
sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter
sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung
eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig,
anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie
in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist,
hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist
ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses
und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben
wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
§ identifizieren
und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder
unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im
Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
§ gewinnen wir
ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
§ beurteilen wir
die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
§ ziehen wir
Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem
Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
§ beurteilen wir
die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
§ beurteilen wir
den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der
Gesellschaft.
§ führen wir
Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den
zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten
Angaben abweichen.
§ Wir erörtern mit den für
die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung
feststellen.
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES
KONZERNLAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den
Konzernabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, und ihrer
Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum
31. Dezember 2019, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem
Konzerneigenkapitalspiegel und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Konzernanhang, der mit dem
Anhang des Jahresabschlusses zusammengefasst ist, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber
hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Stadtwerke Rheine GmbH, der
mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach
unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
§ entspricht der
beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember
2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2019 und
§ vermittelt der
beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in
Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar.
§ Gemäß
§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu
keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts geführt hat.
Grundlage
für die Prüfungsurteile
Wir
haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den
Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von
uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage
für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu
dienen.
Verantwortung
der gesetzlichen Vertreter für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die
gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Konzernabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen
wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den
deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben,
um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist.
Bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür
verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder
rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um
die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den
anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um
ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht
erbringen zu können.
Verantwortung
des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts
Unsere
Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der
Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum
Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende
Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass
eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während
der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
§ identifizieren
und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder
unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im
Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
§ gewinnen wir
ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
§ beurteilen wir
die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
§ ziehen wir
Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem
Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren.
Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum
unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse
oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
§ beurteilen wir
die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns vermittelt.
§ holen wir
ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen
der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um
Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir
sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der
Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere
Prüfungsurteile.
§ beurteilen wir
den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
§ führen wir
Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere
die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde
gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter
anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
Die Schlussbesprechung über den
Jahresabschluss 2019 hat am 28.05.2020 um 16.00 Uhr stattgefunden, unmittelbar
vor der Aufsichtsratssitzung. Die Einladungen zur Schlussbesprechung mit dem
Prüfbericht der WIBERA AG sind allen AR-Mitgliedern am 20.05.2020 zugestellt
worden
b) Ergebnisverwendung
Der vorgelegte Jahresabschluss für die Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn von 9.688.300,91 EUR ab. Der Gesellschafterversammlung ist auf Basis des vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Renditemodells zu empfehlen, aus dem Jahresüberschuss 2019 einen Teilbetrag von 2.427.000 EUR an den Gesellschafter Stadt Rheine auszuschütten und einen Teilbetrag von 7.261.300,91 EUR den Gewinnrücklagen zuzuführen.
Bei dem vorgenannten Gewinn/Jahresüberschuss handelt es sich um die Bruttogewinnausschüttung, hiervon sind noch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag (auf die Kapitalertragssteuer) an das Finanzamt abzuführen, so dass sich eine Nettogewinnausschüttung von 2.042.927,25 EUR für die Stadt Rheine ergibt.
Gegenüber der im Haushalt 2020 eingeplanten Gewinnabführung ergibt sich ein Minderertrag von 9.072,75 EUR.
c) Entlastung des Aufsichtsrates
Im Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat 5-mal getagt. Der AR-Vorsitzende und der stellv. AR-Vorsitzende haben sich zwischendurch in den Räumen der Gesellschaft über die Entwicklung des Unternehmens und über weitere betriebliche Details informieren und aufklären lassen.
Der Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.
Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.
Anlagen:
Anlage: Testat der WIBERA AG