Betreff
Umsatzbesteuerung bei der Stadt Rheine
Vorlage
266/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt, von der Verlängerung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) keinen Gebrauch zu machen und beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende Erklärung, mit Wirkung zum 1. Januar 2021, gegenüber dem Finanzamt abzugeben.

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die in der Anlage dargestellten Leistungsbeziehungen zukünftig entsprechend den Handlungsempfehlungen aus der genannten Anlage steuerrechtlich zu behandeln.

 


Begründung:

 

Mit der Vorlage 291/16 wurden dem Rat die Grundzüge der neuen Rechtslage im Umsatzsteuerrecht dargestellt. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch zu machen. Durch Artikel 1 lfd. Nr. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes soll der § 27 UStG um den Abs. 22 a ergänzt werden. Hierdurch wird die bisherige Übergangsregelung aus Abs. 2 für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Zwischenzeitlich wurden sämtliche Leistungsbeziehungen der Stadt Rheine auf ihre umsatzsteuerrechtliche Relevanz geprüft. Die in der Anlage dargestellten Sachverhalte werden zukünftig mit Umsatzsteuer belastet sein.

 

Für einige Leistungsbeziehungen empfiehlt es sich daher, die Umsatzsteuer auf das zurzeit erhobene Entgelt aufzuschlagen, wohingegen bei anderen Leistungen eine Erhöhung der Entgelte und Gebühren für die Leistungsempfänger aus politischen Gründen nicht geboten sein dürfte (z.B. Sportstättennutzungsentgelte).

 

In den Fällen, in denen auf die Weitergabe der Umsatzsteuerbelastungen an die Leistungsempfänger zukünftig verzichtet werden soll, wird dies eine Ertragsminderung im städtischen Haushalt zur Folge haben.

 

Sollte den Handlungsempfehlungen aus der Anlage gefolgt werden, so ergibt sich bei den Sportstättennutzungsentgelten jährlich ein Minderertrag in Höhe von ca. 17.500 EUR, beim Verkauf der Zeitschrift „Rheine – gestern, heute, morgen“ beträgt der Minderertrag ca. 850 EUR p.a..

 

Bei den Sportstättennutzungsentgelten wird davon ausgegangen, dass dieser Minderertrag durch Vorsteuerpotenziale aus geplanten Investitionsmaßnahmen kompensiert werden kann.

Insbesondere durch die Sanierung der Kopernikus-Sporthalle ab 2021 wird ein voraussichtliches Vorsteuerpotenzial in Höhe von 76.500 EUR generiert. Allein durch diese Maßnahme kann der Minderertrag in 2021 mehr als kompensiert werden.

 

Neben Investitionsmaßnahmen in anderen Sporthallen ergeben sich zudem weitere Vorsteuerpotenziale aus laufenden Betriebskosten, welche den Vorsteuerüberhang weiter steigern und somit einen zusätzlichen Ertrag für den Haushalt generieren.

 

Diese Erträge für den städtischen Haushalt können nur erwirtschaftet werden, wenn von der Verlängerung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22a UStG kein Gebrauch gemacht wird und eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird.

 


Anlagen:

 

Anlage: Umsatzsteuerpflicht ab 2021