Betreff
Erstattung von Elternbeitragsgebühren wegen des eingeschränkten Regelbetriebs in den Kitas
Vorlage
270/20
Aktenzeichen
II.11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt vor dem Hintergrund des von der Landesregierung verhängten eingeschränkten Regelbetriebs in den Kitas und der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zur anteiligen Erstattung der ausfallenden Elternbeiträge folgenden Zuschuss:

 

1.      Eltern, deren Kinder in der Kita oder in der Kindertagespflege betreut werden und dafür tatsächlich den Elternbeitrag zahlen, erhalten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Juli 2020 einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von 50 % auf den fälligen Elternbeitrag.

 

2.      Sollte der eingeschränkte Regelbetrieb im August 2020 andauern, ergibt sich die Höhe des dann gewährten freiwilligen Zuschusses aus der Differenz zum Umfang des bestehenden Betreuungsvertrages und dem zulässigen Betreuungsumfang nach der Coronabetreuungsverordnung. Die einzelnen Zuschussbeträge sind in der Anlage zur Vorlage ausgewiesen.

 

3.      Die Gewährung dieses freiwilligen Zuschusses endet mit Ablauf des Monates, in dem die dieser Entscheidung zugrunde liegende Coronabetreuungsverordnung verändert wird.

 

 

 


Begründung:

 

Aufgrund des von der Landesregierung für die Zeit vom 16. März 2020 ausgesprochenem Betretungsverbotes der Betreuungseinrichtungen Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus hat der Rat der Stadt Rheine am 31. März 2020 beschlossen, den beitragspflichtigen Eltern ab April 2020 einen freiwilligen Zuschuss in Höhe der fälligen Elternbeiträge zu gewähren.

 

Dieser freiwillige Zuschuss sollte solange und soweit für volle Monate gewährt werden, wie das Betretungsverbot andauert.

 

In den Monaten April, Mai und Juni 2020 wurde den Eltern jeweils der entsprechende Zuschuss gewährt, in dem faktisch auf Zahlung der fälligen Elternbeiträge verzichtet wurde.

 

Mit Wirkung vom 8. Juni 2020 ist die Coronabetreuungsverordnung angepasst worden. Am 5. Juni 2020 teilte zu dem das Schulministerium NRW mit, dass ab dem 15. Juni 2020 die Grundschulen samt Betreuungsangeboten den Normalbetrieb wieder aufnehmen. Für die Teilbereiche Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungen besteht unterschiedlicher Handlungsbedarf.

 

·         In der Schulbetreuung wird ab dem Monat Juli 2020 wieder der reguläre Elternbeitrag verlangt.

 

·         In der Kindertagespflege sieht die neue Coranabetreuungsverordnung ab dem 8. Juni 2020 den Regelbetrieb in Höhe der bestehenden Betreuungsverträge vor. Damit entfällt für diesen Personenkreis ab Juli 2020 der freiwillige 100 %ige Zuschuss.

 

·         In den Kindertageseinrichtungen beginnt am 8. Juni 2020 der eingeschränkte Regelbetrieb, d. h. allen Eltern wird eine um 10 Wochenstunden reduzierte Betreuung angeboten. Für diesen neuen Sachverhalt gilt es, eine angemessene Elternbeitragsheranziehung zu finden.

 

Vor dem Hintergrund des von der Landesregierung verhängten eingeschränkten Regelbetriebs in den Kitas haben die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbänden folgende Vereinbarung getroffen:

 

„In den Monaten Juni und Juli 2020 wird den Eltern die Hälfte der Elternbeiträge erlassen. Den Ausfall der Beiträge teilen sich Land und Kommunen je zur Hälfte.“

 

Grundsätzlich hatte die Verwaltung sogar vorgesehen, mit Anpassung der Coronabetreuungsverordnung zum 8. Juni 2020 ab Juli 2020 in der Kindertagespflege wieder die normalen Elternbeiträge und in den Kindertageseinrichtungen die Elternbeiträge nur in Höhe der eingeschränkten Betreuungsumfänge zu verlangen.

 

Dann wären die Elternbeiträge für den Juli 2020 zwar höher, als in der oben genannten Vereinbarung vorgeschlagen, aber bei der Gesamtbetrachtung beider Monate Juni und Juli hätten die Eltern in Rheine immer noch besser dagestanden:

 

 

Reguläres mtl. Beitragsaufkommen

tatsächlicher Beitrag im Juni

Beitrag im Juli entsprechend dem Betreuungsumfang

Summe Juni und Juli

 

Kita

 

264,5 T€

 

0 €

 

221 T€

 

221 T€

Kindertagespflege

 

37,5 T€

 

0 €

 

37,5 T€

 

37,5 T€

 

Summe

 

302 T€

 

0 €

 

258,5 T€

 

258,5 T€

 

 

Zum Vergleich der Vorschlag der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände:

 

 

Reguläres mtl. Beitragsaufkommen

Beitrag im Juni zu 50 %

Beitrag im Juli zu 50 %

Summe Juni und Juli

 

Kita

 

264,5 T€

 

132,25 T€

 

132,25 T€

 

264,5 T€

Kindertagespflege

 

37,5 T€

 

18,75 T€ €

 

18,75 T€ €

 

37,5 T€

 

Summe

 

302 T€

 

151 T€

 

151 T€

 

302 T€

 

 

Jedoch lässt sich die eigentlich schon für Juli 2020 angedachte Elternbeitragsanpassung zeitlich nicht mehr umsetzen. Die notwendige Anpassung der Software erfordert einen sehr großen manuellen Aufwand, der nach Beschlussfassung im Rat bis zur Fälligkeit der Forderung im Juli nicht mehr umzusetzen ist. Insbesondere die mit der Beitragserhebung verknüpfte Geschwisterbefreiung über die Teilbereiche Kita, Kindertagespflege und OGS bedarf einer großen Nachbearbeitung.

 

Um die avisierten Landesmittel von 25 % des gesamten monatlichen Anspruches für Juli 2020 einfordern zu können, ist es erforderlich, die Beiträge in der Kindertagespflege und in der Kita zur Hälfte zu erlassen.

 

 

Reguläres mtl. Beitragsaufkommen

Beitrag im Juli zu 50 %

 

 

Nachfolgend der Vergleich, wenn die Elternbeiträge in Höhe der eingeschränkten Betreuungsumfänge verlangt würden.

Beitrag im Juli

 

Kita

 

264,5 T€

 

132,25 T€

 

220,8 T€

Kindertagespflege

 

37,5 T€

 

18,75 T€ €

 

37,5 T€ €

Zwischen-

summe

 

302 T€

 

151 T€

 

258,3 T€

Erstattung Land

 

75,5 T€

0 T€

 

Summe

 

226,5 T€

258,3 T€

 

Der Verzicht auf die kurzfristig schwierige Umsetzung einer angepassten Beitragstabelle führt zu einer finanziellen Mehrbelastung von 31,8 T€, führt aber auch dazu, dass Landesmittel in Höhe von 75,5 T€ nach Rheine fließen, die sonst nicht fließen würden.

 

 

Elternbeiträge ab August 2020

 

Im Sinne der Beitragsgerechtigkeit schlägt die Verwaltung vor, dass falls der eingeschränkte Regelbetrieb ab dem 1. August 2020 in den Kitas weiterläuft, ein Elternbeitrag in Höhe der eingeschränkten Betreuungsumfänge zu zahlen ist. Da alle Betreuungsansprüche um genau 10 Wochenstunden gesenkt werden, lassen sich die angepassten Werte leicht aus der bestehenden Elternbeitragstabelle herauslesen. Die genauen Werte ergeben sich aus der Anlage.

 

Bis zur Fälligkeit im August 2020 hat die Verwaltung ausreichend Zeit, die erforderlichen Softwareanpassungen vorzunehmen.

 

 

Die praktische Umsetzung:

 

Um den Eltern möglichst schnell eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen zu können, die dazu kurzfristig von der Verwaltung umgesetzt werden kann, wird der freiwillige Zuschuss den Beitragspflichtigen wie folgt zur Verfügung gestellt:

 

·         Die Beitragspflicht laut Elternbeitragssatzung bleibt unberührt.

 

·         Der freiwillige Zuschuss wird für Juli 2020 in Höhe von 50 % des Betrages festgesetzt, den die Beitragspflichtigen laut Fälligkeit ihres Elternbeitragsbescheides zum 15. Juli 2020 zahlen müssen.

 

·         Der freiwillige Zuschuss für August 2020 und evtl. folgender Monate wird in Höhe des Betrages festgesetzt, der in der Anlage zu dieser Vorlage ausgewiesen ist.

 

·         Der freiwillige Zuschuss wird auf die Höhe des von den Beitragspflichtigen tatsächlich gezahlten Elternbeitrags begrenzt. Damit wird verhindert, dass säumige Zahler auch noch einen Zuschuss erhalten.

 

·         Um die eingezahlten Gelder nicht mit viel Aufwand wieder auszuzahlen, wird die Sollstellung für die jeweils fälligen Elternbeiträge entsprechend reduziert. Beitragspflichtige mit Abbuchungsermächtigungen werden weniger belastet. Beitragspflichtige, die selber überweisen, werden informiert, dass sie weniger zu zahlen brauchen.

 

 

Finanzierung:

 

Zur Finanzierung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Zunächst wird im Rahmen des Berichtswesens über die Mindereinnahme berichtet werden müssen. Im Laufe des Haushaltsvollzuges wird zu überprüfen sein, ob und wie eine Haushaltsausgleich aus dem Bereich des VV II bzw. aus dem Gesamthaushalt möglich sein wird.

 

 

 

Anlage: freiwilliger Zuschuss ab August 2020