Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt vor dem Hintergrund des von der Landesregierung verhängten
eingeschränkten Regelbetriebs in den Kitas und der Vereinbarung zwischen der
Landesregierung und den kommunalen
Spitzenverbänden zur anteiligen Erstattung der ausfallenden Elternbeiträge
folgenden Zuschuss:
1.
Eltern,
deren Kinder in der Kita oder in der Kindertagespflege betreut werden und dafür
tatsächlich den Elternbeitrag zahlen, erhalten ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht für Juli 2020 einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von 50 % auf
den fälligen Elternbeitrag.
2.
Sollte
der eingeschränkte Regelbetrieb im August 2020 andauern, ergibt sich die Höhe
des dann gewährten freiwilligen Zuschusses aus der Differenz zum Umfang des
bestehenden Betreuungsvertrages und dem zulässigen Betreuungsumfang nach der
Coronabetreuungsverordnung. Die einzelnen Zuschussbeträge sind in der Anlage
zur Vorlage ausgewiesen.
3.
Die
Gewährung dieses freiwilligen Zuschusses endet mit Ablauf des Monates, in dem die
dieser Entscheidung zugrunde liegende Coronabetreuungsverordnung verändert
wird.
Begründung:
Aufgrund des von
der Landesregierung für die Zeit vom 16. März 2020 ausgesprochenem
Betretungsverbotes der Betreuungseinrichtungen Kindertagespflegestellen,
Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung
des Corona-Virus hat der Rat der Stadt Rheine am 31. März 2020 beschlossen, den
beitragspflichtigen Eltern ab April 2020 einen freiwilligen Zuschuss in Höhe
der fälligen Elternbeiträge zu gewähren.
Dieser freiwillige
Zuschuss sollte solange und soweit für volle Monate gewährt werden, wie das
Betretungsverbot andauert.
In den Monaten
April, Mai und Juni 2020 wurde den Eltern jeweils der entsprechende Zuschuss
gewährt, in dem faktisch auf Zahlung der fälligen Elternbeiträge verzichtet
wurde.
Mit Wirkung vom 8.
Juni 2020 ist die Coronabetreuungsverordnung angepasst worden. Am 5. Juni 2020
teilte zu dem das Schulministerium NRW mit, dass ab dem 15. Juni 2020 die
Grundschulen samt Betreuungsangeboten den Normalbetrieb wieder aufnehmen. Für
die Teilbereiche Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen und
Schulbetreuungen besteht unterschiedlicher Handlungsbedarf.
·
In der Schulbetreuung
wird ab dem Monat Juli 2020 wieder der reguläre Elternbeitrag verlangt.
·
In der Kindertagespflege
sieht die neue Coranabetreuungsverordnung ab dem 8. Juni 2020 den Regelbetrieb
in Höhe der bestehenden Betreuungsverträge vor. Damit entfällt für diesen
Personenkreis ab Juli 2020 der freiwillige 100 %ige Zuschuss.
·
In den Kindertageseinrichtungen
beginnt am 8. Juni 2020 der eingeschränkte Regelbetrieb, d. h. allen Eltern
wird eine um 10 Wochenstunden reduzierte Betreuung angeboten. Für diesen neuen
Sachverhalt gilt es, eine angemessene Elternbeitragsheranziehung zu finden.
Vor dem
Hintergrund des von der Landesregierung verhängten eingeschränkten
Regelbetriebs in den Kitas haben die Landesregierung und die kommunalen
Spitzenverbänden folgende Vereinbarung getroffen:
„In den Monaten Juni und Juli 2020 wird den
Eltern die Hälfte der Elternbeiträge erlassen. Den Ausfall der Beiträge teilen
sich Land und Kommunen je zur Hälfte.“
Grundsätzlich
hatte die Verwaltung sogar vorgesehen, mit Anpassung der
Coronabetreuungsverordnung zum 8. Juni 2020 ab Juli 2020 in der
Kindertagespflege wieder die normalen Elternbeiträge und in den
Kindertageseinrichtungen die Elternbeiträge nur in Höhe der eingeschränkten
Betreuungsumfänge zu verlangen.
Dann wären die
Elternbeiträge für den Juli 2020 zwar höher, als in der oben genannten
Vereinbarung vorgeschlagen, aber bei der Gesamtbetrachtung beider Monate Juni
und Juli hätten die Eltern in Rheine immer noch besser dagestanden:
|
Reguläres mtl. Beitragsaufkommen |
tatsächlicher Beitrag im Juni |
Beitrag im Juli entsprechend dem Betreuungsumfang |
Summe Juni und Juli |
Kita |
264,5 T€ |
0 € |
221 T€ |
221 T€ |
Kindertagespflege |
37,5 T€ |
0 € |
37,5 T€ |
37,5 T€ |
Summe |
302 T€ |
0 € |
258,5 T€ |
258,5 T€ |
Zum Vergleich der
Vorschlag der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände:
|
Reguläres mtl. Beitragsaufkommen |
Beitrag im Juni zu 50 % |
Beitrag im Juli zu 50 % |
Summe Juni und Juli |
Kita |
264,5 T€ |
132,25 T€ |
132,25 T€ |
264,5 T€ |
Kindertagespflege |
37,5 T€ |
18,75 T€ € |
18,75 T€ € |
37,5 T€ |
Summe |
302 T€ |
151 T€ |
151 T€ |
302 T€ |
Jedoch lässt sich
die eigentlich schon für Juli 2020 angedachte Elternbeitragsanpassung zeitlich
nicht mehr umsetzen. Die notwendige Anpassung der Software erfordert einen sehr
großen manuellen Aufwand, der nach Beschlussfassung im Rat bis zur Fälligkeit der
Forderung im Juli nicht mehr umzusetzen ist. Insbesondere die mit der
Beitragserhebung verknüpfte Geschwisterbefreiung über die Teilbereiche Kita,
Kindertagespflege und OGS bedarf einer großen Nachbearbeitung.
Um die avisierten
Landesmittel von 25 % des gesamten monatlichen Anspruches für Juli 2020
einfordern zu können, ist es erforderlich, die Beiträge in der
Kindertagespflege und in der Kita zur Hälfte zu erlassen.
|
Reguläres mtl. Beitragsaufkommen |
Beitrag im Juli zu 50 % |
Nachfolgend der
Vergleich, wenn die Elternbeiträge in Höhe der eingeschränkten
Betreuungsumfänge verlangt würden. |
Beitrag im Juli |
Kita |
264,5 T€ |
132,25 T€ |
220,8 T€ |
|
Kindertagespflege |
37,5 T€ |
18,75 T€ € |
37,5 T€ € |
|
Zwischen- summe |
302 T€ |
151 T€ |
258,3 T€ |
|
Erstattung Land |
|
75,5 T€ |
0 T€ |
|
Summe |
|
226,5 T€ |
258,3 T€ |
Der Verzicht auf
die kurzfristig schwierige Umsetzung einer angepassten Beitragstabelle führt zu
einer finanziellen Mehrbelastung von 31,8 T€, führt aber auch dazu, dass
Landesmittel in Höhe von 75,5 T€ nach Rheine fließen, die sonst nicht fließen
würden.
Elternbeiträge
ab August 2020
Im Sinne der
Beitragsgerechtigkeit schlägt die Verwaltung vor, dass falls der eingeschränkte
Regelbetrieb ab dem 1. August 2020 in den Kitas weiterläuft, ein Elternbeitrag
in Höhe der eingeschränkten Betreuungsumfänge zu zahlen ist. Da alle
Betreuungsansprüche um genau 10 Wochenstunden gesenkt werden, lassen sich die
angepassten Werte leicht aus der bestehenden Elternbeitragstabelle herauslesen.
Die genauen Werte ergeben sich aus der Anlage.
Bis zur Fälligkeit
im August 2020 hat die Verwaltung ausreichend Zeit, die erforderlichen
Softwareanpassungen vorzunehmen.
Die praktische
Umsetzung:
Um den Eltern
möglichst schnell eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen zu können, die
dazu kurzfristig von der Verwaltung umgesetzt werden kann, wird der freiwillige
Zuschuss den Beitragspflichtigen wie folgt zur Verfügung gestellt:
·
Die
Beitragspflicht laut Elternbeitragssatzung bleibt unberührt.
·
Der
freiwillige Zuschuss wird für Juli 2020 in Höhe von 50 % des Betrages
festgesetzt, den die Beitragspflichtigen laut Fälligkeit ihres
Elternbeitragsbescheides zum 15. Juli 2020 zahlen müssen.
·
Der
freiwillige Zuschuss für August 2020 und evtl. folgender Monate wird in Höhe
des Betrages festgesetzt, der in der Anlage zu dieser Vorlage ausgewiesen ist.
·
Der
freiwillige Zuschuss wird auf die Höhe des von den Beitragspflichtigen
tatsächlich gezahlten Elternbeitrags begrenzt. Damit wird verhindert, dass
säumige Zahler auch noch einen Zuschuss erhalten.
·
Um die
eingezahlten Gelder nicht mit viel Aufwand wieder auszuzahlen, wird die
Sollstellung für die jeweils fälligen Elternbeiträge entsprechend reduziert.
Beitragspflichtige mit Abbuchungsermächtigungen werden weniger belastet.
Beitragspflichtige, die selber überweisen, werden informiert, dass sie weniger
zu zahlen brauchen.
Finanzierung:
Zur Finanzierung
kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Zunächst wird im
Rahmen des Berichtswesens über die Mindereinnahme berichtet werden müssen. Im
Laufe des Haushaltsvollzuges wird zu überprüfen sein, ob und wie eine
Haushaltsausgleich aus dem Bereich des VV II bzw. aus dem Gesamthaushalt
möglich sein wird.
Anlage:
freiwilliger Zuschuss ab August 2020