Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt, die Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AöR) zum
31. Dezember 2020 23:59 Uhr aufzulösen.
2.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur
Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische
Betriebe Rheine“.
3.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ (TBR) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
4.
Der Rat
der Stadt Rheine erklärt gemäß § 1 Abs. 3 LPVG die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ zu einer selbständigen Dienststelle.
5.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“.
6.
Der Rat
der Stadt Rheine bestellt gemäß § 4 Buchstabe a) Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) Herrn Dr. Jochen Vennekötter zum Betriebsleiter der TBR.
Begründung:
Der Rat der Stadt
Rheine hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 3. Dezember 2019 (Vorlage-Nr.
450/19) beauftragt, die notwendigen Schritte zur Errichtung einer
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als Nachfolger der Anstalt des öffentlichen Rechts
„Technische Betriebe Rheine“ einzuleiten.
Die vorgenannten
Beschlussempfehlungen stellen einen ersten Meilenstein dar, sie sind wichtige
Leitplanken, um die bisher erfolgreiche Arbeit der Technische Betriebe Rheine
AöR in eine neue Rechtsform zu überführen. Nach erfolgter Beschlussfassung
durch den Rat ist durch die Verwaltung noch ein umfangreicher Aufgabenkatalog
abzuarbeiten, damit die eigenbetriebsähnliche Einrichtung am 1. Januar 2021 die
Aufgaben, die bisher von der Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeführt wurden,
reibungslos fortführen kann.
Zu 1., 2. und 3.
Die
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sieht im § 114a nur die Umwandlung von bestehenden
Regie- und Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge durch Formwechsel in Anstalten des öffentlichen
Rechts vor. Gemäß § 301 Umwandlungsgesetz kann die Anstalt des
öffentlichen Rechts nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen,
nicht aber die Rechtsform eines Eigenbetriebs. Sofern aus einer Anstalt des
öffentlichen Rechts ein Eigenbetrieb oder eine eigenbetriebsähnliche
Einrichtung gebildet werden soll, so ist die Anstalt des öffentlichen Rechts
durch einen Beschluss des Rates gem. § 41 Abs. 1 Buchst. l) aufzulösen und ein
Eigenbetrieb neu zu errichten.
Sowohl die
Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts als auch die Errichtung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Nach
entsprechender Beschlussfassung durch den Rat wird dieses Anzeigeverfahren
umgehend eingeleitet.
Im Zuge der
Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts muss die Satzung außer Kraft
gesetzt werden. Hierzu wird die bestehende Satzung um einen Paragrafen zum
Außerkrafttreten ergänzt.
Zu 4.
Vor dem
Hintergrund, dass der Betriebsleitung in der Betriebssatzung weitreichende
Regelungskompetenzen im personellen und sachlichen Bereich zugestanden werden,
kann der Rat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu einer selbständigen
Dienstelle erklären. Hierdurch besteht für die Mitarbeiter/innen der TBR die
Möglichkeit, einen eigenständigen Personalrat zu wählen.
Zu. 5.
Der Rat der Stadt Rheine hat in der Vorlage 450/19 beschlossen, die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als Nachfolge der Anstalt öffentlichen Rechts insbesondere unter folgenden Prämissen einzuleiten:
·
Erhalt
der realisierten Effizienz- und Synergiepotenziale mit dem
Stadtwerke-Rheine-Konzern
·
Sicherstellung
der weitestgehenden Eigenständigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Technische Betriebe Rheine“
Zwischen der eigenbetriebsähnliche Einrichtung Technische Betriebe Rheine (TBR) und der Stadtwerke Rheine GmbH (SWR) soll die bestehende enge Zusammenarbeit und Kooperation weiter fortgeführt werden. Ziel ist, die kommunalen Ressourcen möglichst effizient im Konzern der Stadt Rheine einzusetzen und Synergien zu heben. Die konkrete Ausgestaltung soll in separaten Vereinbarungen erfolgen.
Die Ausgestaltung der Betriebssatzung orientiert sich
stark an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Zudem wurden
inhaltliche Punkte aus der bestehenden Satzung der TBR AöR überführt. In mehreren (Unter-) Arbeitsgruppensitzungen
wurde die als Anlage 2 beigefügte Satzung erarbeitet.
Sollten sich im
Rahmen des Anzeigeverfahrens redaktionelle Änderungen sowie sonstige Änderungen
der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ergeben, die keine
Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, so wird der Bürgermeister
hierzu ermächtigt. Der Rat wird entsprechend informiert.
Zu 6.
Der Rat der Stadt Rheine entscheidet gemäß
§ 4 Buchstabe a) der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) über die
Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung. Dieses Recht kann er nicht auf
andere Gremien übertragen. Die Betriebssatzung regelt im § 3, dass die
Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter und einem Stellvertreter besteht. Die
Eingruppierung des Betriebsleiters erfolgt in der Besoldungsgruppe A 16. Die
Bestellung des/der stellvertretende/n Betriebsleiter/s soll erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1: 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“
Anlage 2: Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“