Betreff
Auflösung der Technische Betriebe Rheine AöR, Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Technische Betriebe Rheine"
Vorlage
272/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AöR) zum 31. Dezember 2020 23:59 Uhr aufzulösen.

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“.

 

3.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ (TBR) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

 

4.      Der Rat der Stadt Rheine erklärt gemäß § 1 Abs. 3 LPVG die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ zu einer selbständigen Dienststelle.

 

5.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“.

 

6.      Der Rat der Stadt Rheine bestellt gemäß § 4 Buchstabe a) Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) Herrn Dr. Jochen Vennekötter zum Betriebsleiter der TBR.

 


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 3. Dezember 2019 (Vorlage-Nr. 450/19) beauftragt, die notwendigen Schritte zur Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als Nachfolger der Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“ einzuleiten.

 

Die vorgenannten Beschlussempfehlungen stellen einen ersten Meilenstein dar, sie sind wichtige Leitplanken, um die bisher erfolgreiche Arbeit der Technische Betriebe Rheine AöR in eine neue Rechtsform zu überführen. Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat ist durch die Verwaltung noch ein umfangreicher Aufgabenkatalog abzuarbeiten, damit die eigenbetriebsähnliche Einrichtung am 1. Januar 2021 die Aufgaben, die bisher von der Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeführt wurden, reibungslos fortführen kann.

 

Zu 1., 2. und 3.

Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sieht im § 114a nur die Umwandlung von bestehenden Regie- und Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Formwechsel in Anstalten des öffentlichen Rechts vor. Gemäß § 301 Umwandlungsgesetz kann die Anstalt des öffentlichen Rechts nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen, nicht aber die Rechtsform eines Eigenbetriebs. Sofern aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts ein Eigenbetrieb oder eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung gebildet werden soll, so ist die Anstalt des öffentlichen Rechts durch einen Beschluss des Rates gem. § 41 Abs. 1 Buchst. l) aufzulösen und ein Eigenbetrieb neu zu errichten.


 

Sowohl die Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts als auch die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Rat wird dieses Anzeigeverfahren umgehend eingeleitet.

 

Im Zuge der Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts muss die Satzung außer Kraft gesetzt werden. Hierzu wird die bestehende Satzung um einen Paragrafen zum Außerkrafttreten ergänzt.

 

Zu 4.

Vor dem Hintergrund, dass der Betriebsleitung in der Betriebssatzung weitreichende Regelungskompetenzen im personellen und sachlichen Bereich zugestanden werden, kann der Rat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu einer selbständigen Dienstelle erklären. Hierdurch besteht für die Mitarbeiter/innen der TBR die Möglichkeit, einen eigenständigen Personalrat zu wählen.

 

Zu. 5.

Der Rat der Stadt Rheine hat in der Vorlage 450/19 beschlossen, die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als Nachfolge der Anstalt öffentlichen Rechts insbesondere unter folgenden Prämissen einzuleiten:

 

·         Erhalt der realisierten Effizienz- und Synergiepotenziale mit dem Stadtwerke-Rheine-Konzern

·         Sicherstellung der weitestgehenden Eigenständigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“

 

Zwischen der eigenbetriebsähnliche Einrichtung Technische Betriebe Rheine (TBR) und der Stadtwerke Rheine GmbH (SWR) soll die bestehende enge Zusammenarbeit und Kooperation weiter fortgeführt werden. Ziel ist, die kommunalen Ressourcen möglichst effizient im Konzern der Stadt Rheine einzusetzen und Synergien zu heben. Die konkrete Ausgestaltung soll in separaten Vereinbarungen erfolgen.

 

Die Ausgestaltung der Betriebssatzung orientiert sich stark an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Zudem wurden inhaltliche Punkte aus der bestehenden Satzung der TBR AöR überführt. In mehreren (Unter-) Arbeitsgruppensitzungen wurde die als Anlage 2 beigefügte Satzung erarbeitet.

 

Sollten sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens redaktionelle Änderungen sowie sonstige Änderungen der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ergeben, die keine Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, so wird der Bürgermeister hierzu ermächtigt. Der Rat wird entsprechend informiert.

 

Zu 6.

Der Rat der Stadt Rheine entscheidet gemäß § 4 Buchstabe a) der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung. Dieses Recht kann er nicht auf andere Gremien übertragen. Die Betriebssatzung regelt im § 3, dass die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter und einem Stellvertreter besteht. Die Eingruppierung des Betriebsleiters erfolgt in der Besoldungsgruppe A 16. Die Bestellung des/der stellvertretende/n Betriebsleiter/s soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe Rheine“

Anlage 2: Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“