Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld und von Platzgebühren auf der Kirmes sowie bei sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Rheine vom 18. April 2017
Vorlage
274/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld und von Platzgebühren auf der Kirmes sowie bei sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Rheine vom 18. April 2017:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld und von Platzgebühren auf der Kirmes sowie bei sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Rheine vom 18. April 2017 vom ________________

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), der §§ 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), und des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, zuletzt geändert durch Artikel 15 G. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom _______________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

§ 1 der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld und von Platzgebühren auf der Kirmes sowie bei sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Rheine vom 18. April 2017 wird um folgende Sätze ergänzt: „Für das Jahr 2020 wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet.“

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Im Zuge der Corona-Pandemie und des damit einhergehenden Rückgangs der wirtschaftlichen Aktivitäten ist es seit März 2020 zu einem vollständigen Stillstand auf dem Veranstaltungssektor gekommen.

 

Davon betroffen sind vor allem die Standbetreiber der Schützen- und Weinfeste, Jahrmärkte, Krammärkte, Volksfeste und alle Kirmesveranstaltungen, da sie bis zum 31. August 2020 untersagt sind. Damit einher geht zugleich ein nahezu vollständiger Einnahmeausfall der Stand- und Fahrgeschäftsbetreiber bei gleichzeitigem Weiterbestehen ihrer fortlaufenden Kosten.

 

Die Stadt Rheine will in dieser wirtschaftlich existenzbedrohenden Lage ein Zeichen setzen und deshalb in diesem Jahr auf die Einnahmen aus den Marktstandsgeldern der Kram- und Wochenmärkte ebenso verzichten wie auf die Erhebung von Platzgebühren auf der Kirmes und ähnlichen sonstigen Veranstaltungen.

 

So soll erreicht werden, dass die finanziellen Belastungen der Standbetreiber gemildert werden, falls ab dem 1. September 2020 wieder Veranstaltungen wie z.B. die Rheiner Herbstkirmes erlaubt sein sollten. Hiermit verbunden ist die Hoffnung, dass möglichst viele Unternehmen diese schwierige Phase überstehen, um weiterhin der Bevölkerung ein attraktives Kirmes- und Marktgeschehen bieten zu können.

 


Anlagen:

 

Antrag CDU zur Stärkung des Einzelhandels und der Gastronomie