I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304, Kennwort: "Gellendorfer Mark - West", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Die
vorliegende Änderungsplanung bezieht sich auf das als Änderungsbereich
dargestellte, 3.079 m² große und bereichsweise baumbestandene Grundstück, das
gegenwärtig mit ca. 180 m² ein in Relation zur Gesamtgröße kleines Baufeld für
die Errichtung einer Wohnbebauung aufweist. Dieses ursprüngliche Baufeld
orientierte sich an einem damaligen Bestandsgebäude, welches jedoch seit
längerem abgerissen ist. Nach Abriss der Bebauung kam es zu einem veränderten Grundstückszuschnitt,
indem zur Stefan-Zweig-Straße ein Einfamilienhaus entstand und das davon
abgekoppelte Hinterliegergrundstück zum heutigen 3.079 m² großen Flurstück 491
als Grundstück des heutigen Eigentümers ausparzelliert wurde.
Mit
der vom Eigentümer beantragten und am 05.02.2020 vom Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz als Entwurf zur 2. Änderung zur
Offenlage freigegebenen Planung soll das Missverhältnis des damals
ausgewiesenen Baufeldes zur heute deutlich größer vorliegenden Grundstücksgröße
auf ein größeres, aber zugleich noch vertretbares und den prägenden Baumbestand
bewahrendes Maß verbessert werden. Der Eigentümer plant am Standort den Bau
eines komfortablen, eigengenutzten Einfamilienhauses.
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 27.02.2020 bis 16.03.2020 und aufgrund der coronabedingten Unterbrechung nochmals fortgesetzt vom 25.05.2020 bis einschließlich dem 30.06.2020 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind jeweils mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von den jeweiligen öffentlichen Auslegungszeiträumen benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ebenfalls beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Beteiligungsfrist aufgefordert.
Über die während der in den Beteiligungszeiträumen vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Die vorliegende Planung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden.
Neben den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1) liegt ein Auszug bzw. liegen Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung bei (Anlage 2; Neu-Alt-Gegenüberstellung). Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen (Anlage 3), der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 4) sowie der schalltechnischen Beurteilung (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans beinhaltet
die Absicherung eines verträglichen und verbindlichen Rahmens für die bauliche
Ausgestaltung und Entwicklung des Baugrundstückes.
Dem Klimaschutz wird bei der Planung Rechnung
getragen, indem
·
eine stärkere,
angemessene Ausnutzbarkeit der innerstädtisch bereits für eine Wohnbebauung
vorgesehene Siedlungsfläche verfolgt wird (Innenentwicklung statt
Außenbereichsinanspruchnahme, Prinzip der kurzen Wege),
·
der
schützenswerte prägende Baumbestand mit den getroffenen Erhaltungsfestsetzungen
gesichert wird,
·
der
Versiegelungsgrad mit der Festlegung der GRZ auf 0,2 und den Erhaltungsgebotsfestsetzungen
in den baumbestandenen Bereichen auf ein verträgliches Maß, das noch
ausreichend Boden unbeeinträchtigt lässt, beschränkt wird.
· Dachbegrünungsfestsetzungen für flache und/oder flach geneigte Garagen, Carports und Nebengebäude aufgenommen werden,
·
der Bebauungsplan
auf Möglichkeiten und Pflichten zur privaten Überflutungsvorsorge hinweist.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird für den
Änderungsbereich nicht vorgeschrieben, sie ist jedoch möglich. Auf Vorgaben für
eine Firstausrichtung wurde im Bebauungsplan verzichtet, so dass eine Gebäude-
und Dachgestaltung in optimaler Ausrichtung zur Sonne möglich ist.
Über die Vorgabe zur Einhaltung der mit 0,2
festgelegten Grundflächenzahl, den festgesetzten Baumerhalt und die Dachbegrünungsfestsetzungen
hinaus werden keine Begrünungsvorgaben gemacht, da der umfangreiche Baumbestand
nahezu alle nicht überbaubaren Grundstücksteile umfasst. Heckenfestsetzungen
oder (Vor-)Gartenbegrünungsvorgaben waren im Ursprungsbebauungsplan zudem nicht
festgesetzt und sind rein städtebaulich/stadtgestalterisch für die zur Änderung
anstehende Einzelfläche alleine nicht begründbar und könnten sich in den
Kronentrauf- und Wurzelbereichen der Bäume zudem eher nachteilig auswirken.
Die getroffenen Festsetzungen und die geringe Größe
des Änderungsbereiches, welcher bereits vorher eine Bebauungsmöglichkeit
beinhaltete, lassen letztlich keine nennenswerten Klimafolgen für die Stadt
Rheine oder die direkte Umgebungsbebauung erkennen.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsempfehlungen
Anlage 2: Bebauungsplanausschnitte - NEU und ALT
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
Anlage 4: Begründung
Anlage 5: Schalltechnische Beurteilung