Betreff
Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz im Kitajahr 2020/21
-Anpassung der Fördertatbestände
Vorlage
286/20
Aktenzeichen
II.11 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die am 25.06.2020 beschlossenen Förderbedingungen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz im Kitajahr 2020/21 wie im Verlauf der Vorlage näher beschrieben auszuweiten.

 


Begründung:

 

Nach § 48 Abs.1 KiBiz gewährt das Land NRW ab dem 01.08.2020 jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Auf die Stadt Rheine entfallen Landesmittel in Höhe von 178.400 Euro. Zusammen mit dem 25 prozentigen Eigenanteil von 44.600 Euro stehen insgesamt 223.000 Euro zur Verfügung.

 

Mit dem Beschluss des Jugendhilfeausschuss vom 25.06.2020 zur Vorlage Nr. 237/20 sind rund 169 T€ der maximalen Fördersumme von 223 T€ belegt.

 

Bei der seinerzeitigen Beratung wurden der Verwaltung zwei Prüfaufträge erteilt.

 

1.   Kann eine Staffelung der Fördersätze pro Stunde für die erweiterte Öffnungszeit nach Größe der Einrichtung erfolgen?

 

2.   Kann eine flexiblere Verteilung der gebuchten Betreuungsstunden auf die einzelnen Wochentage finanziell gefördert werden? Den Trägern soll damit ein Anreiz gegeben werden, den Eltern bei ihren Bedarfen entgegenzukommen.

 

Zu 1:

 

Hintergrund des Prüfauftrages ist, dass der Fördersatz für die Verringerung der Schließtage nach Größe der Einrichtung gestaffelt wurde, während der Fördersatz pro Stunde für die erweiterte Öffnungszeit einen festen Wert von 40 € vorsieht. Diese unterschiedliche Fördersystematik ist nicht schlüssig. Auch für die Förderung der erweiterten Öffnungszeiten ist eine Staffelung nach Größe der Einrichtung richtig.

 

Folgende Förderung ist vorgesehen:

 

Ab der 46. Stunde wird die wöchentliche Öffnungszeit mit den nachfolgend aufgeführten Fördersätzen bezuschusst. Eine Förderung ab der 50. Stunde der wöchentlichen Öffnungszeit wird bedarfsabhängig im Einzelfall gefördert. Dies gilt auch für Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 7:00 Uhr.

 

·         Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 50 € je Woche für jede zusätzliche Stunde.

·         Kitas mit 3 Gruppen erhalten 45 € je Woche für jede zusätzliche Stunde.

·         Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 40 € je Woche für jede zusätzliche Stunde.

 

Auf Grundlage der vorliegenden Förderanträge steigt die Fördersumme damit um 10 T€.

 


 

Zu 2:

 

Die flexiblere Verteilung der gebuchten Betreuungsstunden auf die einzelnen Wochentage ist eine Sollvorgabe des KiBiz und ist somit vom Träger aus den Kindpauschalen zu finanzieren.

 

In Satz 4 des § 27 Abs. 2 KiBiz heißt es explizit: „Soweit organisatorische Möglichkeiten und festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden.“

 

Allerdings bezieht sich diese Sollvorgabe nur auf die erstmalige Vereinbarung zwischen Eltern und Kita zur Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeit zu Beginn des Betreuungsjahres. Die Kindertageseinrichtungen brauchen für den Einsatz ihres Personals Planungssicherheit, so dass unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe von der Sollvorgabe des § 27 Abs. 2 Satz 4 KiBiz nicht umfasst sind.

 

Für die unregelmäßigen Bedarfe und unterjährigen Änderungsbedarfe sieht § 27 Abs. 2 Satz 5 KiBiz ausdrücklich eine Förderung im Rahmen des § 48 KiBiz vor.

 

Für einen förderfähigen Tatbestand braucht es einer entsprechenden Selbstverpflichtung der Träger, dass unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Eltern abgedeckt werden.

 

Die Selbstverpflichtung soll folgenden Inhalt haben:

 

·         Die Sollvorgabe des KiBiz, dass auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt wird, soweit organisatorische Möglichkeiten und festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, ist gegeben.

 

·         Darüber hinaus werden unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien soweit wie möglich berücksichtigt.

 

·         Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Betreuungsjahres erhält das Jugendamt einen Bericht zur Umsetzung der von den Eltern vorgebrachten Bedarfe.

 

 

Ausgehend von einem Richtwert von 1.000 € pro Selbstverpflichtung, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung vorgenommen:

 

·         Kitas bis zu 2 Gruppen erhalten 1.000 €.

·         Kitas mit 3 Gruppen erhalten 900 € (90 % des Richtwertes 1.000 €).

·         Kitas mit 4 oder mehr Gruppen erhalten 800 € (80 % des Richtwertes 1.000 €).

 

 

Dieser Fördertatbestand wird nicht auf das Kitajahr 2020/21 befristet, sondern soll auch für die beiden Folgejahre gelten. Auf Grundlage des Berichtswesens der Träger muss dann über die Fortführung des Fördertatbestandes ab dem 4. Jahr entschieden werden.

 

Sollte für alle Kitas in Rheine ein entsprechender Förderantrag gestellt werden, würde dieses bei einem Richtwert von 1.000 € eine Fördersumme von 40.300 T€ ergeben. Damit wäre der Ansatz für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz bis auf einen Rest von ca. 4.000 € verplant. Da vermutlich nicht für alle Kitas in Rheine ein entsprechender Förderantrag gestellt wird und dem zu Folge die nicht verplanten Landesmittel zurückgezahlt werden müssten, sollte der Richtwert entsprechend nach oben korrigiert werden.

 

In der Praxis würden die Träger der Kitas auf Basis des Richtwertes von 1.000 € Förderanträge stellen, die dann je nach Abruf des Fördervolumens prozentual aufgestockt würden.

 

Die AG 78 „Kindertageseinrichtungen in Rheine“ hat sich in ihrer Sitzung am 02.09.2020 mit dem Thema beschäftigt und begrüßt den Vorschlag der Verwaltung. Insbesondere auch das Bestreben, möglichst den gesamten Förderetat nutzen zu können, wurde anerkannt. Flexibilität bei den Betreuungszeiten bedeutet einen erheblichen personellen Aufwand, der auch durch diese zusätzlichen Gelder nicht zu 100 % refinanziert wird.