Betreff
Einziehung eines Teilstücks der Herrenschreiberstraße
Vorlage
300/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Die Stadt Rheine beabsichtigt ein Teilstück der Herrenschreiberstraße,  Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1586 tlw., im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, einzuziehen, weil  überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird hiermit eingeleitet.

 

 


Begründung:

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, überplant in der Herrenschreiberstraße eine Teilfläche der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche. Flächen der ehemaligen Karstadt-/ Hertie-Immobilie sollen unter Hinzunahme dieser Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt diese Verkehrsfläche aufzugeben und zusammen mit einem Großteil der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Fläche aufgrund einer städtebaulichen Entwicklung an einen Investor  zu veräußern.

 

Das Teilstück der Herrenschreiberstraße  ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung der öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsfläche einem rechtswirksamen Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, ist dieser Tatbestand gegeben.   Die Einziehung im   Sinne des § 7 StrWG NRW ist zulässig. Allerdings ist der Einziehungsbeschluss erst nach der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu treffen.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 22.07.2020 beteiligt worden, mit der Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen, dass zum Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden müssen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Lageplan