Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die
Stadt Rheine beabsichtigt ein Teilstück der Herrenschreiberstraße, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück
1586 tlw., im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles
für die Einziehung vorliegen.
Das
Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird hiermit eingeleitet.
Begründung:
Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, überplant in der
Herrenschreiberstraße eine Teilfläche der bisherigen öffentlichen
Verkehrsfläche. Flächen der ehemaligen Karstadt-/ Hertie-Immobilie sollen unter
Hinzunahme dieser Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden.
Die
Stadt Rheine beabsichtigt diese Verkehrsfläche aufzugeben und zusammen mit
einem Großteil der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Fläche aufgrund einer
städtebaulichen Entwicklung an einen Investor
zu veräußern.
Das
Teilstück der Herrenschreiberstraße ist
als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Straßen- und Wegegesetz des
Landes NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung der
öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach §
7 StrWG NRW.
Ein
solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche
Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben,
wenn die Aufhebung der Verkehrsfläche einem rechtswirksamen Bebauungsplan
entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, ist dieser Tatbestand gegeben. Die Einziehung im Sinne des § 7 StrWG NRW ist zulässig.
Allerdings ist der Einziehungsbeschluss erst nach der Rechtskraft des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu treffen.
Bevor
jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den
Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs
zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der
Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu
bieten.
Die
Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 22.07.2020 beteiligt
worden, mit der Bitte um Stellungnahme. Es wird davon ausgegangen, dass zum
Schutz von verbleibenden Ver- oder Entsorgungsleitungen Dienstbarkeiten im
Grundbuch eingetragen werden müssen.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan