Kennwort: "Gewerbegebiet Rodder Damm"
I. Abwägungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Gewerbegebiet Rodder Damm" nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Der räumliche Geltungsbereich wird gebildet durch die Flurstücke 435 tlw., 436 tlw. und 437 tlw. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 30, der Gemarkung Rheine rechts der Ems.
Der etwa 2,3 ha große Änderungsbereich befindet sich im Osten von Rheine im Einmündungsbereich der Carl-Zeiss-Straße in den Rodder Damm. Er ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Begründung:
Anlass für die
Änderung des Flächennutzungsplanes sind die konkreten Erweiterungsabsichten der
seit Jahrzehnten in Rheine ansässigen Firma KTR (Kupplungstechnik) Systems
GmbH. Um im Rahmen von betrieblichen Marktanpassungen eine Erweiterung und
Modernisierung sowie Umstrukturierungen zu ermöglichen, soll der Betriebsstandort
in Richtung Süden erweitert werden.
Der Betrieb ist
aufgrund der heute vorhandenen, umfangreichen Produktionsanlagen auf dem
Werksgelände an diesen Standort gebunden. Erweiterungsmöglichkeiten auf dem
heutigen Betriebsgelände bestehen nicht mehr. Für die geplante Erweiterung in
Richtung Süden wird die Verlegung eines öffentlichen Fuß- und Radweges
erforderlich. Zudem ist bereits der Hundeübungsplatz (Boxer-Club) nach
Gellendorf umgesiedelt worden.
Das Vorhaben
entspricht den städtischen Zielsetzungen zur Sicherung und Schaffung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen insbesondere für die Rheiner Bevölkerung und
liegt insoweit im öffentlichen Interesse.
Parallel zu dieser 25. Änderung des Flächennutzungsplanes führt die Stadt Rheine die 5. Änderung des Bebauungsplanes, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“ durch. Diesbezüglich werden u.a. Pflanz- und Waldflächen in ein Gewerbegebiet umgewandelt.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:
Mit der 25.
Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung der bestehenden
Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes geschaffen. Es werden Freiflächen
zwischen zwei Gewerbegebietsbereichen (Firmen KTR und Renk) beansprucht. Einer
Zersiedelung der Landschaft wird damit entgegengewirkt und die Inanspruchnahme
von Außenbereichsflächen am Ortsrand vermieden.
Grundsätzlich ist
die Stadt Rheine bestrebt, Neuversiegelung zu begrenzen und im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Siedlungszusammenhang liegende
(Gewerbe-)Brach- oder Restflächen vorrangig zu aktivieren. Diesem Grundsatz
wird mit der vorliegenden Planung weitgehend entsprochen. Die zu überplanenden
Flächen unterliegen bereits tlw. einer gewerblichen bzw. baulichen Nutzung. Die
noch unbebauten Flächen stellen sich als Brach- und Gehölz-/Waldflächen dar,
die unmittelbar an den bebauten Siedlungsraum angrenzen.
Die
Inanspruchnahme dieser Flächen ist unvermeidbar, da dieser Bereich für die
Erweiterung und Modernisierung sowie Umstrukturierungen des bestehenden
Betriebsstandortes erforderlich ist, um auch zukünftig optimale,
wirtschaftliche Betriebsabläufe gewährleisten zu können. Eine sinnvolle Nutzung
vorhandener Infrastruktureinrichtungen (z.B. Erschließung und Entwässerung) ist
hier möglich.
Einzelmaßnahmen
wie Dachbegrünung oder Regenwasserversickerung sind zu empfehlen. Da die
Flachdächer der Betriebsgebäude hier voraussichtlich mit Photovoltaik bestückt
werden, wird von einer verbindlichen Festsetzung der Dachbegrünung abgesehen.
Die Verwendung von versickerungsfähigem Bodenbelag für Stellplätze, Fahr- und
Rangierflächen ist vorgesehen.
Durch die
Umsetzung des mit der Planung verbundenen Vorhabens ergeben sich keine
erheblichen Nachteile für die in der Umgebung des Plangebietes lebenden
Menschen sowie für andere betroffene Schutzgüter. Festzustellen ist, dass mit
der geplanten Änderung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch
die Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen sind.
Im Rahmen der
Abwägung wird hier dem primären Planungsziel, die Schaffung von
zusammenhängenden Gewerbegebietsflächen für die Erweiterung und
Standortsicherung eines bestehenden Gewerbebetriebes, der Vorrang eingeräumt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 11.05.2020 bis einschließlich 22.06.2020 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über mehr als einen Monat) bis zum 22.06.2020. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Zudem werden der Umweltbericht (Anlage 6) und der Artenschutzbeitrag dargelegt (Anlage 7).
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Flächennutzungsplanausschnitt - ALT
Anlage 3: Flächennutzungsplanentwurf - NEU
Anlage 4: Legende
Anlage 5: Begründung
Anlage 6: Umweltbericht (IPW,Wallenhorst, 11/2020)
Anlage 7: Artenschutzbeitrag (IPW, Wallenhorst, 9/2020)