Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Ausschussbildung
a) Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 57 Abs. 1 GO die Bildung folgender Ausschüsse:
Ausschüsse |
Mitglieder |
||||
|
ins- ges. |
RM |
SB |
SE |
Bemerkung |
Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss |
21 |
21 |
- |
- |
BM als Vorsitzender |
Rechnungsprüfungsausschuss |
17 |
9 |
8 |
- |
|
Jugendhilfeausschuss |
9 |
2 |
7 |
2 |
2 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Familienbeirat 2 beratende Fraktionsmitglieder · (§ 58 Abs.1 Satz 7 GO) 3 Vertr. Jugendverbände 3 Vertr. Wohlfahrtsverb. 9 beratende Mitglieder |
Wahlausschuss |
10 |
6 |
4 |
- |
Wahlleiter als Vorsitzende/r |
Wahlprüfungsausschuss |
17 |
9 |
8 |
- |
|
Bau- und Mobilitätsausschuss |
21 |
11 |
10 |
3 |
3 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Seniorenbeirat · Beirat f. Menschen m.
Behinderung 2 sachverständige Bürger · Denkmalschutzangelegenheiten |
Kulturausschuss |
17 |
9 |
8 |
3 |
3 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Seniorenbeirat · Beirat f. Menschen m.
Behinderung |
Schulausschuss |
17 |
9 |
8 |
3 |
3 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Familienbeirat · Beirat f. Menschen m. Behinderung 2 beratende Vertreter/innen · kath. und ev. Kirche |
Sozialausschuss |
21 |
11 |
10 |
4 |
4 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Familienbeirat · Beirat f. Menschen m.
Behinderung · Seniorenbeirat |
Sportausschuss |
17 |
9 |
8 |
4 |
4 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Seniorenbeirat · Beirat f. Menschen m. Behinderung · Vorsitzende/r Stadtsportverband |
Ausschuss
für Stadtentwicklung Umwelt und Klimaschutz |
21 |
11 |
10 |
3 |
3 sachkundige Einwohner · Integrationsrat · Seniorenbeirat · Beirat f. Menschen m. Behinderung |
Umlegungsausschuss |
5 |
2 |
- |
- |
3 weitere Mitglieder |
Betriebsausschuss
„Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ |
17 |
9 |
8 |
4 |
4 sachkundige Einwohner · Stiftung z. Förderung v.
Kloster Bentlage · Europäische
Märchengesellschaft · Förderverein
Kloster/Schloss Bentlage e. V. · Druckvereinigung Bentlage e. V. |
Zum
01.01.2021: Betriebsausschuss
Technische Betriebe Rheine |
17 |
9 |
8 |
1 |
1 sachkundiger Einwohner · Vorsitzender des Personalrates |
b) Im Zusammenhang mit der Bildung der Ausschüsse beschließt der Rat der Stadt Rheine die als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügte Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“.
c) Ferner beschließt der Rat der Stadt Rheine im Zusammenhang mit der Bildung der Ausschüsse die als Anlage 2 zu dieser Vorlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ vom 04.12.2018
II. Die Ratsmitglieder regeln gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse der o. g. Ausschüsse entsprechend der unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossenen Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.
III. Die Ratsmitglieder beschließen gem. § 58 Abs. 1 GO die Zusammensetzung der Ausschüsse entsprechend der Rubrik "Mitglieder" unter Ziffer I des Beschlussvorschlages.
Bei den Angaben zu den Ratsmitgliedern handelt es sich um Mindestzahlen und zu den sachkundigen Bürgern um Höchstzahlen.
IV. Der Rat nimmt die Eingabe sowie die Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3) zur Kenntnis.
Begründung:
I. Bildung der Ausschüsse
Gem. § 57 Abs. 1 GO kann der Rat Ausschüsse bilden, die ihn entlasten und seine Entscheidungen sachverständig vorberaten. Es steht dem Rat also vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen frei, ob und welche Ausschüsse er bilden will.
Die Bildung der Ausschüsse erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates. Zahl und Größe der Ausschüsse sollten im Verhältnis zur Größe der Stadt Rheine und zum Umfang der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben stehen.
Aufgrund von zwischenzeitlich geführten interfraktionellen Gesprächen sollen auch die Betriebsausschüsse künftig aus 17 statt bisher 15 stimmberechtigten Mitgliedern bestehen. Dieses bedarf jeweils einer Anpassung der entsprechenden Betriebssatzungen.
Zu b)
Die Betriebssatzung der
Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ wurde bereits
am 23.06.2020 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen. Im Anschluss daran wurde
die Satzung der Kommunalaufsicht vorgelegt. Erst nach Genehmigung durch die Kommunalaufsicht
soll die Satzung bekanntgemacht werden. Da dies bislang noch nicht geschehen
ist, wird die vollständige Satzung – lediglich mit der Änderung der
Gremiengröße – erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zu c)
§ 4 Betriebsausschuss
Gemäß § 5 EigVO bildet der Rat für den Eigenbetrieb eine Betriebsausschuss, wobei die Zusammensetzung durch die Betriebssatzung geregelt wird. Da eine Änderung der Größe des Betriebsausschusses nach der Kommunalwahl vorgesehen ist, muss eine entsprechende Änderung des § 4 der Satzung erfolgen.
§ 10 Wirtschaftsjahr und Rechnungswesen
Redaktionelle Anpassung, da zum 1. Januar 2019 im Rahmen einer Reform der Vorschriften des Haushaltsrechts die Gemeindehaushaltsverordnung durch die Kommunalhaushaltsverordnung abgelöst wurde.
§ 11 Allgemeine Rücklage und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz wurde von der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vor dem Hintergrund, dass gem. § 10 Abs. 2 der Satzung die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ihre Rechnung nach den Regeln des Neuen Kommunalen Finanzmanagements führt, angemerkt, dass bei der nächsten Änderung der Satzung die Bezeichnung „Stammkapital“ durch die korrekte Bezeichnung „allgemeine Rücklage“ ersetzt werden sollte.
II. Aufgaben und Befugnisse
Bei der Neubildung von Ausschüssen regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse dieser einzelnen Ausschüsse, denn Aufgaben und Befugnisse eines Ausschusses haben Einfluss auf die Besetzungswünsche der Ratsmitglieder und insbesondere auf das Zugreifverfahren bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen. Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich geändert, ist das Verfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu wiederholen.
Die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine wurde unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt aktualisiert und neu beschlossen. Sie ist damit Grundlage für die weiteren Entscheidungen zur Ausschussbildung.
III. Zusammensetzung
Gem. § 58 Abs. 1 GO regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse. Sondergesetzliche Bestimmungen, wie z. B. das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das Schulverwaltungsgesetz, das Kommunalwahlgesetz, sind selbstverständlich zu beachten. Ansonsten sind die Ratsmitglieder befugt, die Mitgliederstärken der Ausschüsse festzulegen.
Gem. § 58 Abs. 3 GO können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden. Dieses gilt gem. § 57 Abs. 2 GO jedoch nicht für den Hauptausschuss.
Jugendhilfeausschuss
Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird nach dem Ausführungsgesetz zum KJHG in Verbindung mit der Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine geregelt. § 4 dieser Satzung schreibt vor, dass dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und einige beratende Mitglieder angehören.
Stimmberechtigt sind:
a) 9 Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind;
b) 6 Männer/Frauen, die von den im Jugendamtsbezirk wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind; davon 3 Männer/Frauen von den Jugendverbänden.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Vertreter/in zu wählen.
Beratende Mitglieder sind:
1. die/der Bürgermeister/in oder ein/e vom ihm bestellte/r Vertreter/in;
2. der/die Leiter/in des Jugendamtes oder dessen/deren Vertretung;
3. ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten des Landgerichtes Münster bestellt wird;
4. ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/die von dem Direktor der Agentur für Arbeit in Rheine bestellt wird;
5. ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der Bezirksregierung bestellt wird;
6. ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die vom Landrat des Kreises Steinfurt als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
7. je ein Vertreter der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Jugendamtsbezirk bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,
8. Vertreter der Fraktionen, die ansonsten mit keinem Mitglied im Ausschuss vertreten wären (§ 58 Abs. 1 Satz 7 GO);
9. ein/e vom Integrationsrat vorgeschlagene/r sachkundige/r Einwohner/in;
10. ein/e vom Familienbeirat vorgeschlagene/r sachkundige/r Einwohner/in,
11. ein/e vom Jugendamtselternbeirat vorgeschlagene/r sachkundige/r Einwohner/in..
Für die Mitglieder nach den Ziffern 3 bis 11 ist gleichzeitig je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
Schulausschuss
Gemäß § 85 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) ist bestimmt, dass je ein/e von der katholischen und evangelischen Kirche benannte/r Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen ist.
Außerdem kann der Ausschuss Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen.
Bau- und
Mobilitätsausschuss
Gemäß § 9 Ziffer 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine nimmt der Bauausschuss die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz wahr. Nach dieser Bestimmung kann der Rat sachverständige Bürger zur Beratung der entsprechenden Tagesordnungspunkte im Bauausschuss benennen.
Wahlausschuss
Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung ist vom Rat ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern.
Umlegungsausschuss
Gemäß § 46 BauGB i. V. m. § 3 der 1. DVO zum BauGB hat der Rat der Stadt einen Umlegungsausschuss zu bilden. Er besteht aus 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen 2 Mitglieder dem Rat angehören müssen.
Sportausschuss
Der/die Vorsitzende des Stadtsportverbandes wurde als sachkundige/r Einwohner/in mit beratender Stimme bestellt.
Betriebsausschuss
„Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“
Die Satzung des Eigenbetriebes sieht vor, dass je ein/e Vertreter/in
der:
· Stiftung z. Förderung v. Kloster Bentlage,
· Europäische Märchengesellschaft,
· Förderverein Kloster/Schloss Bentlage e. V. und der
· Druckvereinigung Bentlage e. V
zu sachkundigen Einwohnern bestellt werden.
Betriebsausschuss „Technische Betriebe Rheine“
Die Satzung des Eigenbetriebes sieht vor, dass der/die Vorsitzende/r des
Personalrates zum sachkundigen Einwohner bestellt wird.
Beiräte
Es wurde vereinbart, dass die Beiräte (Beirat für Menschen mit Behinderung, Seniorenbeirat und Familienbeirat) im bisherigen Umfang Sitze als sachkundige Einwohner/innen benennen dürfen.
Beirat für Menschen mit Behinderung:
· Bau- und Mobilitätsausschuss,
· Schulausschuss,
· Sozialausschuss und
· Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz.
Seniorenbeirat
· Bau- und Mobilitätsausschuss,
· Kulturausschuss,
· Sozialausschuss,
· Sportausschuss und
· Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz .
Familienbeirat
· Jugendhilfeausschuss,
· Schulausschuss und
· Sozialausschuss.
Integrationsrat
Ferner wurde vereinbart, dass der Integrationsrat im bisherigen Umfang Sitze als sachkundige Einwohner/innen benennen darf.
Integrationsrat
· Jugendhilfeausschuss,
· Bau- und Mobilitätsausschuss,
· Kulturausschuss,
· Schulausschuss,
· Sozialausschuss,
· Sportausschuss und
· Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz .
Anlage:
Anlage 1: Betriebssatzung TBR
Anlage 2: 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung Kloster
Anlage 3: Eingabe und Stellungnahme der Verwaltung