Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1)
Der
Betriebsausschuss nimmt den von der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft
Steuerberatungsgesellschaft geprüften
Jahresabschluss zum 31.12.2019 und den Lagebericht zur Kenntnis.
2)
Der
Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu
fassen:
a. Der Rat der Stadt Rheine stellt den Jahresabschluss
zum 31.12.2019, abschließend mit einer Bilanzsumme von 385.534,32 EUR und einem
Jahresfehlbetrag in Höhe von 32.594,32 EUR fest.
b. Der Rat der Stadt Rheine nimmt den Lagebericht zur
Kenntnis.
c. Der Rat der Stadt Rheine beschließt den
Jahresfehlbetrag in Höhe von 32.594,32 EUR durch eine Zuführung zur allgemeinen
Rücklage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte
Kloster Bentlage“ auszugleichen.
d. Der Rat der Stadt Rheine erteilt dem Betriebsausschuss
für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung.
3)
Der
Betriebsausschuss erteilt der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2019
Entlas-tung.
Begründung:
Zu 1)
Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster
Bentlage“ (Betriebssatzung) wird die Einrichtung nach den Regeln des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements geführt, so dass die Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
NRW (EigVO) zum Jahresabschluss nicht gelten. An deren Stelle treten die
Regelungen zum Jahresabschluss der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO).
Hiernach besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, … der Bilanz und dem Anhang. Darüber hinaus ist dem
Jahresabschluss ein Lagebericht … beizufügen (§ 38 KomHVO).
Die Prüfung des
Jahresabschlusses wurde aufgrund des Beschlusses des Betriebsaus-schusses vom
04.06.2019 durch die Concunia
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt.
Das Ergebnis der Prüfung wird in der Sitzung durch die zuständige
Wirtschaftsprüferin, Frau Kathrin Graf, vorgestellt.
Am 31.12.2019 weist der
Jahresabschluss einen Fehlbetrag von 32.594,32 EUR aus. Zu den Gründen wird im
Lagebericht darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftsplan für das erste Jahr
nach Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung noch auf den Planungen
und Erfahrungswerten der Kloster Bentlage gGmbH beruhte. Besonders die damals
in den Aus-wirkungen nur bedingt vorsehbare und im Laufe des Wirtschaftsjahres
vollzogene Überführung des Personals in die Struktur des Tarifvertrags TVÖD-VKA
trug wesentlich zur Entwicklung des Fehlbetrages bei.
Zu 2)
Gemäß § 5 der Betriebssatzung
in Verbindung mit § 4 Buchstabe c) EigVO entscheidet der Rat der Gemeinde über
die Feststellung des Jahresabschlusses … und die Behandlung ei-nes
Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
§ 10 Abs. 6 EigVO sieht vor,
dass ein etwaiger Jahresverlust, soweit er nicht aus Haus-haltsmitteln der
Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen ist. Ein Vortrag auf
neue Rechnung ist jedoch nur möglich, wenn die erforderliche
Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs nicht gefährdet wird.
Das Eigenkapital der
Einrichtung wurde in der Betriebssatzung lediglich auf 100.000 EUR festgelegt
(§ 11 Abs. 2). Grund hierfür ist die geringe Vermögensausstattung, welche für
den ideellen Satzungszwecks vollkommen ausreichend ist. Hierdurch besteht
jedoch im laufen-den Geschäftsbetrieb keine Möglichkeit einen Verlust durch
eine Verbesserung der Ertrags-lage auszugleichen. Darüber hinaus erscheint, mit
Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Geschäftsjahr 2020, ein
eigenständiger Ausgleich Jahresfehlbetrags nicht wahrscheinlich.
Es wird daher empfohlen den
Jahresfehlbetrag in 2020 durch Haushaltsmittel der Stadt auszugleichen.
Zu 3)
Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 EigVO
entscheidet der Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung.
Anlage:
Prüfbericht der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft