Betreff
Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH - Auflösung der Gesellschaft
Vorlage
382/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.             Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH, Herrn Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Gesellschafterversammlung beschließt gem. § 60 Abs. 3 GmbHG die sofortige Auflösung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH.

 

Die Gesellschafterversammlung bestellt den Geschäftsführer, Herrn Gerrit Musekamp, zum Liquidator der Gesellschaft.

 

2.           Der Rat der Stadt Rheine bestimmt gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH, dass das Vermögen zum Zeitpunkt der Liquidation für die steuerbegünstigten Zwecke der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage zu verwenden ist.

 


Begründung:

 

Zum 1. Januar 2019 wurde die Geschäftstätigkeit der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragen. Da zu diesem Zeitpunkt das steuerliche Einspruchsverfahren noch lief, konnte die Gesellschaft noch nicht aufgelöst werden. Zwischenzeitlich sind alle Jahre steuerlich abgeschlossen, so dass die Gesellschaft jetzt aufgelöst werden kann.

 

Der § 4 Abs. 3 und 4 regeln die Abwicklung des Vermögens im Falle der Auflösung der Gesellschaft. Einerseits erhalten die Gesellschafter, die von ihnen geleisteten Stammeinlagen (aktueller Bestand des Eigenkapitals: 20.986,39 EUR) zurückerstattet. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst mit Ablauf des Sperrjahres in 2021.

 

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Rheine zu bestimmen, welchem steuerbegünstigten Zweck das Vermögen der Gesellschaft zugeführt wird. Im Sinne der Fortführung des Geschäftsbetriebs bietet es sich an, das zum Zeitpunkt der Liquidation vorhandene Vermögen für die steuerbegünstigten Zwecken der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einzusetzen.