Betreff
Widmung der Wadelheimer Chaussee (K57) von der Querung des Radweges bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze
Vorlage
390/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Die folgende Straße wird gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW  S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

         Wadelheimer Chaussee (K57)

von der Querung des Radweges nach Ochtrup (ehemaliger Bahnübergang)

bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze (an der Brücke über die B70)

 

Die Straße erhält die Eigenschaft einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes. Es handelt sich um die Ortsdurchfahrt der K 57. Träger der Straßenbaulast für Fahrbahn und Radwege ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes der Kreis Steinfurt. Träger der Straßenbaulast für Gehwege ist die Stadt Rheine.

 

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 


Begründung:

Damit neue oder durch die Stadt Rheine übernommene Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen.

 

Eine Ortsdurchfahrt (§ 5 StrWG) ist der Teil einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße setzt der Kreis im Einvernehmen mit der Gemeinde fest.

 

Der Bauausschuss hat am 16.04.2015 (Vorlage Nr. 144/15) die Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze  und den Ausbau der Straße K 57 Wadelheimer Chaussee von Goldammerweg bis Brücke B 70 beschlossen. Der Kreis Steinfurt hat zugestimmt und die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt für die Straße K 57, Wadelheimer Chaussee in Rheine gemäß § 5 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW wurde am 06.07.2015 im Amtsblatt Kreis Steinfurt Nr. 27/2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Soweit dem Kreis die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese gemäß § 44 Abs. 4 nicht auf die Gehwege.

 

In der Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine vom 14.10.2015 hat der Kreis Steinfurt  in § 5 der Widmung der neuen Straßenbestandteile nach Durchführung der Baumaßnahme ausdrücklich zugestimmt.

 

Durch die Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze wurde die Wadelheimer Chaussee von der alten Ortsdurchfahrtsgrenze am ehemaligen Bahnübergang (heute Querung des Radweges nach Ochtrup), bis zur neuen Ortsdurchfahrtsgrenze vor der Brücke über die B 70 zu einer zum Anbau bestimmten Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Für den Ausbau der Wadelheimer Chaussee steht die endgültige Abrechnung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung des südlichen Gehweges und der Straßenentwässerung sowie der Straßenbeleuchtung an.

 

Da die Widmung für diese Straße bisher noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist der o. a. Beschluss erforderlich.

 

 


Anlage:

 

Übersichtsplan Wadelheimer Chaussee