Betreff
Widmung von Straßen (Zeppelinstraße, Salzweg und Stichweg Friedrich-Ebert-Ring)
Vorlage
389/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW  S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

1.         Zeppelinstraße

von Neuenkirchener Straße

bis Dutumer Straße

 

2.         Salzweg

von Möhneweg

bis Unterführung Ohner Weg

 

3.         Friedrich-Ebert-Ring – Stichweg, Flur 182, Flurstück 453 -

(nördlich Altenrheiner Straße

Friedrich-Ebert-Ring Hausnummer 12 – 20)

 

 

Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

 


Begründung:

Damit die Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.

 

Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig erstellte Straßen eine öffentlich-rechtliche Widmung erforderlich.

 

Für den Ausbau der unter den Punkten 1 bis 3 genannten Straßen steht die endgültige Abrechnung an. Da die Widmung für diese Straßen bisher noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist der o. a. Beschluss erforderlich.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:             Übersichtsplan Zeppelinstraße

Anlage 2:             Übersichtsplan Salzweg

Anlage 3:             Übersichtsplan Friedrich-Ebert-Ring – Stichweg