Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Zeppelinstraße
von Neuenkirchener Straße
bis Dutumer Straße
2. Salzweg
von Möhneweg
bis Unterführung Ohner Weg
3. Friedrich-Ebert-Ring – Stichweg, Flur
182, Flurstück 453 -
(nördlich Altenrheiner Straße
Friedrich-Ebert-Ring Hausnummer 12 – 20)
Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Begründung:
Damit die Straßen den Charakter einer öffentlichen
Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u.
a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, um- und auszubauen, zu erweitern oder
sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht
insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.
Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig erstellte Straßen eine öffentlich-rechtliche Widmung erforderlich.
Für den Ausbau der unter den Punkten 1 bis 3 genannten Straßen steht die endgültige Abrechnung an. Da die Widmung für diese Straßen bisher noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist der o. a. Beschluss erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan Zeppelinstraße
Anlage 2: Übersichtsplan Salzweg
Anlage 3: Übersichtsplan Friedrich-Ebert-Ring – Stichweg