Betreff
EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
403/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, Herrn Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2003, zuletzt geändert am 13. Mai 2014, wird in nachfolgenden Punkten geändert.

 

§ 8

Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates

 

(1)     Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden.

 

(2)     Der Aufsichtsrat besteht aus max. 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Zu den bestellten Mitgliedern muss der/die Bürgermeister/-in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r zählen.

 

(3)     Für jedes Aufsichtsratsmitglied wird eine persönliche Vertretung für den Fall zeitweiliger Verhinderung bestimmt, der im Verhinderungsfall dessen Rechte und Pflichten übernimmt.

 

(4)     Die vom Rat der Stadt Rheine entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Rates bestellt. Sie führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Aufsichtsratsmitglieder weiter.

 

(5)     Die Mitgliedschaft der vom Rat der Stadt Rheine entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet vorzeitig:

 

a)   durch Amtsniederlegung seitens des Mitgliedes, die durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erfolgen kann,

 

b)   mit dem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitgliedes aus dem Rat der Stadt Rheine während der laufenden Ratsperiode,

 

c)   durch jederzeit möglichen Widerruf der Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes durch den Rat der Stadt Rheine.

 

Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds entsendet der Rat der Stadt Rheine eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.

 

(6)     Die Mitgliedschaft des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin im Aufsichtsrat erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

 

(7)     Soweit gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, unterliegen die Aufsichtsratsmitglieder den Weisungen des Rates der Stadt Rheine und sind berechtigt und verpflichtet den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Soweit eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat der Stadt Rheine nicht besteht, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(8)   Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für deren durch § 8 Abs. 4 festgelegte Amtszeit. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der Stellvertreter/in vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der bzw. des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Sofern der bzw. die Vorsitzende verhindert ist, nimmt die bzw. der Stellvertreter/in die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden wahr.

 


Begründung:

 

Aufgrund von zwischenzeitlich geführten interfraktionellen Gesprächen soll der Aufsichtsrat der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH künftig aus 18 statt bisher 15 stimmberechtigten Mitgliedern bestehen. Dieses bedarf der Änderung des § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, die durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist.

 

In der bisherigen Fassung des § 8 des Gesellschaftsvertrags erfolgte, mangels konkreter Regelungen, über den Verweis des § 52 Abs. 1 GmbHG die entsprechende Anwendung verschiedener Regelungen des Aktiengesetzes. Hierdurch wird u.a. eine Weisungsungebundenheit der Aufsichtsratsmitglieder statuiert. Diese Formulierung widerspricht jedoch der im § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW geforderten Regelung, wonach die Gemeinde im Gesellschaftsvertrag sicherstellen soll, dass sie den von ihr bestellten Mitgliedern im Aufsichtsrat Weisung erteilen kann. Um die Handhabung der Regeln für die Aufsichtsratsmitglieder zu vereinheitlichen, wurde in diesem Zusammenhang auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine GmbH zurückgegriffen.