Betreff
Stadtsparkasse Rheine - Besetzung des Verwaltungsrates
Vorlage
407/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann zum Vorsitzenden.

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine wählt gemäß § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) nachfolgend aufgeführte Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern bzw. zu deren persönliche Vertreter(innen):

 

Verwaltungsratsmitglied

persönliche/r Stellvertreter/in

1.   Hachmann, Andree

Burmeister, Alexander

2.   Fühner, Dieter

Lammers, Johannes

3.   Overesch, Birgitt

Lanver, Ingo

4.   Konietzko, Manfred

Willers, Paul

5.   Roscher, Jürgen

Mollen, Udo

6.   Leskow, Gabriele

Kleene, Bernhard

7.   Jansen, Christian

Friedrich, Silke

8.   Niehoff, Jörg

Huesmann, Stephan

9.   Floyd-Wenke, Annette

Ortel, Rainer

10. Grotke, Wilfried

Linde, Michael

11. Gehling, Dietmar

Lammers, Birgit

 

3.      Der Rat der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum

 

1. Stellvertreter/in ______________________________________


2. Stellvertreter/in ______________________________________

 

des Vorsitzenden.

 

4.      Der Rat der Stadt Rheine verpflichtet unwiderruflich die unter Ziffer 1 und 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 19 Abs. 6 SpkG zur entsprechenden individualisierten Veröffentlichung ihrer Bezüge aus der Verwaltungsratstätigkeit für die Dauer der gesamten Wahlperiode.


Begründung:

 

zu 1 und 3.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

 

Ferner wählt die Vertretung des Trägers gemäß § 11 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.

 

Als Stellvertreter/innen kommen nur sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates in Betracht, weil sich im Falle der Wahl eines Personalvertreters zur stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden wechselseitige Dienstvorgesetztenfunktionen ergeben könnten. Im Übrigen gelten bei der Wahl der Stellvertreter/innen die Grundsätze der Mehrheitswahl, so dass es möglich ist, dass die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion wie das vorsitzende Mitglied angehören.

 

Wird die Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. (§ 11 Abs. 3 SpkG)

 

zu 2.

 

Gem. § 10 Abs. 1 Sparkassengesetz (SpkG) in Verbindung mit § 4 der Satzung für die Stadtsparkasse Rheine besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied (Buchstabe a), neun weiteren sachkundigen Mitgliedern (Buchstabe b) und zwei Dienstkräften der Stadtsparkasse (Buchstabe c).

 

Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG (sachkundige Mitglieder) von der Vertretung des Trägers (Rat) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates über ein gewisses Maß an Kenntnissen und Erfahrungen in wirtschaftlichen Fragen verfügen.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG (Dienstkräfte der Sparkasse) werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG aus dem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt (§ 12 Abs. 2 SpkG). Das Ergebnis der Wahl wurde vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 08. Oktober 2020 mitgeteilt; das Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Abs. 3 SpkG).

 

 

zu 4.

 

Die Stadt Rheine als Träger der Stadtsparkasse Rheine ist verpflichtet, auf die in § 19 Abs. 6 SpkG normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Aufgrund dieser Hinwirkungspflicht werden die zur Wahl stehenden Personen zur entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichtet.

 

 

Sachkunde

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sachkundig sein. Das Gesetz definiert den Begriff der Sachkunde in § 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NW:

 

Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

 

Den Verwaltungsratsmitgliedern wird eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen. Daher müssen sie über eine Sachkunde verfügen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach den Aufgabenstellungen des Verwaltungsratsmitglieds. Grundsätzlich sind zu fordern:

 

·         das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von wirtschaftlichen Vorgängen;

·         Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge;

·         Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken;

·         Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts;

·         allgemeine Vorstellungen von dem Organisationsaufbau und -ablauf der Sparkasse;

·         allgemeine Vorstellungen der Personalstruktur der Sparkasse;

·         Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde;

·         Fähigkeit, das nach § 20 Abs. 6 SpkG vorzulegende Budget kritisch nachzuvollziehen und zu begleiten.

 

Ein entsprechender Sachkundenachweis muss nicht zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Verwaltungsrat vorliegen. Er kann auch zeitnah (binnen sechs Monaten) nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

 

Landesgleichstellungsgesetz

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 12 Abs. 3 SpkG). .


Anlage:

Vorschlagsliste der Dienstkräfte zur Wahl in den Verwaltungsrat