Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann zum Vorsitzenden.
2.
Der Rat der Stadt Rheine wählt gemäß § 12 des
Sparkassengesetzes (SpkG) nachfolgend aufgeführte Personen zu
Verwaltungsratsmitgliedern bzw. zu deren persönliche Vertreter(innen):
Verwaltungsratsmitglied |
persönliche/r
Stellvertreter/in |
1. Hachmann, Andree |
Burmeister, Alexander |
2. Fühner, Dieter |
Lammers, Johannes |
3. Overesch, Birgitt |
Lanver, Ingo |
4. Konietzko, Manfred |
Willers, Paul |
5. Roscher, Jürgen |
Mollen, Udo |
6. Leskow, Gabriele |
Kleene, Bernhard |
7. Jansen, Christian |
Friedrich, Silke |
8. Niehoff, Jörg |
Huesmann, Stephan |
9. Floyd-Wenke, Annette |
Ortel, Rainer |
10. Grotke, Wilfried |
Linde, Michael |
11. Gehling, Dietmar |
Lammers, Birgit |
3. Der Rat der Stadt Rheine wählt für den Verwaltungsrat gemäß § 11 SpkG zur/zum
1. Stellvertreter/in ______________________________________
2. Stellvertreter/in ______________________________________
des Vorsitzenden.
4. Der Rat der Stadt Rheine verpflichtet unwiderruflich die unter Ziffer 1 und 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 19 Abs. 6 SpkG zur entsprechenden individualisierten Veröffentlichung ihrer Bezüge aus der Verwaltungsratstätigkeit für die Dauer der gesamten Wahlperiode.
Begründung:
zu 1 und 3.
Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Ferner
wählt die Vertretung des Trägers gemäß § 11 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des
Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter
und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter des
vorsitzenden Mitglieds.
Als Stellvertreter/innen kommen nur sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates in Betracht, weil sich im Falle der Wahl eines Personalvertreters zur stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden wechselseitige Dienstvorgesetztenfunktionen ergeben könnten. Im Übrigen gelten bei der Wahl der Stellvertreter/innen die Grundsätze der Mehrheitswahl, so dass es möglich ist, dass die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion wie das vorsitzende Mitglied angehören.
Wird
die Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem
Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin
oder kein Hauptverwaltungsbeamter zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder
der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. (§ 11 Abs. 3 SpkG)
zu 2.
Gem. §
10 Abs. 1 Sparkassengesetz (SpkG) in Verbindung mit § 4 der Satzung für die
Stadtsparkasse Rheine besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied
(Buchstabe a), neun weiteren sachkundigen Mitgliedern (Buchstabe b) und zwei
Dienstkräften der Stadtsparkasse (Buchstabe c).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1
Buchstabe b) SpkG (sachkundige Mitglieder) von der Vertretung des Trägers (Rat)
für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt;
wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers
angehören können. Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die
Mitglieder des Verwaltungsrates über ein gewisses Maß an Kenntnissen und
Erfahrungen in wirtschaftlichen Fragen verfügen.
Die Mitglieder des
Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG (Dienstkräfte der
Sparkasse) werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 SpkG aus dem Vorschlag der
Personalversammlung der Sparkasse gewählt (§ 12 Abs. 2 SpkG). Das Ergebnis der
Wahl wurde vom Wahlvorstand mit Schreiben vom 08. Oktober 2020 mitgeteilt; das
Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.
Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Abs. 3 SpkG).
zu 4.
Die
Stadt Rheine als Träger der Stadtsparkasse Rheine ist verpflichtet, auf die in
§ 19 Abs. 6 SpkG normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge jedes
einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Aufgrund dieser
Hinwirkungspflicht werden die zur Wahl stehenden Personen zur entsprechenden
individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode
unwiderruflich verpflichtet.
Sachkunde
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW)
müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sachkundig sein. Das Gesetz definiert den Begriff der Sachkunde in § 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NW:
Sachkunde
bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Den Verwaltungsratsmitgliedern
wird eine hohe Verantwortung für die
Belange der Sparkasse
übertragen. Daher
müssen sie über eine Sachkunde verfügen, die es ihnen
ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach den Aufgabenstellungen
des Verwaltungsratsmitglieds. Grundsätzlich sind zu fordern:
·
das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von
wirtschaftlichen Vorgängen;
·
Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge;
·
Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen
innewohnenden Risiken;
·
Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts;
·
allgemeine Vorstellungen von dem Organisationsaufbau und -ablauf
der Sparkasse;
·
allgemeine Vorstellungen der Personalstruktur der Sparkasse;
·
Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde;
·
Fähigkeit, das nach § 20 Abs. 6 SpkG vorzulegende Budget
kritisch nachzuvollziehen und zu begleiten.
Ein entsprechender
Sachkundenachweis muss nicht zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im
Verwaltungsrat vorliegen. Er kann auch zeitnah (binnen sechs Monaten) nach
Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Landesgleichstellungsgesetz
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 12 Abs. 3 SpkG). .
Anlage:
Vorschlagsliste der Dienstkräfte zur Wahl in den
Verwaltungsrat