Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, das Budget des Fachbereichs 8, Schulen, Soziales, Migration und Integration, Produktgruppen 81 - 84 mit den Werten aus dem Haushaltsplanentwurf unter Berücksichtigung der in der Begründung aufgeführten Änderungen in den endgültigen Ergebnis- und Investitionsplan zu übernehmen.
Begründung:
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Ergebnis- und Investitionsplanes für das Haushaltsjahr 2021 wurde in der Sitzung des Rates am 06. Oktober 2020 eingebracht.
Der Rat der Stadt hat die Vorlage des Entwurfes der
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2021 zur Kenntnis genommen. Die
Detailberatung des Entwurfes des Haushaltplanes (einschl. der
Investitionsprojekte) und damit verbunden die Beratung der Ergebnis- und Finanzplanung
für die Jahre 2021 - 2024 wurde den zuständigen Fachausschüssen übertragen.
Grundlage für die Beratung in den Fachausschüssen ist daher das im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesene Budget im Ergebnis- und Finanzplan 2021 – 2024. Weitere Informationen können dem unterjährigen Teilbericht des Fachbereiches 8, Produktgruppen 81 - 84 zum Stichtag 31.10.2020 entnommen werden, der in der Ratssitzung am 10.11.2020 zur Kenntnis gegeben worden ist und als Anlage beigefügt wird.
Diesem Ausschuss obliegt die Kompetenz und Verantwortung für die Detailberatung des in seine Zuständigkeit fallenden Fachbereiches 8, Schulen, Soziales, Migration und Integration – Produktgruppen 81 - 84. Die Etatberatung hat anhand des Haushaltsplanentwurfes zu erfolgen.
Der vorgelegte Haushaltsentwurf 2021 weist einen Fehlbetrag von 1,785 Mio. EUR aus. In den Folgejahren 2022 – 2024 ist ebenfalls mit Fehlbeträgen zu rechnen.
Insgesamt wird jedoch seit der Umstellung des Rechnungswesens im Jahre 2006 mit einer Eigenkapitalreduzierung in Höhe von 93,142 Mio. EUR bis zum Ende 2021 gerechnet. Das sind 26,74 % des ursprünglichen Eigenkapitals.
Vor diesem Hintergrund muss daher im Rahmen der Beratung dieses Ausschusses folgendes sichergestellt werden:
·
Es dürfen
keine weiteren Ergebnisverschlechterungen entstehen.
·
Mehraufwendungen/Minderträge
sollten grundsätzlich nicht zugelassen werden.
·
Sind sie
im Einzelfall unvermeidbar, müssen sie zwingend durch Verbesserungen an anderer
Stelle ausgeglichen werden.
A) Änderungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf:
I. Ergebnisplan
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf ergibt sich für den Fachbereich 8, Produktgruppen 81-84 im Ergebnisplan eine Verschlechterung in Höhe von 1.396.300 Euro. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Produkt 8101 Unterbringung, Beratung und Begleitung von Zuwanderern
Erträge und Aufwendungen
Die Landesregierung hat in Aussicht gestellt, über das Programm „Kommunales Integrationsmanagement“ eine 1,0 Stelle Koordination (Overhead) zu fördern bzw. zu refinanzieren. Die Förderlaufzeit ist von 2020 – 2022 geplant. Die entsprechende Förderrichtlinie liegt zwar seit dem 30.11.2020 vor, jedoch ist für kreisangehörige Kommunen eine Antragstellung über den Kreis Steinfurt formale Voraussetzung. Der Kreis Steinfurt hat sich zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung zwar noch nicht positioniert, ob eine Antragstellung aus dem Programm „Kommunales Integrationsmanagement“ vorgenommen wird. Jedoch dürfte es bei der Vollfinanzierung der Personalstellen lt. RL kaum zu begründen sein, keine Antragstellung im Sinne der Förderung der kreisweiten kommunalen Integrationsarbeit vorzunehmen. Es ist daher zu erwarten, dass die Stadt Rheine in den Jahren 2021 und 2022 Erträge in Form von Landesfördermitteln erzielt. In der Konsequenz entstehen für diese Stelle gleichzeitig Personalaufwendungen, welche in der BZ 11 abzubilden sind, so dass es sich um nahezu budgetneutrale Veränderungen handelt. Die Bezifferung genauer Beträge auf der Ertrags- wie auf der Aufwandsseite ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und wird ggf. in der Sitzung konkretisiert.
Produkt 8103 – Hilfen für Asylbewerber
Erträge
Die 80%ige Förderung der bis 2022 befristeten 0,5 Stelle „Teilhabemanagement“ wird hinsichtlich der tatsächlichen Personalkosten angepasst (vgl. unten BZ 11 Personalaufwendungen).
Kostenerstattungen und Kostenumlagen BZ 6 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Personalkostenerstattung „Teilhabemanagement“ |
alt |
27.000 |
27.000 |
0 |
0 |
|
neu |
28.000 |
28.700 |
0 |
0 |
Verbesserung |
|
1.000 |
1.700 |
0 |
0 |
Aufwendungen
Im Rahmen des Landesförderprogramms „Gemeinsam klappt’s“ wurde bereits zum Haushaltsjahr 2020 im Produkt 8103 eine 0,5 Stelle „Teilhabemanagement“ verankert. Die Stelle ist auf 3 Jahre befristet (somit Laufzeit bis 2022). Für die Personalkosten existiert im Haushaltsplanentwurf für 2021 und 2022 noch kein Ansatz, der nun geschaffen wird.
Personalaufwendungen BZ 11 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Personalaufwendungen |
alt |
105.600 |
106.700 |
109.400 |
112.100 |
|
neu |
140.600 |
142.600 |
109.400 |
112.100 |
Verschlechterung |
|
35.000 |
35.900 |
0 |
0 |
Bei den Aufwendungen Solidarfonds
wird ein höherer Bedarf als im Entwurf veranschlagt erforderlich sein, da die
Ausgaben in 2020 entgegen den Aussagen des Kreises höher als geplant
ausgefallen sind. Eine genaue Schätzung ist schwer möglich, jedoch erscheint
zum jetzigen Zeitpunkt eine Budgetanpassung um 60 TEUR realistisch.
Transferaufwendungen BZ 15 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Solidarfonds Krankenhilfe AsylG |
alt |
130.000 |
120.000 |
110.000 |
100.000 |
|
neu |
190.000 |
180.000 |
170.000 |
160.000 |
Verschlechterung |
|
60.000 |
60.000 |
60.000 |
60.000 |
Für die Einführung der E-Akte in den Bereichen SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungen entstehen für die erforderliche Ausstattung der Arbeitsplätze Ausgaben, welche in der Entwurfsplanung noch nicht berücksichtigt waren. Je Arbeitsplatz werden 1.000 Euro für die Anschaffung von weiteren Monitoren, Scannern und Unterschriftenpads angesetzt. Weiterhin entstehen Scanner-Kosten für den externen Dienstleister zum Einscannen der Vor- und laufenden Akten, beginnend ab dem 01.01.2019. Hierfür wird ein Durchschnittswert von 4,30 Euro/Akte zugrunde gelegt, der allerdings nach Aktendicke schwanken kann. Für den Bereich der Hilfen für Asylbewerber werden Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 3.000 Euro kalkuliert.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen BZ 13 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Einführung E-Akte Ausstattung Arbeitsplätze - Ersatzbeschaffungen EDV-Ausstattung |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
2.000 |
0 |
0 |
0 |
Verschlechterung |
|
2.000 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen BZ 13 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Einführung E-Akte Scan-Kosten externer Dienstleister |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
1.000 |
0 |
0 |
0 |
Verschlechterung |
|
1.000 |
0 |
0 |
0 |
Produktgruppe 82 - Ausländerbehörde
Erträge
Im Rahmen des Landesprogramms „Kommunales Integrationsmanagement“ wurde bei der Ausländerbehörde eine 1,0 Stelle für Asyl- und Aufenthaltsangelegenheiten sowie Einbürgerungsangelegenheiten eingerichtet. Die Stelle ist aufgrund der Laufzeit des Förderprogrammes (2020 - 2022) befristet. Die Refinanzierung erfolgt durch „Fachbezogene Pauschalen“ gem. § 29 HaushaltsG. Im Jahr 2020 beliefen sich die Fördermittel auf 50 TEUR, für die bis dato noch keine Einnahmeposition vorhanden war.
Mit Bescheid vom 27.01.2021 hat das Land die Fachbezogenen Pauschalen aufgestockt. Die Stadt Rheine erhält für die Jahre 2021 und voraussichtlich 2022 Landesmittel für insgesamt 1,5 Personalstellen à 75 TEUR.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen BZ 2 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Fachbezogene Pauschalen |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
75.000 |
75.000 |
0 |
0 |
Verbesserung |
|
75.000 |
75.000 |
0 |
0 |
Produktgruppe 83 – Soziale Transferaufwendungen
Erträge
Die Personalkostenerstattung nach dem SGB II wurde zur Entwurfsplanung auf Basis der Schlussrechnung 2019 des Kreises Steinfurt veranschlagt, da die Berechnungen des Kreises für die Abschlagszahlungen 2020 noch nicht in Gänze vorlagen. Nach den nun für das gesamte Jahr 2020 feststehenden Abschlagszahlungen sowie der durchschnittlichen Fallzahlentwicklung ist davon auszugehen, dass die Personalkostenerstattung im Jahr 2021 erheblich geringer ausfallen wird als im Entwurf geplant.
Die Kalkulationen des Kreises orientieren sich an den übermittelten Echtdaten von Juli 2019 bis Juni 2020 und den daraus maximal abrechenbaren VZÄ.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen BZ 6 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Personalkostenerstattung nach dem SGB II |
alt |
2.163.000 |
2.227.900 |
2.294.700 |
2.363.500 |
|
neu |
2.050.000 |
2.111.500 |
2.174.800 |
2.240.000 |
Verschlechterung |
|
113.000 |
116.400 |
119.900 |
123.500 |
Aufwendungen
Für die Einführung der E-Akte in den Bereichen SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungen entstehen für die erforderliche Ausstattung der Arbeitsplätze Ausgaben, welche in der Entwurfsplanung noch nicht berücksichtigt waren. Je Arbeitsplatz werden 1.000 Euro für die Anschaffung von weiteren Monitoren, Scannern und Unterschriftenpads angesetzt. Weiterhin entstehen Scanner-Kosten für den externen Dienstleister zum Einscannen der Vor- und laufenden Akten, beginnend ab dem 01.01.2019. Hierfür wird ein Durchschnittswert von 4,30 Euro/Akte zugrunde gelegt, der allerdings nach Aktendicke schwanken kann. Für den Bereich der Leistungen nach dem SGB II einschließlich Unterhaltsheranziehung sowie für den Bereich Leistungen nach dem SGB XII werden einmalig im Jahr 2020 Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 100.000 Euro kalkuliert.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen BZ 13 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Einführung E-Akte Ausstattung Arbeitsplätze - Ersatzbeschaffungen EDV-Ausstattung |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
50.000 |
0 |
0 |
0 |
Verschlechterung |
|
50.000 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen BZ 13 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Einführung E-Akte Scan-Kosten externer Dienstleister |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
50.000 |
0 |
0 |
0 |
Verschlechterung |
|
50.000 |
0 |
0 |
0 |
Im Zuge der Corona-Pandemie haben Bundesregierung und Bundesrat entschieden, den Bundesanteil an den von den Kommunen zu tragenden Kosten der Unterkunft dauerhaft zu erhöhen.
Die angesprochene KdU-Erhöhung wurde im Artikel 2 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (BGBl I Nr. 45 vom 14.10.2020) niedergeschrieben.
Die Bundesregierung hat nach längerer Diskussion entschieden, die 25-prozentige Erhöhung in § 46 Abs. 7 SGB II zu verorten. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanentwurfes stand zunächst eine Entlastungsregelung in § 46 Abs. 6 SGB II zur Diskussion, die auch vom Deutschen Städte- und Gemeindebund unterstützt wurde. Die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung wirkt sich enorm nachteilig für die kreisangehörigen Kommunen aus, die im Wege der Optionsregelung in Verbindung mit der entsprechenden Aufgabendelegation und Kostenbeteiligung per Satzung die Leistungsgewährung nach dem SGB II übernehmen und anteilig die Kosten der Unterkunft tragen.
Über § 46 Abs. 7 SGB II wurde den Kreisen bisher die erhöhte Bundesentlastung für Eingliederungsleistungen als allgemeines Finanzierungsmittel zugewiesen. Der Prozentsatz wurde jetzt für 2020 um 25 Prozentpunkte auf 27,7 Prozent, für 2021 auf 26,2 Prozent und ab 2022 auf 35,2 Prozent aufgestockt. Da es sich um allgemeine Finanzierungsmittel handelt, ist den Kreisen zudem eine Gegenrechnung zu den coronabedingten Schäden im Gesamthaushalt möglich.
Die KdU-Spitzabrechnung zwischen dem Kreis Steinfurt und den kreisangehörigen Kommunen bleibt daher von der veränderten Beteiligungsregelung unberührt. Dies führt dazu, dass die Entlastung der Kommunen nicht unmittelbar über das Jobcenter abgewickelt wird, sondern – wenn überhaupt - nur eine Entlastung über die Kreisumlage erfolgt. Aus diesem Grund fordern die 24 Kommunen den Kreis Steinfurt auf, sein Wahlrecht in der Form auszuüben, dass auf eine ganz oder teilweise Anrechnung der erhöhten Bundesbeteiligung auf die corona-bedingten Mehrbelastungen verzichtet wird.
Für die Entwurfsplanung wurde der Koalitionsbeschluss zur KdU-Erhöhung (Erhöhung der Bundesbeteiligung von 26,4% auf 51,4%) mit unmittelbarer Auswirkung auf den Anteil der kommunalen Kosten des SGB II zugrunde gelegt, was zu einer erheblichen Reduzierung des kommunalen Anteils geführt hatte.
Mit der nun vorliegenden Gesetzeslage ist die Entwurfsplanung hinfällig und die Aufwendungen für kommunale Leistungen nach dem SGB II belasten den städtischen Haushalt gegenüber dem Entwurf deutlich stärker.
Ausgehend von der Prognoseberechnung des Kreises Steinfurt und der aktuellen Fallzahlentwicklung ist von ca. 2750 Bedarfsgemeinschaften (inkl. ca. 150 coronabedingter Neufälle) auszugehen. Auf Grundlage der Werte des Vorjahres 2019 ist dabei von kommunalen SGB II-Aufwendungen für die Stadt Rheine i. H. v. knapp 1.000 Euro je Bedarfsgemeinschaft auszugehen, so dass im Jahr 2021 Aufwendungen von insgesamt 2.750 TEUR kalkuliert werden.
Unter der Annahme, dass sich die coronabedingten Fallzahlen in den Folgejahren wieder rückläufig entwickeln, werden die Aufwendungen für die Folgejahre leicht reduziert fortgeschrieben.
Transferaufwendungen – Berichtszeile 15 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Anteil der Stadt Rheine an den kommunalen Kosten
des SGB II |
alt |
1.559.000 |
1.519.000 |
1.479.000 |
1.439.000 |
|
neu |
2.750.000 |
2.720.000 |
2.700.000 |
2.700.000 |
Verschlechterung |
|
1.191.000 |
1.201.000 |
1.221.000 |
1.261.000 |
Inwieweit sich die weitere Entwicklung der Coronapandemie noch deutlicher auf die Fallzahlen niederschlägt als bisher angenommen, kann voraussichtlich zum Berichtswesen im Juni 2021 konkreter berichtet werden.
Zur Umsetzung der von der Bezirksregierung geforderten UVG-Statistik/Einnahmeverwaltung war die Einführung einer Schnittstelle in der Leistungssoftware zur eingesetzten Finanzsoftware erforderlich. Für die Mitarbeiter*innen der Unterhaltsheranziehung mussten für den Bereich der Unterhaltsvorschussleistungen 4 Lizenzen erworben werden, für die ab 2021 laufende Wartungskosten anfallen. Aufgrund des Angebotes des Softwareherstellers sind Aufwendungen in Höhe von jährlich 1.800 Euro zu veranschlagen.
Sonstige ordentliche Aufwendungen BZ 16 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Wartungskosten Lizenzen |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
1.800 |
1.800 |
1.800 |
1.800 |
Verschlechterung |
|
1.800 |
1.800 |
1.800 |
1.800 |
Produktgruppe 84 – Soziale Einrichtungen
Erträge
Mit Wirkung ab dem 01.03.2020 wurde mit einem bislang im Kremerhaus eingesetzten Brückenjobber ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von zunächst 2 Jahren als Hilfshausmeister in den Sozialen Einrichtungen eingegangen.
Um Langzeitarbeitslosen neue Perspektiven zu ermöglichen, ist im § 16 i SGB II eine Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt verankert, durch die Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Stadt Rheine erhält in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss in Höhe von 100% der Personalaufwendungen, so dass der Personalkostenanstieg in der Berichtszeile 11 des Haushaltsplanentwurfs wieder egalisiert wird.
Für die Vereinnahmung der Zuschüsse ist im Haushaltsplanentwurf noch kein Ansatz vorhanden, der nun nachgesteuert wird.
Andere sonstige ordentliche Erträge BZ 7 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Personalkostenerstattung Förderung nach § 16 i SGB II |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
34.200 |
5.700 |
0 |
0 |
Verbesserung |
|
34.200 |
5.700 |
0 |
0 |
Aufwendungen
Um der coronabedingten Reduzierung der Notschlafplätze im Kremerhaus entgegen zu wirken, wurde für den Zeitraum November 2020 bis April 2021 ein angemietetes Haus mit zunächst weiteren 6 Notschlafplätzen für die kalte Jahreszeit eingerichtet. Eine Mitarbeiterin hat sich bereit erklärt, für diesen Zeitraum ihre wöchentliche Arbeitszeit aufzustocken, um die zusätzlichen Aufgaben zu leisten. Dadurch entstehen Mehraufwendungen bei den Personalaufwendungen in Höhe von insgesamt 2.680 Euro für die Zeit von Januar bis April 2021. Der zusätzliche Personalaufwand wird bei der im 1. Quartal 2021 anstehenden Mietanpassung der sozialen Einrichtungen berücksichtigt.
Personalaufwendungen – Berichtszeile 11 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Personalaufwendungen |
alt |
441.300 |
452.100 |
463.400 |
475.000 |
|
neu |
444.000 |
452.100 |
463.400 |
475.000 |
Verschlechterung |
|
2.700 |
0 |
0 |
0 |
Informationen
Corona-Testungen in den
Sozialen Einrichtungen
Nach der Coronavirus-Testverordnung vom Bund und vom Land NRW sind die Sozialen Einrichtungen wie Pflegeheime oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu behandeln und müssen ein eigenes Testkonzept entwickeln. Mindestens die neu aufzunehmenden Bewohner müssen sich einem Test unterziehen, bei den übrigen Bewohnern ist eine Testung bei Bedarf bzw. bei Auftreten von Symptomen durchzuführen.
Da das Personal der Sozialen Einrichtungen nicht über die erforderlichen medizinischen Grundkenntnisse verfügt, können die Testungen nicht in Eigenleistung erbracht werden. Somit müssen die Testleistungen eingekauft werden. Eine Rheinenser Arztpraxis führt die Testungen bei Bedarf durch und stellt sie der Stadt Rheine in Rechnung.
Eine Erstattung der Testbeschaffungskosten erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Die Aufwendungen, welche im Rahmen der Testdurchführung entstehen, sind jedoch als coronabedingte Mehraufwendungen von der Stadt Rheine zu tragen. Der Landschaftsverband als Kostenträger der sozialen Einrichtungen lehnt eine Übernahme der Kosten ab.
Eine Bezifferung der zu
erwartenden Aufwendungen ist zurzeit noch nicht möglich.
Projekt „Prävention von
Wohnungsnotfällen“
Die Projektförderung im Rahmen der Projektberatung „Prävention von Wohnungsnotfällen“ endet mit dem 28.02.2021. Die Berichterstattung zum Projektverlauf und Projektergebnis wird in der Sozialausschusssitzung im März 2021 erfolgen.
Aufbauend auf das Projektergebnis soll in einem Folgeprojekt das erarbeitete Gesamtkonzept „Prävention von Wohnungsnotfällen“ umgesetzt werden. Hierfür werden weitere Fördermittel anvisiert, um mit zusätzlichen Personalressourcen von voraussichtlich 2,0 Stellen zur Prävention von Wohnungsnotfällen zu vermeiden. Die Beantragung der Fördermittel soll nach Beschlussfassung im Sozialausschuss im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Die Höhe eventueller Fördermittel kann zurzeit noch nicht beziffert werden.
II.
Investitionsplan
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf ergibt sich für den Fachbereich 8, Produktgruppen 81 – 84 im Investitionsplan eine Verschlechterung in Höhe von 52.000 EUR. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Produkt 8103 – Hilfen für Asylbewerber
Auszahlungen
Die mit der Einführung der E-Akte im Kontext stehende erforderliche Ausstattung der Arbeitsplätze ist neben der BZ 13 (s. o.) auch investiv in der BZ 26 zu planen.
Erwerb von beweglichem Anlagevermögen – BZ 26 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
EDV-Ausstattungen E-Akte |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
2.000 |
0 |
0 |
0 |
Verschlechterung |
|
2.000 |
0 |
0 |
0 |
Produktgruppe 83 – Soziale Transferaufwendungen
Auszahlungen
Die mit der Einführung der E-Akte im Kontext stehende erforderliche Ausstattung der Arbeitsplätze ist neben der BZ 13 (s. o.) auch investiv in der BZ 26 zu planen.
Erwerb von beweglichem Anlagevermögen – BZ 26 |
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
EDV-Ausstattungen E-Akte |
alt |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
neu |
50.000 |
0 |
0 |
0 |
Verschlechterung |
|
50.000 |
0 |
0 |
0 |
B) Coronabedingte Belastungen
Zur Entlastung der Kommunen hat der Landtag im September 2020 das
Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in
den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit
(NKF-CIG) beschlossen, wonach eine Isolierung der coronabedingten Belastungen
für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 möglich ist.
Auf Grundlage von Rückmeldungen aus den Fach –und Sonderbereichen ist aktuell ein Betrag von rund 10,786 Mio. EUR (siehe Vorlage 374/20, Anlage 9) als coronabedingte Belastungen für das Haushaltsjahr 2021 ermittelt worden.
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2021 sind für den Fachbereich 8, Produktgruppe 81 - 84 zusätzlich folgende coronabedingten Belastungen zu isolieren:
Produktgruppe
83 – Soziale Transferleistungen
Ergebnisplan |
|||
Berichts-zeile |
Ertrags-u. |
Begründung |
Verbesserung
(+) / |
15 |
Transferaufwendungen |
Die durch die
Coronapandemie hilfebedürftig gewordenen Bedarfsgemeinschaften wurden in der Entwurfsplanung
zu hoch geschätzt. Die derzeitige Entwicklung erfordert eine Reduzierung von
300 auf 150 Bedarfsgemeinschaften. Aufgrund der Gesetzeslage zur
Bundesbeteiligung wiederum sind die kommunalen Aufwendungen je BG von 530
Euro auf 1.000 Euro zu anzuheben, so dass sich die coronabedingten
Aufwendungen von 159 TEUR (Entwurf) auf 150 TEUR (endgültig) reduzieren. |
+9.000 Euro |
Produktgruppe
84 – Soziale Einrichtungen
Ergebnisplan |
|||
Berichts-zeile |
Ertrags-u. |
Begründung |
Verbesserung
(+) / |
11 |
Personalaufwendungen |
Personalmehraufwand
für zusätzliche Aufgaben im angemieteten Haus, um der Reduzierung der
Notschlafplätze im Kremerhaus entgegenzuwirken |
-2.700 Euro |
Anlage:
Bericht zum Stichtag 31.10.2020