Betreff
Stadtsparkasse Rheine – Verwendung des Jahresüberschusses 2019
Vorlage
431/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe. g) Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) entsprechend § 25 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG NW vom Jahresüberschuss/Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 1.254.153,12 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 600.000 EUR an den Träger im Sinne von § 25 Abs. 3 SpkG NW auszuschütten.

 


Begründung:

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Rheine hatte in seiner Sitzung am 26. Mai 2020 keine Entscheidung über eine Ausschüttung von Teilen des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 getroffen. Die Entscheidung wurde auf das 4. Quartal 2020 verschoben. (Vorlage 256/20).

 

In der Zwischenzeit wurden in einer Verlautbarung der BaFin und der Bundesbank die Rahmenbedingungen definiert, unter denen Ausschüttungen im Einzelfall erfolgen können. Insoweit wurden Ausschüttungen bei Vorliegen u. a. einer positiven Ertragsprognose und einer Kapitalsituation, die auch in Stressphasen ausreichende Puffer aufweist, ermöglicht.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2020 eine Ausschüttung an den Träger von 600.000 EUR aus dem Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2019 befürwortet.