Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe. g) Sparkassengesetz
Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) entsprechend § 25 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG NW vom
Jahresüberschuss/Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 1.254.153,12
EUR einen Teilbetrag in Höhe von 600.000 EUR an den Träger im Sinne von § 25
Abs. 3 SpkG NW auszuschütten.
Begründung:
Der Verwaltungsrat
der Stadtsparkasse Rheine hatte in seiner Sitzung am 26. Mai 2020 keine
Entscheidung über eine Ausschüttung von Teilen des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2019 getroffen. Die Entscheidung wurde auf das 4. Quartal 2020 verschoben.
(Vorlage 256/20).
In der
Zwischenzeit wurden in einer Verlautbarung der BaFin und der Bundesbank die
Rahmenbedingungen definiert, unter denen Ausschüttungen im Einzelfall erfolgen
können. Insoweit wurden Ausschüttungen bei Vorliegen u. a. einer positiven
Ertragsprognose und einer Kapitalsituation, die auch in Stressphasen
ausreichende Puffer aufweist, ermöglicht.
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2020 eine Ausschüttung an den Träger von
600.000 EUR aus dem Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2019 befürwortet.