Kennwort: "Golfplatz Mesum - Gut Winterbrock"
I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss im Rahmen der Delegierung die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine nimmt im Rahmen der Delegierung die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 2: Vorlage Nr.173/20) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß des § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB) und des § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Golfplatz Mesum – Gut Winterbrock“ und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Mit der 23. Änderung
des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung eines „Golfsporthouse“ geschaffen werden. Hierzu ist die
Darstellung als Sondergebiet – statt wie bisher als Grün- und Freifläche – im
Flächennutzungsplan erforderlich. Aufgrund steigender Mitgliederzahlen beabsichtigt
der Betreiber des Golfplatzes neben dem Golfclubhaus und dem Golfhotel ein
Verwaltungsgebäude („Golfsporthouse“) zu errichten.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 31. August 2020 bis einschließlich 9. Oktober stattgefunden. Die gesetzliche vorgeschriebene Auslegungsfrist wurde aufgrund der besonderen Umstände in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens um 2 Wochen ausgedehnt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs.
2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb
eines Monats, spätestens jedoch bis zum Ende der Auslegungsfrist aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Durch das Vorhaben ist nicht mit einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und des damit verbundenen örtlichen CO2-Ausstoßes zu rechnen. Das Maß der Versiegelung wird mit einer Grundflächenzahl von 0,8 begrenzt. Bei einer Niederschlagsversickerung wird das Regenwasser dem Boden zugeführt und Abflussspitzen vermieden. Ähnliche Wirkungen werden durch die festgesetzte Dachbegrünung herbeigeführt. Die umfangreich festgesetzten Begrünungsmaßnahmen dienen neben dem Sichtschutz ebenso einem günstigen Mikroklima.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung (Anlage 6) und dem Umweltbericht (Anlage 7) zu der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus der
Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 3 und 4;
Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Vorlage Nr. 173/20
Anlage 3: Flächennutzungsplanausschnitt - ALT
Anlage 4: Flächennutzungsplan - NEU
Anlage 5: Legende
Anlage 6: Begründung
Anlage 7: Umweltbericht