Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgende Beschlüsse zu
fassen:
1.
Der
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine GmbH wird unter § 8 Abs. 2 wie folgt
geändert:
Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden
Mitgliedern.
2.
Die
Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass
der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung
Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH,
der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH folgende Beschlüsse fasst/fassen:
a)
Der
Gesellschaftsvertrag der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird unter §
8 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
b)
Der
Gesellschaftsvertrag der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird unter §
8 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
c)
Der
Gesellschaftsvertrag der Rheiner Bäder GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt
geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
d)
Der
Gesellschaftsvertrag der RheiNet GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
Begründung:
Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine GmbH und die Gesellschaftsverträge der Tochtergesellschaften Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Rheiner Bäder GmbH und der Enkelgesellschaft RheiNet GmbH sind weitgehend identisch und liegen jeweils in der Fassung vom 29. Dezember 2017 vor.
Aufgrund von zwischenzeitlich geführten interfraktionellen Gesprächen soll der Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH und die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Rheiner Bäder GmbH und der Enkelgesellschaft RheiNet GmbH künftig aus 21 statt bisher 19 stimmberechtigten Mitgliedern bestehen. Dieses bedarf der Änderung des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Rheine GmbH und des § 8 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge der Tochtergesellschaften Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Rheiner Bäder GmbH und der Enkelgesellschaft RheiNet GmbH, die durch die Gesellschafterversammlungen zu beschließen sind.