Betreff
Stadtwerke Rheine GmbH - Änderung Gesellschaftsvertrag
Vorlage
457/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine GmbH wird unter § 8 Abs. 2 wie folgt geändert:

Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden Mitgliedern.

 

2.      Die Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH folgende Beschlüsse fasst/fassen:

 

a)      Der Gesellschaftsvertrag der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:

 

Die Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden Mitgliedern. …

 

b)      Der Gesellschaftsvertrag der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:

 

Die Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden Mitgliedern. …

 

c)      Der Gesellschaftsvertrag der Rheiner Bäder GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:

 

Die Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden Mitgliedern. …

 

d)      Der Gesellschaftsvertrag der RheiNet GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:

 

Die Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden Mitgliedern. …

 

 


Begründung:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine GmbH und die Gesellschaftsverträge der Tochtergesellschaften Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Rheiner Bäder GmbH und der Enkelgesellschaft RheiNet GmbH sind weitgehend identisch und liegen jeweils in der Fassung vom 29. Dezember 2017 vor.

 

Aufgrund von zwischenzeitlich geführten interfraktionellen Gesprächen soll der Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH und die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Rheiner Bäder GmbH und der Enkelgesellschaft RheiNet GmbH künftig aus 21 statt bisher 19 stimmberechtigten Mitgliedern bestehen. Dieses bedarf der Änderung des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Rheine GmbH und des § 8 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge der Tochtergesellschaften Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Rheiner Bäder GmbH und der Enkelgesellschaft RheiNet GmbH, die durch die Gesellschafterversammlungen zu beschließen sind.