Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss wählt in getrennten Wahlgängen
RM
zum/zur Vorsitzenden
und
RM
zum/zur stellv. Vorsitzenden
des Jugendhilfeausschusses.
Begründung:
§ 3
Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG) regelt, dass für das Jugendamt, soweit das Achte Buch des
Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und das AG KJHG nichts
anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der jeweils
gültigen Fassung gilt.
In
§ 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes – AG KJHG ist Folgendes
geregelt:
„Die/der
Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt."
§
50 GO NW sagt aus, dass die vorgeschlagene Person gewählt ist, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die
Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
In analoger Anwendung des § 67 Abs. 5 GO NW leitet
der/die Altersvorsitzende die Sitzung bei der Wahl des/der Vorsitzenden und des
Stellvertreters/der Stellvertreterin sowie bei allen Entscheidungen, die vorher
getroffen werden müssen.
Wahlen werden nach § 50 Abs. 2 GO NW – wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung,
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Nach der Wahl haben die Gewählten die Frage des/der Altersvorsitzenden zu beantworten, ob sie die Wahl annehmen. Im Anschluss daran übernimmt der/die gewählte Vorsitzende die Leitung der Sitzung.