Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt, für den Jugendhilfeausschuss den
Unterausschuss
„Kinderspielplätze“
zu bilden.
2. Der Jugendhilfeausschuss
besetzt den Unterausschuss „Kinderspielplätze" wie folgt:
Mitglieder Vertreter(in)
(persönlich)
Jugendverbände/Jugendwohlfahrt Vertreter(in) (persönlich)
Familienbeirat (beratend) Vertreter(in)
(persönlich)
3. Der Jugendhilfeausschuss bestellt
das Ratsmitglied
zur/zum Vorsitzenden
und das Ratsmitglied
zur/zum stellvertretenden
Vorsitzenden des Unterausschusses „Kinderspielplätze“.
Begründung:
Zu 1:
Die
Bildung von Unterausschüssen richtet sich nach § 6 AG zum KJHG in Verbindung mit § 6 der Satzung des Jugendamtes der Stadt
Rheine. Der Jugendhilfeausschuss kann
bei Bedarf für einzelne Aufgaben - nicht
für die Bearbeitung ganzer Sachgebiete oder
Aufgabenzweige - beratende Unterausschüsse für eine begrenzte Zeit aus seinen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern bilden. Der Jugendhilfeausschuss hat auch die/den Vorsitzende(n) und ihren/seinen Vertreter,
die Ratsmitglieder sein müssen, zu
bestimmen.
Zu 2:
In analoger Anwendung des § 50 Abs. 3 GO ist davon
auszugehen, dass sich die Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses auf jeweils einheitliche Wahlvorschläge für die
Besetzung des Unterausschusses einigen, die dann durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses angenommen werden.
Stimmenthaltungen sind dabei nicht von Bedeutung.
Sollte aber nur ein Ausschussmitglied gegen den jeweils
gemeinsamen Vorschlag stimmen, so gilt das Einigungsverfahren als gescheitert.
In diesem Fall ist der Unterausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
in einem Wahlgang zu besetzen.
In § 4 Abs. 3 AG KJHG ist verbindlich geregelt, dass für
jedes stimmberechtigte Mitglied des JHA ein persönlicher Stellvertreter/eine
persönliche Stellvertreterin zu wählen ist. Dieses gilt in analoger Anwendung
auch für die Bildung von Unterausschüssen.
Der Unterausschuss Kinderspielplätze setzt
sich wie folgt zusammen:
2 Mitglieder der CDU
1 Mitglied der SPD
1 Mitglied Bündnis 90/Die Grünen
1 Mitglied der FDP
1 Mitglied der UWG
1 Vertreter/Vertreterin aus dem
Bereich Jugendverbände/Jugendwohlfahrt
1 Vertreter/Vertreterin des
Familienbeirates
Zu 3:
Die Wahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des
stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nach § 4 Abs. 5 AG KJHG in Verbindung
mit § 50 Abs. 2 GO durch offene Abstimmung. Sollte jemand widersprechen,
erfolgt die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt sind die
vorgeschlagenen Personen, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten
haben.