Betreff
Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 2021
Vorlage
423/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Betriebsausschuss „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine stellt den Wirtschaftsplan 2021 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ fest.

2.      Der Rat der Stadt Rheine nimmt die mittelfristige Finanzplanung der Jahre 2022-2024 für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ hat gemäß § 12 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 14 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Ergebnisplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

 

Über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans entscheidet gemäß § 5 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 4 Buchstabe b) EigVO der Rat der Stadt Rheine. Diese Beschlussfassung ist gemäß § 5 Abs. 4 EigVO durch den Betriebsausschuss vorzuberaten.

 

Finanzielle Auswirkungen im Wirtschaftsplan

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 2021 im Wirtschaftsplan 2020 schloss jeweils mit ordentlichen Erträgen und Aufwendungen in Höhe von 1.045.050 Euro ab. Der städtische Betriebskostenzuschuss belief sich auf 856.950 EUR.

Der Wirtschaftsplan 2021 schließt bei den ordentlichen Erträgen mit einem Betrag von 1.160.240 EUR und ordentlichen Aufwendungen in Höhe von 1.210.940 EUR. Die Differenz ergibt sich aus den zu isolierenden Belastungen der COVID-19-Pandemie. Die einzelnen Abweichungen sind im beigefügten Wirtschaftsplan 2021 näher erläutert.

 

Belastungen des Wirtschaftsplans durch die COVID-19-Pandemie

Gemäß § 1 Abs. 2 NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz (NKF-CIG) ist dieses auch bei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die von der Option des § 27 EigVO (Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden) Gebrauch machen, anzuwenden.

 

Hiernach sind bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2021 die auf die COVID-19-Pandemie entfallenden Mindererträge oder Mehrerträge gem. § 4 Abs. 5 NKF-CIG als außerordentlicher Ertrag im Ergebnisplan aufzunehmen.

 

Die Betriebsleitung erwartet bei der Vermietung und Verpachtung von Räumen Mindererträge in Höhe von 50.700 EUR gegenüber der mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2020 vorgenommenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für 2021, welche noch keine Belastungen aus der COVID-19-Pandemie beinhaltet.

 

Durch die Verpflichtung zur eigenständigen Isolierung der Belastungen aus der COVID-19-Pandemie entsteht im Finanzplan der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage ein Finanzmittelfehlbetrag in gleicher Höhe, den diese nicht eigenständig ausgleichen kann. Laut der Kommentierung zu § 10 EigVO muss die Gemeinde die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Die Verwaltung beabsichtigt für den Fall, dass die Zahlungsfähigkeit der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage nicht mehr eigenständig sichergestellt werden kann, diese durch die Bereitstellung liquider Mittel sicherzustellen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

Der Entwurf des Haushaltsplans 2021 der Stadt Rheine sieht in der Produktgruppe 42 einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 884.000 EUR vor.

Demgegenüber sieht der Wirtschaftsplan 2021 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ einen allgemeinen Betriebskostenzuschuss von 874.170 EUR vor. Hinzu kommt der einmalige Zuschuss für die Erneuerung der Lichtanlage in der Scheune in Höhe von 47.500 EUR, so dass der im Jahr 2021 Gesamtzuschussbedarf  921.670 EUR beträgt.

 

Der Betriebskostenzuschuss sollte im Haushaltsplan der Stadt Rheine 2021 entsprechend um 37.670 EUR erhöht werden.

 

 


Anlagen:

 

Wirtschaftsplan 2021f.