Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den als Anlage beigefügten Stellenplan des Fachbereiches 3 – Recht und Ordnung in den endgültigen Gesamtstellenplan der Stadt Rheine für das Jahr 2021 zu übernehmen.
Begründung:
1. Beratungsverfahren
Der Entwurf
des Gesamtstellenplans 2021 der Stadt Rheine wurde am 06.10.2020 mit der
Vorlage 380/20 dem Rat der Stadt Rheine als Grundlage für die Beratungen in den
Fachaus-schüssen zur Kenntnis gegeben.
Die Empfehlungsbeschlüsse
der Fachausschussberatungen zu den Teilstellenplänen der Fach- und
Sonderbereiche sollen dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss in der Sitzung
am 26.01.2021 zur Beratung vorgelegt werden. Er richtet auf Grundlage seines
Beratungsergebnisses einen Empfehlungsbeschluss an den Rat, der im Rahmen der
Verabschiedung des Haushaltes 2021 in seiner Sitzung am 16.02.2021 abschließend
über den Gesamtstellenplan beschließen wird.
2. Stellenplan-Entwurf gem. Rats-Vorlage 380/20 vom 06.10.2020
Der Stellenplanentwurf des Fachbereiches 3 vom 06.10.2020 enthält alle Stellenplanänderungen des Jahres 2020 sowie die aus Sicht der Verwaltung absehbaren notwendigen Änderungen im Jahr 2021.
Verschiebungen zwischen einzelnen Organisationseinheiten werden nachrichtlich dargestellt.
Im Einzelnen sind das folgende Änderungen:
Stellenausweitungen |
|||
Lfd. Nr. |
Kurzbezeichnung der Stelle |
Stellenanteil |
Wert |
1 |
Zivil- und Katastrophenschutz |
0,75 |
A11 |
2 |
Notfallsanitäter/-in |
0,5 |
A7 |
|
Summe |
1,25 |
|
Begründungen zu den Stellenausweitungen:
zu 1: |
Die
Sachbearbeitung Zivil-/Katastrophenschutz ist Teil der örtlichen nicht
polizeilichen Gefahrenabwehr der Stadt Rheine und befasst sich u.a. mit
Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes sowie vorbeugenden Maßnahmen im
Bereich des Zivilschutzes. Dabei sollen Zivil- & Katastrophenschutzpläne
sowie die dazugehörigen Gefahrenabwehrpläne erstellt, überprüft und aktuell
gehalten werden, der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SaE) unterstützt
und geschult werden sowie die Feuer- und Rettungswache der Stadt Rheine in
besonderen Gefahrenlagen unterstützt werden. Bisher war eine derartige Stelle
im Stellenplan noch nicht aufgenommen worden. Die Einrichtung und Umsetzung
dieses Aufgabenbereiches erfordert erstmalig Personal in Höhe von 0,75
Stellen. Die
Notwendigkeit zu Einrichtung einer solchen Stelle wird durch die
Corona-Pandemie und die zuletzt ansteigende Zahl von
Kampfmittelverdachtspunkten im Stadtgebiet unterstrichen und orientiert sich
auch an dem präventiven Erfordernis, Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung
gegen die Folgen der steigenden Zahl an Naturkatstrophen zu treffen. Die
Wertigkeit dieser vorgenannten Stelle entspricht der Musterstelle „SB
Zivil-/Katastrophenschutz“ aus dem KGSt-Gutachten Stellenplan - Stellenbewertung
1/2009, 7.Auflage. |
zu 2: |
Die 0,5 Stelle
Notfallsanitäter/-in resultiert aus einer Anpassung an den aktuellen
Rettungsdienstbedarfsplan. Es erfolgt eine Refinanzierung durch den Kreis
Steinfurt. |
Stellenplanänderungen in
Bezug auf die Wertigkeit |
|||
Lfd. Nr. |
Kurzbezeichnung der Stelle |
Wert alt |
Wert 2021 |
1 |
Allgemeine Gefahrenabwehr, Unterbringung von Obdachlosen &
psychisch Kranken sowie sonstige Ordnungsangelegenheiten |
EG8 |
EG9a |
2 |
Sondernutzung und sonstige Nutzung von Straßen |
EG8 |
EG9a |
3 |
Gewerbeangelegenheiten und Ermittlungsdienst |
EG7 |
EG8 |
4 |
Notfallsanitäter/in |
A8 |
A9 |
5 |
Notfallsanitäter/in mit KU-Vermerk (KU = künftig umzuwandeln) |
A8 |
A7 |
Begründungen zu den Stellenplanänderungen in Bezug auf die Wertigkeit:
zu 1: |
Neubewertung der Stelle, BWK vom
01.09.2020. |
zu 2: |
Neubewertung der Stelle, BWK vom
09.06.2020. |
zu 3: |
Neubewertung der Stelle, BWK vom
01.09.2020. |
zu 4: |
Diese Stelle wurde höherwertig
durch Anpassung an den Rettungsdienstbedarfsplan. Es erfolgt eine
Refinanzierung durch den Kreis Steinfurt. |
zu 5: |
Für den
Stellenplan 2020 wurden im Bereich der Feuer- und Rettungswache der Stadt
Rheine insgesamt 6 Notfallsanitäterstellen (A8) mit einem KU-Vermerk versehen
(KU=künftig umzuwandeln), so dass sie in der Zukunft auf A7 heruntergestuft
werden, wenn ihre jetzigen Stelleninhaber auf anderen Stellen höherwertige
Tätigkeiten wahrnehmen. |
Anbringung von KU-Vermerken |
|||
Lfd. Nr. |
Kurzbezeichnung der Stelle |
Wert |
|
1 |
Notfallsanitäter-/in |
A8 |
|
2 |
Notfallsanitäter-/in |
A8 |
|
Begründungen zu den Anbringungen von KU-Vermerken:
zu 1 - 2: |
Bis zum
31.12.2026 wird die Funktion des/der Rettungsassistenten/in durch die des/der
Notfallsanitäters/in ersetzt (§ 4 Abs. 7 RettG). Auszubildende für den Beruf
des/der Notfallsanitäters/in absolvieren eine Ausbildungszeit von 2,5 bis 3
Jahren. Bis zum 31.12.2020 besteht für ausgebildete Rettungsassistenten/innen
die Möglichkeit, mit einer Ergänzungsausbildung und -prüfung die
Qualifikation als Notfallsanitäter/in zu erwerben. Diese Ausbildung dauert
rund 4 Wochen. Bis zum Ablauf der Möglichkeit der Ergänzungsprüfung hat die
Feuerwehr Rheine fast alle Mitarbeiter/innen mit den entsprechenden
Voraussetzungen ausgebildet. Damit werden bis zum 31.12.2020 mehr
Mitarbeiter/innen ausgebildet sein, als für die Besetzung der 26 vom Kreis
Steinfurt gemäß Rettungsdienstbedarfsplan refinanzierten Stellen notwendig
wären. Die Stadt Rheine tritt damit in Vorleistung. Die Ausbildung von
Notfallsanitäter/-innen erfolgt aus personalpolitischen Gründen. Dabei wird
der eigene Nachwuchs gefördert und für gut ausgebildete Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen werden Zukunftsperspektiven geschaffen, um einer Abwanderung
vorzubeugen. Daher werden die ausgebildeten Notfallsanitäter/innen zunächst
mit A8 besoldet, obwohl diese Stellen nicht vom Kreis Steinfurt mit A8
refinanziert werden. Durch die stetige Personalfluktuation und
Nachbesetzungen an der FuRW werden diese Stellen in den kommenden Jahren frei
und können dann je nach Bedarf wieder nach A7 umgewandelt werden. Für den
Stellenplan 2020 wurden bereits 6 Notfallsanitäterstellen (A8) mit einem
solchen KU-Vermerk versehen. |
3. Notwendige
Stellenplanänderungen gegenüber dem Stellenplan-Entwurf gemäß Vorlage 380/20
vom 06.10.2020
Im Rahmen der Stellenplanberatungen
des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses als zuständigem Fachausschuss sind
folgende Änderungen gegenüber dem Stellenplanentwurf
vom 06.10.2020 erforderlich:
Stellenausweitungen |
|||
Lfd. Nr. |
Kurzbezeichnung der Stelle |
Stellenanteil |
Wert |
1 |
Truppführer/-in (Brandschutz) |
1,0 |
A8 |
2 |
Truppführer/-in (Brandschutz) |
1,0 |
A8 |
3 |
Truppführer/-in (Brandschutz) |
1,0 |
A8 |
4 |
Truppführer/-in (Brandschutz) |
1,0 |
A8 |
5 |
Truppführer/-in (Brandschutz) |
1,0 |
A8 |
6 |
Truppmann/-frau (Brandschutz) |
1,0 |
A7 |
7 |
Truppmann/-frau (Brandschutz) |
1,0 |
A7 |
8 |
Truppmann/-frau (Brandschutz) |
1,0 |
A7 |
9 |
Truppmann/-frau (Brandschutz) |
1,0 |
A7 |
10 |
Truppmann/-frau (Brandschutz) |
1,0 |
A7 |
|
Summe |
10,0 |
|
Begründungen zu den Stellenausweitungen:
zu 1 - 10: |
Im Jahr 2016 ging die Bezirksregierung Münster nach Rücksprache mit dem Kreis Steinfurt davon aus, dass die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rheine im Zusammenspiel mit hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräften die gesetzten Schutzziele (bestehend aus den Kriterien „Hilfsfristen“, „Funktionsstärke“ und „Erreichungsgrad“) erreichen würde. Die Bezirksregierung Münster erteilte der Stadt Rheine deswegen am 16. Juni 2016 die Ausnahmegenehmigung, statt 9 Funktionen wenigstens 6 Funktionen (Staffel 1/5) vorzuhalten. In dieser Ausnahmegenehmigung teilte die Bezirksregierung Münster zugleich ihre Auffassung mit, dass große kreisangehörige Städte wie Rheine rund um die Uhr hauptamtliche Kräfte in Gruppenstärke (1/8), mithin also 9 Funktionen, für die Brandbekämpfung vorhalten müssen. Diese Ausnahmegenehmigung war bis zum 30. Juni 2020 befristet und wurde weder verlängert noch erneut erteilt. Durch organisatorische Maßnahmen konnte bei der Feuerwehr Rheine seither lediglich die Besetzung von einer zusätzlichen Funktion sichergestellt werden, so dass aktuell 7 Funktionen dauerhaft vorgehalten werden können. Obwohl die Funktionsstärke nicht ausdrücklich im Gesetz (§ 10 BHKG) festgeschrieben ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der einzelnen Vorschriften (u.a. „Anlagen zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Entscheidungsträger“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom Juli 2016 und der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ vom 12. September 2019 {DGUV Vorschrift 49}), dass eine Staffel mit 6 bzw.7 Funktionen (1/5/6) bzw. (1/6/7) nur unter vorübergehender Vernachlässigung der Eigensicherung Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Menschenrettung durchführen darf. Das bedeutet, dass die Staffel zwar im Einzelfall auf den Sicherungstrupp verzichten kann, jedoch stellt dies den begründeten aber nicht zu planenden Ausnahmefall dar. Eine geplante Reduzierung der Funktionsstärke unter Anwendung des oben angeführten Ausnahmetatbestandes des § 15 UVV ist demnach unzulässig. Mit zusätzlichem Schreiben vom 09. Juli 2018 ergänzt das Ministerium des Inneren NRW seine „Anlagen zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Entscheidungsträger“ um einen Verfahrensablauf, nach dem landeseinheitlich nunmehr die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG geprüft werden. In diesem Verfahrensablauf stellt das Ministerium fest: „… Bei Großen kreisangehörigen Gemeinden ist in der Regel davon auszugehen, dass sie aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein höheres Gefahrenpotential besitzen. Deshalb wird in diesen Fällen als Bemessungsgrundlage eine ständig besetzte Wache durchgehend mit mindestens einer Gruppenstärke nach FwDV 3 (1/8/9) mit hauptamtlichen Kräften zu Grunde gelegt. Diese Mannschaftsstärken sind die Mindestanforderungen um die Maßnahmen zur Menschenrettung nach geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften einleiten zu können. Hierbei ist ausschließlich Personal zu berücksichtigen, das nur Aufgaben nach BHKG wahrnimmt. Personal das zugleich mit anderen Aufgaben befasst ist, z.B. nach Rettungsgesetz NRW, kann nicht berücksichtigt werden, weil es nicht uneingeschränkt für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung steht…“ Wie bereits dargestellt, werden durch die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr Rheine gegenwärtig nur 7 Funktionen besetzt. Hierin enthalten ist auch die mit 2 Personen zu besetzende Drehleiter, die wegen der im Stadtgebiet befindlichen Gebäude mittlerer Höhe vorzuhalten ist. Die Besatzung der Drehleiter kann daher nicht den erforderlichen Sicherheitstrupp (FwDV 7) stellen, der beim Einsatz von Atemschutzgeräteträgern notwendig ist und durch den die eigentliche Mindeststärke von 1/8/9 als Bemessungsgrundlage für die Gruppenstärke erreicht wird. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass in Rheine die Mindestanforderungen an die Mannschaftsstärke nicht eingehalten werden, da zwei Funktionen nicht dauerhaft besetzt werden können. Um diese Funktionen jederzeit und unabhängig von Urlaubs- und Erkrankungszeiten an allen Tagen im Jahr stellen zu können, ist für jede Funktion ein notwendiger Personalfaktor von 5,11 zu hinterlegen. Das bedeutet eine Aufstockung des vorhandenen Personals um 10 Stellen. Da der Sicherungstrupp aus Truppführer/-in (A8) und Truppmann/-frau (A7) besteht, wird der Stellenplan 2021 um 5 Stellen A8 und 5 Stellen A7 ausgeweitet. |
Die finanziellen Auswirkungen durch die Veränderungen des Stellenplans sind in der Planung der Personalaufwendungen für das Haushaltsjahr 2021 mit eingeflossen. Es wird auf die Vorlage 551/20, Beratung Ergebnis- und Investitionshaushalt 2021 – 2024 des Fachbereiches 3 - Recht und Ordnung, verwiesen.
4. Endgültige Version Fachbereichsstellenplan
2021/Produktgruppenstellenplan 2021
Unter Berücksichtigung aller Änderungen ergibt sich der als Anlage beigefügte Bereichs- bzw. Produktgruppenstellenplan 2021, der nach Zustimmung durch den Haupt-, Digital- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 26.01.2021 im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes durch den Rat der Stadt Rheine am 16.02.2021 in den Gesamtstellenplan übernommen werden soll.
5. befristete Stellen außerhalb des
Stellenplanes
Außerhalb des Stellenplanes bestehen die nachstehenden befristeten Stellen:
|
Lfd. Nr. |
Kurzbezeichnung der Stelle |
Stellenanteil / Wert |
befristet bis |
1 |
Ordnungsbehörde, Außendienst (Überwachung der Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen und
Zustellung von Ordnungsverfügungen im Stadtgebiet ) |
1,0 / EG3 |
31.01.2021 |
2 |
Ordnungsbehörde, Außendienst (Überwachung der Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen und
Zustellung von Ordnungsverfügungen im Stadtgebiet ) |
1,0 / EG3 |
31.01.2021 |
3 |
Ordnungsbehörde, Außendienst (Überwachung der Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen und
Zustellung von Ordnungsverfügungen im Stadtgebiet ) |
0,5 / EG3 |
31.01.2021 |
4 |
Ordnungsbehörde, Außendienst (Überwachung der Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen und
Zustellung von Ordnungsverfügungen im Stadtgebiet ) |
0,5 / EG3 |
31.01.2021 |
|
Summe |
|
|
Begründungen zu den befristeten Stellen außerhalb des Stellenplanes:
zu 1 - 4: |
Die
Befristungen orientieren sich an den durch die Corona-Pandemie verursachten
Beschränkungen und werden gegebenenfalls entsprechend der Infektionslage und
der Notwendigkeit verlängert. |
Anlage:
Stellenplan 2021 / Fachbereich 3 - Recht und Ordnung