Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine legt mit Wirkung zum 01.01.2021 für das Jahr 2021 den Gebührensatz für das Entnehmen und Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und dessen Behandlung je m3 abgefahrenen Klärschlamm auf 27,26 € und den Gebührensatz für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Behandlung je m3 abgefahrener Menge auf 22,14 € fest.

 

2.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 08.12.2020 (Anlage 3).

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat gemäß Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der aktuell gültigen Fassung das Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit den von ihr wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben.

 

Zu 1. Bezüglich der Ermittlung der Gebührensätze wird auf die als Anlage 1 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung „Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben 2021verwiesen.

 

Zu 2. Neben der Änderung von gesetzlichen Grundlagen ergibt sich aufgrund der vom Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 23.06.2020 beschlossenen Auflösung der Technische Betriebe Rheine AöR zum Jahreswechsel und gleichzeitigen Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Technische Betriebe Rheine die Notwendigkeit, die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) neu zu fassen. Die Änderungen können der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:    Gebührenbedarfsberechnung „Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben 2021“

Anlage 2:    Synopse Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

Anlage 3:    Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)