Betreff
Privatrechtliche Entgelte der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ (TBR)
Vorlage
520/20
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Beibehaltung der bisherigen privatrechtliche Entgelte der Technische Betriebe Rheine AöR für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“.

 


Begründung:

 

Neben den in den Satzungen geregelten öffentlich-rechtlichen Abgaben (Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz) erhebt die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Technische Betriebe“ auch privatrechtliche Entgelte.

 

Bedingt durch die Auflösung der Technischen Betriebe Rheine AöR und der gleichzeitigen Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe Rheine“ sind die privatrechtlichen Entgelte durch den Rat festzulegen. Die Betriebsleitung schlägt vor, die bisher durch die Technische Betriebe Rheine AöR erhobenen privatrechtlichen Entgelte unverändert fortbestehen zu lassen.

 


Anlage 1: Aufstellung der privatrechtlichen Entgelte